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Cyber-Security - Adlas - Magazin für Sicherheitspolitik

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RECHTSRAHMEN<br />

zur selben Zeit an anderen Orten der Welt geschieht. Die Vorzüge von Computer<br />

und Internet liegen auf der Hand: die Möglichkeit der weltweiten Kommunikation<br />

und der Zugang zu einer historisch einmaligen Bandbreite an Informationen.<br />

Wo aber viel Licht ist, sind auch die Schatten tief.<br />

Mit »<strong>Cyber</strong>crime«, also der Kriminalität im digitalen Raum verknüpfte<br />

Begriffe wie Spam, Virus, Phishing und <strong>Cyber</strong>-Angriff haben nicht ohne<br />

Grund mittlerweile Einzug in die Alltagssprache gefunden und sorgen für<br />

Verunsicherung beim einzelnen Nutzer aber auch der Wirtschaft und beim<br />

Staat. So stieg allein in Deutschland die Zahl der polizeilich erfassten Fälle<br />

von Computerkriminalität von 1995 mit 27.902 Fällen bis 2011 auf 84.981<br />

Straftaten. Dies hat auch gravierende finanzielle Folgen für viele Unternehmen.<br />

Einer Studie von Hewlett-Packard zufolge, beträgt der jährliche Schaden<br />

für deutsche Unternehmen gut 4,8 Millionen Euro, für US-amerikanische<br />

Unternehmen gar 6,9 Millionen Euro. Die Dunkelziffer dürfte hingegen um<br />

ein Vielfaches höher sein, da erfahrungsgemäß nur wenige Unternehmen<br />

<strong>Cyber</strong>attacken – und damit Schwächen in ihrer IT-Infrastruktur – öffentlich<br />

machen. Die Tendenz ist steigend. Der Präsident des Bundesamtes für Sicherheit<br />

in der Informationstechnik (BSI), Michael Hange, nennt die Computer-<br />

und Internetkriminalität daher auch eine »massive Bedrohung«.<br />

Viele Staaten haben diese Kriminalitätsphänomene und die Folgen für<br />

Bürger, Unternehmen und Staat erkannt, nationale Strategien entwickelt<br />

und gehen dagegen vor. Anders als bei der traditionellen Kriminalität erfordert<br />

die Bekämpfung der virtuellen Variante mit ihrem transnationalen Charakter<br />

allerdings eine internationale Herangehensweise. Denn wenn, um nur<br />

ein Beispiel zu nennen, Islamisten oder Rechtsradikale von im Ausland stehenden<br />

Servern über das Internet ihre – in Deutschland unter Strafe gestellte<br />

– Propaganda verbreiten oder zu Straftaten aufrufen, dann stoßen rein<br />

nationale Strukturen der Strafverfolgung oft schnell an ihre Grenzen. Die<br />

Notwendigkeit internationaler Regelungen und Abkommen zur besseren Kooperation<br />

der Zusammenarbeit auf diesem Sektor ist augenfällig.<br />

Das erste und bis dato auch einzige international verbindliche Rechtsabkommen<br />

für den Bereich der digitalen Kriminalität ist die » EU Convention<br />

on <strong>Cyber</strong>crime«. Primär dient sie den Unterzeichnerstaaten als gemeinsame<br />

Leitlinie bei der Ausarbeitung der jeweiligen nationalen Gesetzgebungen<br />

gegen Computerkriminalität. Bereits in der Präambel ist das Ziel der Konvention<br />

festgeschrieben: »protection of society against cybercrime« – der<br />

Schutz der Gesellschaft vor <strong>Cyber</strong>kriminalität.<br />

Um 304.5 Prozent<br />

in sechs Jahren ist die <strong>Cyber</strong>kriminalität<br />

in Deutschland gewachsen.<br />

Dabei werden aber für jeden Bürger grundsätzliche Fragen aufgeworfen.<br />

Wollen Sie zum Beispiel, dass Geheimdienste und staatliche Behörden im Inund<br />

Ausland in Zukunft wissen, wann Sie online waren und welche Seiten<br />

Sie zu welcher Zeit besucht haben? Die »Convention on <strong>Cyber</strong>crime« macht<br />

dies möglich. Sie geht sogar noch einen Schritt weiter: Diese Aktivitäten sollen<br />

schriftlich dokumentiert und die gesammelten Daten für eine Vielzahl inund<br />

ausländischer Behörden verfügbar gemacht werden. Daher ist die Konvention<br />

unter Menschenrechtlern und Datenschützern höchst umstritten,<br />

obwohl die Wahrung einer Balance zwischen den Anforderungen einer wirksamen<br />

Strafverfolgung auf der einen und von Freiheits- und Menschenrechten<br />

auf der anderen Seite explizit in die Konvention aufgenommen wurde:<br />

»respect for fundamental human rights«.<br />

Aus Sicht der Datenschützer ist dabei insbesondere der Artikel 16 der Konvention<br />

problematisch. Demnach sind gespeicherte Computerdaten längstens<br />

90 Tage vom Dienstanbieter vorzuhalten, damit bei einem eventuellen Kriminalfall<br />

mithilfe üblicher Ermittlungs- und Rechtshilfemaßnahmen durch die<br />

Strafverfolgungsbehörden auf diese Daten zugegriffen werden kann. Auch eine<br />

>><br />

ADLAS 1/2013 ISSN 1869-1684 27

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