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Cyber-Security - Adlas - Magazin für Sicherheitspolitik

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RECHTSRAHMEN<br />

Verlängerung der Speicherung ist auf Wunsch einer Vertragspartei möglich.<br />

Außerdem haben die Vertragsstaaten nationalstaatliche Möglichkeiten für eine<br />

Echtzeitüberwachung nicht nur der Verkehrs- beziehungsweise Verbindungsdaten<br />

– also wer wann mit wem kommuniziert – sondern auch der Inhalte<br />

dieser Kommunikation zu schaffen. Die Konvention ermöglicht es außerdem,<br />

dass von Dienstanbietern eine ganze Reihe persönlicher Informationen –<br />

beispielsweise Namen, Adresse, Telefonnummer und Kontoverbindungsdaten<br />

– über ihre Kunden an die Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden<br />

müssen. Und dies bereits beim bloßen Anfangsverdacht einer Straftat.<br />

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Peter Schaar, sieht diese Entwicklung<br />

kritisch: »Gerade im Kampf gegen den Terrorismus werden die Grenzen<br />

immer mehr verlagert. Wir gehen mit hoher Geschwindigkeit in Richtung gläsernen<br />

Bürger. Ich fürchte um unseren Rechtsstaat«.<br />

Der »Hackerparagraf« ist ein<br />

zweischneidiges Schwert.<br />

Neben diesen grundsätzlichen Einwänden stellte sich zudem schnell heraus,<br />

dass auch die Umsetzung der Konvention in nationales Recht der Unterzeichnerstaaten<br />

nicht völlig problemlos verlaufen würde und zum Teil erhebliche<br />

Unterschiede festzustellen waren. So haben sich beispielsweise die<br />

USA, welche die <strong>Cyber</strong>crime-Konvention 2006 ratifizierten, einem Zusatzprotokoll<br />

des Abkommens nicht angeschlossen, das unter anderem die Verbreitung<br />

rassistischer Propaganda unter Verbot stellt. Denn dann müssten<br />

die US-Strafverfolger gemäß der Konvention auch gegen eigene Bürger ermitteln,<br />

selbst wenn die ihnen zur Last gelegte Tat nach nationalem US-<br />

Recht nicht strafbar wäre. Dies ist einer der Gründe, warum gerade Staaten<br />

wie die USA, aber auch Russland oder China erhebliche Vorbehalte dagegen<br />

haben, anderen Staaten in solchen Fällen im Sinne der Konvention Unterstützung<br />

bei der Strafverfolgung zu gewähren.<br />

In anderen Fällen schoss man bei der Umsetzung der Konvention zum Teil<br />

weit über das Ziel hinaus – was dann nicht mehr, sondern weniger digitale<br />

Sicherheit zur Folge hatte. So wurde beispielsweise in Deutschland mit dem<br />

im Mai 2007 im Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedeten »Hackerparagrafen«<br />

– Paragraf 202c des Strafgesetzbuches, Vorbereiten des Ausspähens<br />

und Abfangens von Daten – Artikel 6 der Konvention in nationales<br />

Recht umgesetzt. Das Gesetz stellt unter anderem die Herstellung und die<br />

Verbreitung so genannter »Hackertools« unter Strafe. Sicherheitsexperten<br />

kritisierten das Gesetz bereits im Vorfeld, da es nicht klar definiert, welche<br />

Software genau in Zukunft illegal sein sollte. Es wurde außer Acht gelassen,<br />

dass Software zum »Ausspähen und Abfangen von Daten« gleichzeitig auch<br />

dazu genutzt werden kann, die Sicherheit eines Systems zu testen um dann<br />

Angriffe besser abwehren zu können. Die Unterscheidung zwischen Hackertool<br />

und Sicherheitswerkzeug kann in der Realität daher eigentlich erst in<br />

Verbindung mit der Intention des Nutzers getroffen werden. Da das Gesetz<br />

dies nicht ausdrücklich vorsieht, sahen sich IT-Sicherheitsexperten in<br />

Deutschland mit Inkrafttreten des Gesetzes ihrer Arbeitsmittel beraubt – oder<br />

mit einem Bein im Gefängnis. Ein Beleg für die Problematik dieser nationalen<br />

Umsetzung der Konvention war die unmittelbar nach Inkrafttreten 2007 wegen<br />

Verstoß gegen Paragraf 202c erstattete Strafanzeige – gegen das BSI.<br />

Zudem zeigt die Entwicklung seit der Verabschiedung der Konvention,<br />

dass die Kriminalität im Netz trotz allem weiter ansteigt. Ein reines Verbot<br />

von »Hackertools« schreckt die eigentlichen Kriminellen offenbar nicht ab.<br />

Wichtige Faktoren, welche <strong>Cyber</strong>kriminalität oft überhaupt erst ermöglichen<br />

– beispielsweise zum Teil gravierende Sicherheitsmängel in Netzen und Systemen<br />

oder der leichtsinnige Umgang vieler Nutzer mit persönlichen Daten<br />

– werden von der Konvention überhaupt nicht berührt. Wie in fast allen Feldern<br />

der Kriminalitätsbekämpfung wäre allerdings Vorbeugung das vermutlich<br />

wirksamste Mittel – beispielsweise durch die gesetzliche Verpflichtung<br />

von Netzbetreibern und Softwareherstellern auf Sicherheitsmindeststan-<br />

>><br />

ADLAS 1/2013 ISSN 1869-1684 28

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