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198 Aufsätze BRAK-Mitt. 5/2010<br />

Kupfernagel, Die notarielle Fachprüfung – das Kernstück <strong>de</strong>s neugeregelten Zugangs zum Anwaltsnotariat<br />

auf einer verlässlicheren Grundlage als bisher geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Einzelnen:<br />

§ 6 BNotO wur<strong>de</strong> – soweit diese Norm die Bestellung von Anwaltsnotarinnen<br />

und Anwaltsnotaren 3 regelt – neu gefasst. Diese<br />

Vorschriften treten jedoch erst am 1. Mai 2011 in Kraft. Ab<br />

diesem Tage müssen angehen<strong>de</strong> Anwaltsnotare ihre fachliche<br />

Qualifikation in <strong>de</strong>r Regel mit einer notariellen Fachprüfung<br />

nachweisen. Laufen<strong>de</strong> Ausschreibungen von Notarstellen sind<br />

nach bisherigem Recht fortzuführen.<br />

Die neuen Bestimmungen über eine notarielle Fachprüfung für<br />

angehen<strong>de</strong> Anwaltsnotare und über das zu <strong>de</strong>ren Durchführung<br />

zu errichten<strong>de</strong> Prüfungsamt wur<strong>de</strong>n als § 7a ff. in die<br />

BNotO erstmalig eingefügt. Diese Vorschriften traten bereits<br />

am Tage nach <strong>de</strong>r Verkündung <strong>de</strong>s Gesetzes in Kraft, um die<br />

ersten Prüfungen noch vor Mai 2011 abschließen zu können.<br />

Das Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer,<br />

<strong>de</strong>ssen Organisationsform und Struktur in<br />

§ 7g BNotO vorgegeben sind, nahm am 4. Januar 2010 seine<br />

Arbeit auf. Rechtsanwälte können seit <strong>de</strong>m 1. Februar 2010<br />

ihre Zulassung zur notariellen Fachprüfung beantragen (§ 120<br />

Abs. 2 BNotO).<br />

Weitere Einzelheiten zum Ablauf <strong>de</strong>s Prüfungsverfahrens, zum<br />

Prüfungsstoff sowie zur Arbeit <strong>de</strong>r Organe und Gremien <strong>de</strong>s<br />

Prüfungsamtes fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>r Verordnung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />

<strong>de</strong>r Justiz über die notarielle Fachprüfung (Notarfachprüfungsverordnung<br />

– NotFV) vom 7. Mai 2010, die am 14.<br />

Mai 2010 verkün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong> 4 und am Tag darauf in Kraft trat.<br />

Termine für die schriftliche Prüfung <strong>de</strong>r ersten<br />

Prüfungskampagnen<br />

Wenige Tage danach setzte das Prüfungsamt für die notarielle<br />

Fachprüfung bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer die Termine für <strong>de</strong>n<br />

schriftlichen Teil <strong>de</strong>r ersten Prüfung auf <strong>de</strong>n 4., 5., 7. und 8.<br />

Oktober 2010 fest. 5 Die vier Aufsichtsarbeiten wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>zentral<br />

im Gebiet <strong>de</strong>s Anwaltsnotariats in Berlin, Celle, Frankfurt<br />

am Main, Hamm und Neumünster angefertigt.<br />

Es ist vorgesehen, die Klausuren <strong>de</strong>r Prüfungskampagne I/2011<br />

in <strong>de</strong>r ersten Aprilwoche 2011 schreiben zu lassen. Die Termine<br />

wer<strong>de</strong>n verbindlich im Heft 11/2010 <strong>de</strong>r Deutschen Notar-<br />

Zeitschrift bekannt gegeben. Die Kandidaten können einen<br />

Wunsch äußern, in welchem <strong>de</strong>r dann zur Auswahl stehen<strong>de</strong>n<br />

Orte sie die Klausuren schreiben wollen; sie haben jedoch keinen<br />

Anspruch darauf, die Prüfung an einem bestimmten Ort<br />

abzulegen, § 7 Abs. 2 NotFV. Allgemeine organisatorische Fragen,<br />

Kapazitäten <strong>de</strong>r jeweiligen Räumlichkeiten und örtliche<br />

Gegebenheiten wer<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>n Wünschen <strong>de</strong>r Kandidaten<br />

bei <strong>de</strong>ren Zuordnung zu berücksichtigen sein.<br />

Meldung zur notariellen Fachprüfung<br />

Zur notariellen Fachprüfung wird zugelassen, wer seit drei Jahren<br />

zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, die <strong>de</strong>utsche Staatsangehörigkeit<br />

besitzt und die Befähigung zum Richteramt hat<br />

(§ 7a Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 5 BNotO). Die Antragsfrist<br />

für die Zulassung zur Prüfung en<strong>de</strong>t acht Wochen vor<br />

<strong>de</strong>m Termin <strong>de</strong>r ersten Klausur (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NotFV).<br />

3 Es wird <strong>de</strong>r besseren Lesbarkeit halber zukünftig lediglich die männliche<br />

Bezeichnung verwen<strong>de</strong>t, ohne damit zum Ausdruck bringen zu<br />

wollen, Rechtsanwältinnen, Notarinnen, Richterinnen, Kandidatinnen<br />

und Prüferinnen seien nicht einbezogen.<br />

4 BGBl. I, S. 576.<br />

5 DNotZ 2010, 321.<br />

Die Teilnahme an <strong>de</strong>r Prüfung ist nicht an <strong>de</strong>n vorherigen Besuch<br />

einer Schulung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s nach altem Recht vorgeschriebenen<br />

Grundkurses gebun<strong>de</strong>n, auch wenn sehr wahrscheinlich<br />

viele Kandidaten sich das erfor<strong>de</strong>rliche Wissen nicht allein mit<br />

einem Fachbuch aneignen und Lehrgänge besuchen wer<strong>de</strong>n.<br />

Vor <strong>de</strong>r Zulassung zur Prüfung ist gemäß § 7h BNotO die Prüfungsgebühr<br />

von 3.000,00 Euro zu zahlen. Die Höhe <strong>de</strong>r Gebühr<br />

ergibt sich aus einer vom Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz<br />

genehmigten Satzung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer. 6 Sie ist so kalkuliert,<br />

dass mit <strong>de</strong>n Gebühren aller Kandidaten die Kosten <strong>de</strong>s<br />

Prüfungsverfahrens und <strong>de</strong>s Prüfungsamtes ge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n<br />

sollen. Der finanzielle Aufwand für die Bewerber um eine Notarstelle<br />

dürfte trotz dieser Gebühr auch bei freiwilliger Teilnahme<br />

an einem Vorbereitungslehrgang <strong>de</strong>utlich geringer ausfallen<br />

als nach bisherigem Recht. Denn das sowohl zeit- als<br />

auch kostenintensive Punktesammeln bei einer Vielzahl von<br />

Fortbildungen entfällt. Interessenten, die familiäre Verpflichtungen<br />

zu erfüllen und sich bisher gescheut haben, neben <strong>de</strong>m<br />

Berufsalltag im Anschluss an <strong>de</strong>n Grundkurs über zum Teil<br />

mehrere Jahre hinweg regelmäßig Schulungen zu besuchen,<br />

bekommen Planungssicherheit. Sie können jetzt sowohl die<br />

Kosten als auch die auf sie zukommen<strong>de</strong>n zeitlichen Einschränkungen<br />

vor und während <strong>de</strong>r Prüfung genau kalkulieren.<br />

Prüfungsstoff<br />

„Der Prüfungsstoff <strong>de</strong>r schriftlichen und mündlichen Prüfung<br />

umfasst <strong>de</strong>n gesamten Bereich <strong>de</strong>r notariellen Amtstätigkeit“,<br />

so die Formulierung in § 7a Abs. 4 Satz 1 BNotO. Diese allgemeine<br />

Vorgabe <strong>de</strong>s Gesetzgebers konkretisiert § 5 Abs. 1<br />

NotFV und benennt die Rechtsgebiete, die Gegenstand <strong>de</strong>r<br />

Prüfung sein können. Dies sind zunächst das bürgerliche Recht<br />

mit Nebengesetzen, Han<strong>de</strong>ls- und Gesellschaftsrecht sowie allgemeine<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung. Darüber<br />

hinaus fin<strong>de</strong>n das Recht <strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbeson<strong>de</strong>re<br />

das Beurkundungsrecht, das Grundbuchrecht sowie<br />

das Verfahrensrecht in Betreuungs- und Unterbringungssachen,<br />

in Nachlass- und Teilungsangelegenheiten und in Registersachen,<br />

aber auch das notarielle Berufs- und Kostenrecht Berücksichtigung.<br />

Diese Rechtsgebiete sind in <strong>de</strong>r notariellen Fachprüfung<br />

– in Abgrenzung zu <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n juristischen Staatsexamina<br />

– lediglich Prüfungsstoff, soweit sie für die notarielle<br />

Amtstätigkeit von Be<strong>de</strong>utung sind.<br />

An<strong>de</strong>re Rechtsgebiete können nach Maßgabe von § 5 Abs. 2<br />

NotFV geprüft wer<strong>de</strong>n, allerdings im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m<br />

oben dargestellten Prüfungsstoff und nur, soweit sie in <strong>de</strong>r notariellen<br />

Praxis in diesem Bezug typischerweise auftreten o<strong>de</strong>r<br />

Verständnis und Arbeitsmetho<strong>de</strong> festgestellt wer<strong>de</strong>n sollen; Einzelwissen<br />

wird nicht vorausgesetzt. Man hat davon Abstand genommen,<br />

einzelne Rechtsgebiete, die nicht zum Kanon <strong>de</strong>s<br />

Hauptprüfungsstoffs nach Absatz 1 gehören, aufzuzählen, wie<br />

es die ersten Entwürfe von § 7 BNotO und später von § 5<br />

NotFV noch vorsahen. Aufschlussreich ist die Begründung zu<br />

§ 5 NotFV (BR-Drucks. 202/10, Seite 17). Beispielhaft wird dort<br />

nicht nur auf das internationale Privatrecht, das Steuerrecht und<br />

das öffentliche Recht verwiesen. Die offene Formulierung von<br />

§ 5 Abs. 2 NotFV ermöglicht es, neue Entwicklungen und Themen<br />

aufzugreifen, die jetzt noch nicht absehbar sind.<br />

6 § 2 <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer über die Gebühren in<br />

Angelegenheiten <strong>de</strong>s Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung<br />

bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer (NotFGebS), DNotZ 2009, 881.

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