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198 Aufsätze BRAK-Mitt. 5/2010<br />
Kupfernagel, Die notarielle Fachprüfung – das Kernstück <strong>de</strong>s neugeregelten Zugangs zum Anwaltsnotariat<br />
auf einer verlässlicheren Grundlage als bisher geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Im Einzelnen:<br />
§ 6 BNotO wur<strong>de</strong> – soweit diese Norm die Bestellung von Anwaltsnotarinnen<br />
und Anwaltsnotaren 3 regelt – neu gefasst. Diese<br />
Vorschriften treten jedoch erst am 1. Mai 2011 in Kraft. Ab<br />
diesem Tage müssen angehen<strong>de</strong> Anwaltsnotare ihre fachliche<br />
Qualifikation in <strong>de</strong>r Regel mit einer notariellen Fachprüfung<br />
nachweisen. Laufen<strong>de</strong> Ausschreibungen von Notarstellen sind<br />
nach bisherigem Recht fortzuführen.<br />
Die neuen Bestimmungen über eine notarielle Fachprüfung für<br />
angehen<strong>de</strong> Anwaltsnotare und über das zu <strong>de</strong>ren Durchführung<br />
zu errichten<strong>de</strong> Prüfungsamt wur<strong>de</strong>n als § 7a ff. in die<br />
BNotO erstmalig eingefügt. Diese Vorschriften traten bereits<br />
am Tage nach <strong>de</strong>r Verkündung <strong>de</strong>s Gesetzes in Kraft, um die<br />
ersten Prüfungen noch vor Mai 2011 abschließen zu können.<br />
Das Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer,<br />
<strong>de</strong>ssen Organisationsform und Struktur in<br />
§ 7g BNotO vorgegeben sind, nahm am 4. Januar 2010 seine<br />
Arbeit auf. Rechtsanwälte können seit <strong>de</strong>m 1. Februar 2010<br />
ihre Zulassung zur notariellen Fachprüfung beantragen (§ 120<br />
Abs. 2 BNotO).<br />
Weitere Einzelheiten zum Ablauf <strong>de</strong>s Prüfungsverfahrens, zum<br />
Prüfungsstoff sowie zur Arbeit <strong>de</strong>r Organe und Gremien <strong>de</strong>s<br />
Prüfungsamtes fin<strong>de</strong>n sich in <strong>de</strong>r Verordnung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />
<strong>de</strong>r Justiz über die notarielle Fachprüfung (Notarfachprüfungsverordnung<br />
– NotFV) vom 7. Mai 2010, die am 14.<br />
Mai 2010 verkün<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong> 4 und am Tag darauf in Kraft trat.<br />
Termine für die schriftliche Prüfung <strong>de</strong>r ersten<br />
Prüfungskampagnen<br />
Wenige Tage danach setzte das Prüfungsamt für die notarielle<br />
Fachprüfung bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer die Termine für <strong>de</strong>n<br />
schriftlichen Teil <strong>de</strong>r ersten Prüfung auf <strong>de</strong>n 4., 5., 7. und 8.<br />
Oktober 2010 fest. 5 Die vier Aufsichtsarbeiten wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>zentral<br />
im Gebiet <strong>de</strong>s Anwaltsnotariats in Berlin, Celle, Frankfurt<br />
am Main, Hamm und Neumünster angefertigt.<br />
Es ist vorgesehen, die Klausuren <strong>de</strong>r Prüfungskampagne I/2011<br />
in <strong>de</strong>r ersten Aprilwoche 2011 schreiben zu lassen. Die Termine<br />
wer<strong>de</strong>n verbindlich im Heft 11/2010 <strong>de</strong>r Deutschen Notar-<br />
Zeitschrift bekannt gegeben. Die Kandidaten können einen<br />
Wunsch äußern, in welchem <strong>de</strong>r dann zur Auswahl stehen<strong>de</strong>n<br />
Orte sie die Klausuren schreiben wollen; sie haben jedoch keinen<br />
Anspruch darauf, die Prüfung an einem bestimmten Ort<br />
abzulegen, § 7 Abs. 2 NotFV. Allgemeine organisatorische Fragen,<br />
Kapazitäten <strong>de</strong>r jeweiligen Räumlichkeiten und örtliche<br />
Gegebenheiten wer<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>n Wünschen <strong>de</strong>r Kandidaten<br />
bei <strong>de</strong>ren Zuordnung zu berücksichtigen sein.<br />
Meldung zur notariellen Fachprüfung<br />
Zur notariellen Fachprüfung wird zugelassen, wer seit drei Jahren<br />
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, die <strong>de</strong>utsche Staatsangehörigkeit<br />
besitzt und die Befähigung zum Richteramt hat<br />
(§ 7a Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 5 BNotO). Die Antragsfrist<br />
für die Zulassung zur Prüfung en<strong>de</strong>t acht Wochen vor<br />
<strong>de</strong>m Termin <strong>de</strong>r ersten Klausur (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NotFV).<br />
3 Es wird <strong>de</strong>r besseren Lesbarkeit halber zukünftig lediglich die männliche<br />
Bezeichnung verwen<strong>de</strong>t, ohne damit zum Ausdruck bringen zu<br />
wollen, Rechtsanwältinnen, Notarinnen, Richterinnen, Kandidatinnen<br />
und Prüferinnen seien nicht einbezogen.<br />
4 BGBl. I, S. 576.<br />
5 DNotZ 2010, 321.<br />
Die Teilnahme an <strong>de</strong>r Prüfung ist nicht an <strong>de</strong>n vorherigen Besuch<br />
einer Schulung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s nach altem Recht vorgeschriebenen<br />
Grundkurses gebun<strong>de</strong>n, auch wenn sehr wahrscheinlich<br />
viele Kandidaten sich das erfor<strong>de</strong>rliche Wissen nicht allein mit<br />
einem Fachbuch aneignen und Lehrgänge besuchen wer<strong>de</strong>n.<br />
Vor <strong>de</strong>r Zulassung zur Prüfung ist gemäß § 7h BNotO die Prüfungsgebühr<br />
von 3.000,00 Euro zu zahlen. Die Höhe <strong>de</strong>r Gebühr<br />
ergibt sich aus einer vom Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz<br />
genehmigten Satzung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer. 6 Sie ist so kalkuliert,<br />
dass mit <strong>de</strong>n Gebühren aller Kandidaten die Kosten <strong>de</strong>s<br />
Prüfungsverfahrens und <strong>de</strong>s Prüfungsamtes ge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n<br />
sollen. Der finanzielle Aufwand für die Bewerber um eine Notarstelle<br />
dürfte trotz dieser Gebühr auch bei freiwilliger Teilnahme<br />
an einem Vorbereitungslehrgang <strong>de</strong>utlich geringer ausfallen<br />
als nach bisherigem Recht. Denn das sowohl zeit- als<br />
auch kostenintensive Punktesammeln bei einer Vielzahl von<br />
Fortbildungen entfällt. Interessenten, die familiäre Verpflichtungen<br />
zu erfüllen und sich bisher gescheut haben, neben <strong>de</strong>m<br />
Berufsalltag im Anschluss an <strong>de</strong>n Grundkurs über zum Teil<br />
mehrere Jahre hinweg regelmäßig Schulungen zu besuchen,<br />
bekommen Planungssicherheit. Sie können jetzt sowohl die<br />
Kosten als auch die auf sie zukommen<strong>de</strong>n zeitlichen Einschränkungen<br />
vor und während <strong>de</strong>r Prüfung genau kalkulieren.<br />
Prüfungsstoff<br />
„Der Prüfungsstoff <strong>de</strong>r schriftlichen und mündlichen Prüfung<br />
umfasst <strong>de</strong>n gesamten Bereich <strong>de</strong>r notariellen Amtstätigkeit“,<br />
so die Formulierung in § 7a Abs. 4 Satz 1 BNotO. Diese allgemeine<br />
Vorgabe <strong>de</strong>s Gesetzgebers konkretisiert § 5 Abs. 1<br />
NotFV und benennt die Rechtsgebiete, die Gegenstand <strong>de</strong>r<br />
Prüfung sein können. Dies sind zunächst das bürgerliche Recht<br />
mit Nebengesetzen, Han<strong>de</strong>ls- und Gesellschaftsrecht sowie allgemeine<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung. Darüber<br />
hinaus fin<strong>de</strong>n das Recht <strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbeson<strong>de</strong>re<br />
das Beurkundungsrecht, das Grundbuchrecht sowie<br />
das Verfahrensrecht in Betreuungs- und Unterbringungssachen,<br />
in Nachlass- und Teilungsangelegenheiten und in Registersachen,<br />
aber auch das notarielle Berufs- und Kostenrecht Berücksichtigung.<br />
Diese Rechtsgebiete sind in <strong>de</strong>r notariellen Fachprüfung<br />
– in Abgrenzung zu <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n juristischen Staatsexamina<br />
– lediglich Prüfungsstoff, soweit sie für die notarielle<br />
Amtstätigkeit von Be<strong>de</strong>utung sind.<br />
An<strong>de</strong>re Rechtsgebiete können nach Maßgabe von § 5 Abs. 2<br />
NotFV geprüft wer<strong>de</strong>n, allerdings im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m<br />
oben dargestellten Prüfungsstoff und nur, soweit sie in <strong>de</strong>r notariellen<br />
Praxis in diesem Bezug typischerweise auftreten o<strong>de</strong>r<br />
Verständnis und Arbeitsmetho<strong>de</strong> festgestellt wer<strong>de</strong>n sollen; Einzelwissen<br />
wird nicht vorausgesetzt. Man hat davon Abstand genommen,<br />
einzelne Rechtsgebiete, die nicht zum Kanon <strong>de</strong>s<br />
Hauptprüfungsstoffs nach Absatz 1 gehören, aufzuzählen, wie<br />
es die ersten Entwürfe von § 7 BNotO und später von § 5<br />
NotFV noch vorsahen. Aufschlussreich ist die Begründung zu<br />
§ 5 NotFV (BR-Drucks. 202/10, Seite 17). Beispielhaft wird dort<br />
nicht nur auf das internationale Privatrecht, das Steuerrecht und<br />
das öffentliche Recht verwiesen. Die offene Formulierung von<br />
§ 5 Abs. 2 NotFV ermöglicht es, neue Entwicklungen und Themen<br />
aufzugreifen, die jetzt noch nicht absehbar sind.<br />
6 § 2 <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer über die Gebühren in<br />
Angelegenheiten <strong>de</strong>s Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung<br />
bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snotarkammer (NotFGebS), DNotZ 2009, 881.