5 - brak-mitteilungen.de
5 - brak-mitteilungen.de
5 - brak-mitteilungen.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
220 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 5/2010<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
Teil 1: Rechtsförmliche Verfahren<br />
A. Verfahren <strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit: 6 Fälle<br />
B. Sonstige rechtsförmliche Verfahren: 32 Fälle (in <strong>de</strong>r bis Fall<br />
33 gehen<strong>de</strong>n Auflistung fehlt Fall 27)<br />
Teil 2: sonstige Fälle<br />
A. außergerichtliche Vertretung: 15 Fälle<br />
B. Beratungen: 49 Fälle<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Einzelheiten wird auf die vom Ast. eingereichte<br />
Fallliste, BI. 10–61 <strong>de</strong>r Beiakte, Bezug genommen.<br />
Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ast. mit Schr. v. 11.12.2008 bei <strong>de</strong>r Agin. eine<br />
Entscheidung über seinen Antrag angemahnt hatte, wur<strong>de</strong> ihm<br />
mit Schr. <strong>de</strong>s Berichterstatters <strong>de</strong>s Fachausschusses für Erbrecht<br />
<strong>de</strong>r RAKn Braunschweig, Celle und Ol<strong>de</strong>nburg v. 18.12.2008<br />
(Bl. 75–76 <strong>de</strong>r Beiakte) u.a. mitgeteilt, dass für <strong>de</strong>n Berichterstatter<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Fälle Teil 1 A. <strong>de</strong>r Fallliste Nr. 2, 4, 5 und<br />
6 und Teil 1 B. Nr. 1, 6, 13, 16, 24, 28 und 31 noch unklar sei,<br />
ob diese anerkannt wer<strong>de</strong>n könnten und dass die in Teil 2 B.<br />
<strong>de</strong>r Fallliste nachgewiesenen Beratungsfälle nicht alle mit<br />
einem vollen Punkt gewichtet wer<strong>de</strong>n könnten. Aus diesem<br />
Grund erscheine <strong>de</strong>m Berichterstatter die vom Ast. dargelegte<br />
Gesamtzahl <strong>de</strong>r Fälle nicht geeignet, die gefor<strong>de</strong>rten Fälle mit<br />
einer Gewichtung von insgesamt 80 „Punkten“ nachzuweisen.<br />
Da <strong>de</strong>r Ast. am En<strong>de</strong> seiner Fallliste darauf hingewiesen hatte,<br />
dass er in <strong>de</strong>m maßgeblichen Zeitraum noch weitere erbrechtliche<br />
Mandate betreut habe, die aus Zeitgrün<strong>de</strong>n bisher nicht<br />
aufgeführt wur<strong>de</strong>n (Bl. 61 <strong>de</strong>r Beiakte), stelle er, <strong>de</strong>r Berichterstatter,<br />
anheim, möglichst noch bis zu 20 weitere erbrechtliche<br />
Mandate darzulegen, die vom Ast. in <strong>de</strong>m Berichtszeitraum<br />
bearbeitet wur<strong>de</strong>n. Des Weiteren bat <strong>de</strong>r Berichterstatter <strong>de</strong>n<br />
Ast. mit diesem Schreiben um die Übersendung <strong>de</strong>r Handakten<br />
o<strong>de</strong>r Kopien <strong>de</strong>r Handakten (auch in anonymisierter Form) als<br />
Arbeitsproben zu insgesamt neun im Einzelnen aufgeführten<br />
Fällen. Eine Maßnahme gem. § 24 Abs. 4 FAO sei in diesem<br />
Schreiben noch nicht zu sehen. Abschließend wies <strong>de</strong>r Berichterstatter<br />
<strong>de</strong>s Fachausschusses <strong>de</strong>n Ast. darauf hin, dass er seiner<br />
Stellungnahme bis zum 16.1.2009 entgegensehe (Bl. 71–73<br />
<strong>de</strong>r Beiakte).<br />
Der Ast. erwi<strong>de</strong>rte daraufhin mit Schr. v. 18.12.2008 (Bl. 77 <strong>de</strong>r<br />
Beiakte) und wies u.a. darauf hin, dass es aus seiner Sicht irrelevant<br />
sei, mit welchen „Punkten“ <strong>de</strong>r Fachausschuss seine<br />
Fälle bewerte, da § 5 m) FAO nicht von Punkten, son<strong>de</strong>rn von<br />
„Fällen“ spreche, die er auch nach <strong>de</strong>r Zählung <strong>de</strong>s Fachausschusses<br />
erbracht habe. Weiter verwies er darauf, dass eine<br />
Vorlage von Arbeitsproben durch <strong>de</strong>n Fachausschuss nicht<br />
mehr verlangt wer<strong>de</strong>n könne, da diese Anfor<strong>de</strong>rung innerhalb<br />
von drei Monaten hätte erfolgen müssen. Falls <strong>de</strong>r Fachausschuss<br />
diese Ansicht nicht teile, sei er gern bereit, diese gerichtlich<br />
überprüfen zu lassen. Abschließend for<strong>de</strong>rte er <strong>de</strong>n<br />
Berichterstatter <strong>de</strong>s Fachausschusses auf, ihm bis zum nächsten<br />
Tag, <strong>de</strong>m 19.12.2008, schriftlich zu bestätigen, dass er die<br />
Voraussetzungen für die Gestattung zum Führen <strong>de</strong>r Bezeichnung<br />
„Fachanwalt für Erbrecht“ erfüllt habe.<br />
Der Berichterstatter <strong>de</strong>s Fachausschusses empfahl daraufhin mit<br />
Schr. v. 19.12.2008 (Bl. 78–83 <strong>de</strong>r Beiakte), <strong>de</strong>n Antrag zurückzuweisen,<br />
da <strong>de</strong>r Ast. nicht <strong>de</strong>n Nachweis seiner beson<strong>de</strong>ren<br />
praktischen Erfahrungen im Fachgebiet Erbrecht erbracht habe.<br />
Zur Begründung führte er aus, dass eine Gewichtung <strong>de</strong>r anzuerkennen<strong>de</strong>n<br />
Fälle aus <strong>de</strong>r Fallliste <strong>de</strong>s Ast. nach § 5 Abs. 3<br />
FAO dazu führe, dass die Fälle mit 71,3 Punkten zu bewerten<br />
seien und <strong>de</strong>r Ast. <strong>de</strong>shalb seine beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen<br />
nicht nachgewiesen habe. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Zweitberichterstatter<br />
und <strong>de</strong>r \/orsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Fachausschusses sich <strong>de</strong>m<br />
Votum <strong>de</strong>s Berichterstatters angeschlossen hatten (Bl. 83 <strong>de</strong>r<br />
Beiakte), empfahl <strong>de</strong>r Fachausschuss <strong>de</strong>r Agin., <strong>de</strong>n Antrag<br />
zurückzuweisen (Bl. 84 f. <strong>de</strong>r Akte).<br />
Die Agin. übersandte mit Schr. v. 14.1.2009 das Votum <strong>de</strong>s<br />
Fachausschusses v. 19.12.2008 an <strong>de</strong>n Ast. und wies u.a.<br />
darauf hin, dass § 5 Satz 3 FAO <strong>de</strong>m Fachausschuss die Möglichkeit<br />
eröffne, in Ansehung von Be<strong>de</strong>utung, Umfang und<br />
Schwierigkeit einzelner Fälle eine höhere o<strong>de</strong>r niedrige<br />
Gewichtung durchzuführen. Von dieser Möglichkeit habe <strong>de</strong>r<br />
Fachausschuss bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>s Antrags Gebrauch<br />
gemacht, so dass sich nach Einschätzung <strong>de</strong>s Fachausschusses<br />
aus <strong>de</strong>r vom Ast. vorgelegten Fallliste noch nicht die notwendige<br />
Fallzahl ergäbe. Weiter wies die Agin. darauf hin, dass<br />
§ 24 Abs. 4 FAO <strong>de</strong>m Fachausschuss die Möglichkeit eröffne,<br />
vom Ast. eine Nachbesserung zu verlangen und dass <strong>de</strong>r Fachausschuss<br />
von dieser Möglichkeit mit seinem Schr. v.<br />
18.12.2008 Gebrauch gemacht habe. Da <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>shalb<br />
nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigen Stand zurückzuweisen sei, regte die<br />
Agin. an, dass <strong>de</strong>r Ast. die vom Fachausschuss gefor<strong>de</strong>rten weiteren<br />
Auskünfte erteilen solle.<br />
Im Rahmen weiterer umfangreicher Korrespon<strong>de</strong>nz zwischen<br />
<strong>de</strong>n Parteien wies die Agin. <strong>de</strong>n Ast. mit Schr. v. 8.4.2009<br />
darauf hin, dass <strong>de</strong>r Fachausschuss zu <strong>de</strong>m Ergebnis gelangt<br />
sei, dass <strong>de</strong>r Ast. bisher keinen ausreichen<strong>de</strong>n Nachweis seiner<br />
praktischen Erfahrungen erbracht habe und <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>shalb<br />
<strong>de</strong>rzeit nach Aktenlage abzulehnen wäre. Gleichzeitig wur<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Ast. vor einer abschließen<strong>de</strong>n Entscheidung <strong>de</strong>r Agin. um<br />
eine Stellungnahme dazu gebeten, ob er beabsichtige, seine<br />
Antragsunterlagen zu ergänzen. Der Ast. erklärte mit Schr. v.<br />
15.4.2009, dass eine Ergänzung seiner Antragsunterlagen von<br />
ihm nicht beabsichtigt sei. Er verwies zur Begründung darauf,<br />
dass er eine ausreichen<strong>de</strong> Anzahl von bearbeiteten Fällen aus<br />
<strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s Erbrechts vorgelegt habe und das „Punktesystem“<br />
<strong>de</strong>s Berichterstatters für willkürlich halte.<br />
Die Agin. schloss sich daraufhin mit Bescheid v. 5.5.2009 <strong>de</strong>r<br />
Auffassung <strong>de</strong>s Fachausschusses an und wies <strong>de</strong>n Antrag auf<br />
Gestattung <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>r Bezeichnung „Fachanwalt für<br />
Erbrecht“ zurück. Zur Begründung verwies die Agin. darauf,<br />
dass <strong>de</strong>r Ast. zwar <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischen<br />
Kenntnisse, nicht aber <strong>de</strong>n seiner beson<strong>de</strong>ren praktischen<br />
Erfahrungen im Erbrecht erbracht habe. Von <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Fallliste<br />
<strong>de</strong>s Ast. aufgeführten sechs rechtsförmlichen FGG-Verfahren<br />
könnten nur die Fälle 1, 3 und 5 anerkannt wer<strong>de</strong>n, so dass<br />
von 3,0 Fällen aus diesem Bereich auszugehen sei. Von <strong>de</strong>n 32<br />
in <strong>de</strong>r Fallliste enthaltenen sonstigen rechtsförmlichen Verfahren<br />
könnten nur die Fälle 2–5, 7–12, 14, 15, 17–23, 25, 26, 29,<br />
30, 32 und 33 mit jeweils 1,0, also insgesamt 25 Fälle anerkannt<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Fälle 6 und 16 wären als sonstige Fälle zu<br />
bewerten.<br />
Von <strong>de</strong>n darüber hinaus in <strong>de</strong>r Fallliste aufgeführten 15 sonstigen<br />
Fällen einer außergerichtlichen Vertretung seien die Fälle<br />
Nr. 1–7, 9, 10, 11, 14 und 15 mit jeweils 1,0, <strong>de</strong>r Fallnummer<br />
12 mit 0,5 und <strong>de</strong>r Fallnummer 13 mit 0,8 Punkten zu bewerten,<br />
so dass sich eine Gesamtpunktzahl von 13,3 Punkten<br />
ergäbe. Von <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Fallliste aufgeführten sonstigen Beratungsfällen<br />
seien die Fälle Nr. 5, 18, 35, 46, 47, 48 und 49 mit<br />
jeweils 1,0 Punkten, die Fälle Nr. 12, 17 und 36 mit jeweils 0,8<br />
Punkten, die Fälle 3, 4, 7, 16, 21, 23, 27, 38 und 41 mit jeweils<br />
0,7 Punkten, die Fälle 19, 29 und 34 mit jeweils 0,6 Punkten<br />
und die Fälle 1, 2, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 25, 26, 28, 30, 31,<br />
32, 33, 37, 39, 40, 44 und 45 mit jeweils 0,5 Punkten zu<br />
bewerten, so dass sich insoweit eine Gesamtfallzahl von 28,0<br />
ergäbe. Die notwendige Anzahl von 80 bearbeiteten Fällen sei<br />
damit nicht erreicht. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Einzelheiten wird auf <strong>de</strong>n<br />
Bescheid <strong>de</strong>r Agin. v. 5.5.2009, Bl. 82–89 <strong>de</strong>r Gerichtsakte,<br />
Bezug genommen. Der Bescheid wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Ast. am 6.5.2009<br />
zugestellt.