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220 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 5/2010<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Teil 1: Rechtsförmliche Verfahren<br />

A. Verfahren <strong>de</strong>r freiwilligen Gerichtsbarkeit: 6 Fälle<br />

B. Sonstige rechtsförmliche Verfahren: 32 Fälle (in <strong>de</strong>r bis Fall<br />

33 gehen<strong>de</strong>n Auflistung fehlt Fall 27)<br />

Teil 2: sonstige Fälle<br />

A. außergerichtliche Vertretung: 15 Fälle<br />

B. Beratungen: 49 Fälle<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Einzelheiten wird auf die vom Ast. eingereichte<br />

Fallliste, BI. 10–61 <strong>de</strong>r Beiakte, Bezug genommen.<br />

Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ast. mit Schr. v. 11.12.2008 bei <strong>de</strong>r Agin. eine<br />

Entscheidung über seinen Antrag angemahnt hatte, wur<strong>de</strong> ihm<br />

mit Schr. <strong>de</strong>s Berichterstatters <strong>de</strong>s Fachausschusses für Erbrecht<br />

<strong>de</strong>r RAKn Braunschweig, Celle und Ol<strong>de</strong>nburg v. 18.12.2008<br />

(Bl. 75–76 <strong>de</strong>r Beiakte) u.a. mitgeteilt, dass für <strong>de</strong>n Berichterstatter<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Fälle Teil 1 A. <strong>de</strong>r Fallliste Nr. 2, 4, 5 und<br />

6 und Teil 1 B. Nr. 1, 6, 13, 16, 24, 28 und 31 noch unklar sei,<br />

ob diese anerkannt wer<strong>de</strong>n könnten und dass die in Teil 2 B.<br />

<strong>de</strong>r Fallliste nachgewiesenen Beratungsfälle nicht alle mit<br />

einem vollen Punkt gewichtet wer<strong>de</strong>n könnten. Aus diesem<br />

Grund erscheine <strong>de</strong>m Berichterstatter die vom Ast. dargelegte<br />

Gesamtzahl <strong>de</strong>r Fälle nicht geeignet, die gefor<strong>de</strong>rten Fälle mit<br />

einer Gewichtung von insgesamt 80 „Punkten“ nachzuweisen.<br />

Da <strong>de</strong>r Ast. am En<strong>de</strong> seiner Fallliste darauf hingewiesen hatte,<br />

dass er in <strong>de</strong>m maßgeblichen Zeitraum noch weitere erbrechtliche<br />

Mandate betreut habe, die aus Zeitgrün<strong>de</strong>n bisher nicht<br />

aufgeführt wur<strong>de</strong>n (Bl. 61 <strong>de</strong>r Beiakte), stelle er, <strong>de</strong>r Berichterstatter,<br />

anheim, möglichst noch bis zu 20 weitere erbrechtliche<br />

Mandate darzulegen, die vom Ast. in <strong>de</strong>m Berichtszeitraum<br />

bearbeitet wur<strong>de</strong>n. Des Weiteren bat <strong>de</strong>r Berichterstatter <strong>de</strong>n<br />

Ast. mit diesem Schreiben um die Übersendung <strong>de</strong>r Handakten<br />

o<strong>de</strong>r Kopien <strong>de</strong>r Handakten (auch in anonymisierter Form) als<br />

Arbeitsproben zu insgesamt neun im Einzelnen aufgeführten<br />

Fällen. Eine Maßnahme gem. § 24 Abs. 4 FAO sei in diesem<br />

Schreiben noch nicht zu sehen. Abschließend wies <strong>de</strong>r Berichterstatter<br />

<strong>de</strong>s Fachausschusses <strong>de</strong>n Ast. darauf hin, dass er seiner<br />

Stellungnahme bis zum 16.1.2009 entgegensehe (Bl. 71–73<br />

<strong>de</strong>r Beiakte).<br />

Der Ast. erwi<strong>de</strong>rte daraufhin mit Schr. v. 18.12.2008 (Bl. 77 <strong>de</strong>r<br />

Beiakte) und wies u.a. darauf hin, dass es aus seiner Sicht irrelevant<br />

sei, mit welchen „Punkten“ <strong>de</strong>r Fachausschuss seine<br />

Fälle bewerte, da § 5 m) FAO nicht von Punkten, son<strong>de</strong>rn von<br />

„Fällen“ spreche, die er auch nach <strong>de</strong>r Zählung <strong>de</strong>s Fachausschusses<br />

erbracht habe. Weiter verwies er darauf, dass eine<br />

Vorlage von Arbeitsproben durch <strong>de</strong>n Fachausschuss nicht<br />

mehr verlangt wer<strong>de</strong>n könne, da diese Anfor<strong>de</strong>rung innerhalb<br />

von drei Monaten hätte erfolgen müssen. Falls <strong>de</strong>r Fachausschuss<br />

diese Ansicht nicht teile, sei er gern bereit, diese gerichtlich<br />

überprüfen zu lassen. Abschließend for<strong>de</strong>rte er <strong>de</strong>n<br />

Berichterstatter <strong>de</strong>s Fachausschusses auf, ihm bis zum nächsten<br />

Tag, <strong>de</strong>m 19.12.2008, schriftlich zu bestätigen, dass er die<br />

Voraussetzungen für die Gestattung zum Führen <strong>de</strong>r Bezeichnung<br />

„Fachanwalt für Erbrecht“ erfüllt habe.<br />

Der Berichterstatter <strong>de</strong>s Fachausschusses empfahl daraufhin mit<br />

Schr. v. 19.12.2008 (Bl. 78–83 <strong>de</strong>r Beiakte), <strong>de</strong>n Antrag zurückzuweisen,<br />

da <strong>de</strong>r Ast. nicht <strong>de</strong>n Nachweis seiner beson<strong>de</strong>ren<br />

praktischen Erfahrungen im Fachgebiet Erbrecht erbracht habe.<br />

Zur Begründung führte er aus, dass eine Gewichtung <strong>de</strong>r anzuerkennen<strong>de</strong>n<br />

Fälle aus <strong>de</strong>r Fallliste <strong>de</strong>s Ast. nach § 5 Abs. 3<br />

FAO dazu führe, dass die Fälle mit 71,3 Punkten zu bewerten<br />

seien und <strong>de</strong>r Ast. <strong>de</strong>shalb seine beson<strong>de</strong>ren praktischen Erfahrungen<br />

nicht nachgewiesen habe. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Zweitberichterstatter<br />

und <strong>de</strong>r \/orsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Fachausschusses sich <strong>de</strong>m<br />

Votum <strong>de</strong>s Berichterstatters angeschlossen hatten (Bl. 83 <strong>de</strong>r<br />

Beiakte), empfahl <strong>de</strong>r Fachausschuss <strong>de</strong>r Agin., <strong>de</strong>n Antrag<br />

zurückzuweisen (Bl. 84 f. <strong>de</strong>r Akte).<br />

Die Agin. übersandte mit Schr. v. 14.1.2009 das Votum <strong>de</strong>s<br />

Fachausschusses v. 19.12.2008 an <strong>de</strong>n Ast. und wies u.a.<br />

darauf hin, dass § 5 Satz 3 FAO <strong>de</strong>m Fachausschuss die Möglichkeit<br />

eröffne, in Ansehung von Be<strong>de</strong>utung, Umfang und<br />

Schwierigkeit einzelner Fälle eine höhere o<strong>de</strong>r niedrige<br />

Gewichtung durchzuführen. Von dieser Möglichkeit habe <strong>de</strong>r<br />

Fachausschuss bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>s Antrags Gebrauch<br />

gemacht, so dass sich nach Einschätzung <strong>de</strong>s Fachausschusses<br />

aus <strong>de</strong>r vom Ast. vorgelegten Fallliste noch nicht die notwendige<br />

Fallzahl ergäbe. Weiter wies die Agin. darauf hin, dass<br />

§ 24 Abs. 4 FAO <strong>de</strong>m Fachausschuss die Möglichkeit eröffne,<br />

vom Ast. eine Nachbesserung zu verlangen und dass <strong>de</strong>r Fachausschuss<br />

von dieser Möglichkeit mit seinem Schr. v.<br />

18.12.2008 Gebrauch gemacht habe. Da <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>shalb<br />

nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>rzeitigen Stand zurückzuweisen sei, regte die<br />

Agin. an, dass <strong>de</strong>r Ast. die vom Fachausschuss gefor<strong>de</strong>rten weiteren<br />

Auskünfte erteilen solle.<br />

Im Rahmen weiterer umfangreicher Korrespon<strong>de</strong>nz zwischen<br />

<strong>de</strong>n Parteien wies die Agin. <strong>de</strong>n Ast. mit Schr. v. 8.4.2009<br />

darauf hin, dass <strong>de</strong>r Fachausschuss zu <strong>de</strong>m Ergebnis gelangt<br />

sei, dass <strong>de</strong>r Ast. bisher keinen ausreichen<strong>de</strong>n Nachweis seiner<br />

praktischen Erfahrungen erbracht habe und <strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>shalb<br />

<strong>de</strong>rzeit nach Aktenlage abzulehnen wäre. Gleichzeitig wur<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Ast. vor einer abschließen<strong>de</strong>n Entscheidung <strong>de</strong>r Agin. um<br />

eine Stellungnahme dazu gebeten, ob er beabsichtige, seine<br />

Antragsunterlagen zu ergänzen. Der Ast. erklärte mit Schr. v.<br />

15.4.2009, dass eine Ergänzung seiner Antragsunterlagen von<br />

ihm nicht beabsichtigt sei. Er verwies zur Begründung darauf,<br />

dass er eine ausreichen<strong>de</strong> Anzahl von bearbeiteten Fällen aus<br />

<strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s Erbrechts vorgelegt habe und das „Punktesystem“<br />

<strong>de</strong>s Berichterstatters für willkürlich halte.<br />

Die Agin. schloss sich daraufhin mit Bescheid v. 5.5.2009 <strong>de</strong>r<br />

Auffassung <strong>de</strong>s Fachausschusses an und wies <strong>de</strong>n Antrag auf<br />

Gestattung <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>r Bezeichnung „Fachanwalt für<br />

Erbrecht“ zurück. Zur Begründung verwies die Agin. darauf,<br />

dass <strong>de</strong>r Ast. zwar <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren theoretischen<br />

Kenntnisse, nicht aber <strong>de</strong>n seiner beson<strong>de</strong>ren praktischen<br />

Erfahrungen im Erbrecht erbracht habe. Von <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Fallliste<br />

<strong>de</strong>s Ast. aufgeführten sechs rechtsförmlichen FGG-Verfahren<br />

könnten nur die Fälle 1, 3 und 5 anerkannt wer<strong>de</strong>n, so dass<br />

von 3,0 Fällen aus diesem Bereich auszugehen sei. Von <strong>de</strong>n 32<br />

in <strong>de</strong>r Fallliste enthaltenen sonstigen rechtsförmlichen Verfahren<br />

könnten nur die Fälle 2–5, 7–12, 14, 15, 17–23, 25, 26, 29,<br />

30, 32 und 33 mit jeweils 1,0, also insgesamt 25 Fälle anerkannt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Fälle 6 und 16 wären als sonstige Fälle zu<br />

bewerten.<br />

Von <strong>de</strong>n darüber hinaus in <strong>de</strong>r Fallliste aufgeführten 15 sonstigen<br />

Fällen einer außergerichtlichen Vertretung seien die Fälle<br />

Nr. 1–7, 9, 10, 11, 14 und 15 mit jeweils 1,0, <strong>de</strong>r Fallnummer<br />

12 mit 0,5 und <strong>de</strong>r Fallnummer 13 mit 0,8 Punkten zu bewerten,<br />

so dass sich eine Gesamtpunktzahl von 13,3 Punkten<br />

ergäbe. Von <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Fallliste aufgeführten sonstigen Beratungsfällen<br />

seien die Fälle Nr. 5, 18, 35, 46, 47, 48 und 49 mit<br />

jeweils 1,0 Punkten, die Fälle Nr. 12, 17 und 36 mit jeweils 0,8<br />

Punkten, die Fälle 3, 4, 7, 16, 21, 23, 27, 38 und 41 mit jeweils<br />

0,7 Punkten, die Fälle 19, 29 und 34 mit jeweils 0,6 Punkten<br />

und die Fälle 1, 2, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 25, 26, 28, 30, 31,<br />

32, 33, 37, 39, 40, 44 und 45 mit jeweils 0,5 Punkten zu<br />

bewerten, so dass sich insoweit eine Gesamtfallzahl von 28,0<br />

ergäbe. Die notwendige Anzahl von 80 bearbeiteten Fällen sei<br />

damit nicht erreicht. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Einzelheiten wird auf <strong>de</strong>n<br />

Bescheid <strong>de</strong>r Agin. v. 5.5.2009, Bl. 82–89 <strong>de</strong>r Gerichtsakte,<br />

Bezug genommen. Der Bescheid wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Ast. am 6.5.2009<br />

zugestellt.

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