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208 Pflichten und Haftung <strong>de</strong>s Anwalts BRAK-Mitt. 5/2010<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

daher bislang die Auffassung vertreten, <strong>de</strong>r Schädiger schul<strong>de</strong><br />

nur Gel<strong>de</strong>rsatz für die gemin<strong>de</strong>rte Rente im Rentenbezugszeitraum<br />

(BGH, NJW-RR 2007, 1553 = FamRZ 2007, 1316). Das<br />

Insolvenzrisiko sei bei Anwälten aufgrund <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n<br />

Berufshaftpflichtversicherung irrelevant. Diese Rechtsprechung<br />

hat <strong>de</strong>r Senat nun ausdrücklich aufgegeben: Der Anspruch<br />

gegen <strong>de</strong>n Schädiger auf künftigen Ausgleich sei einer gesicherten<br />

Anwartschaft auf eine Sozialrente auch dann nicht vergleichbar,<br />

wenn auf Seiten <strong>de</strong>s Schädigers eine Haftpflichtversicherung<br />

besteht. Ein sofortiger Leistungsanspruch sei gegeben,<br />

wenn das Rentenversicherungsrecht <strong>de</strong>m Verletzten einen Weg<br />

zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf <strong>de</strong>m er in wirtschaftlich<br />

sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen<br />

kann. Dies konnte hier mittels Beitragsnachzahlung<br />

gemäß § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfolgen.<br />

Das Urteil behan<strong>de</strong>lt noch einen zweiten interessanten Aspekt:<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s Fehlens einer wirksamen Vereinbarung über die<br />

Scheidungsfolgesachen war nämlich auch <strong>de</strong>r Zugewinnausgleich<br />

nicht ausgeschlossen. Hiervon profitierte nun umgekehrt<br />

die Ehefrau, <strong>de</strong>r hierdurch Zugewinnausgleichsansprüche<br />

zustan<strong>de</strong>n. Es ist die Frage, ob und wie sich dies auf die Scha<strong>de</strong>nsberechnung<br />

auswirkt.<br />

Hätte die Klägerin tatsächlich eine entsprechen<strong>de</strong> Zahlung<br />

erhalten, so hätte dies bei einem Gesamtvermögensvergleich<br />

zur Kürzung bzw. zum Wegfall <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs<br />

führen können. Hier allerdings bestand <strong>de</strong>r Vorteil zunächst<br />

nur in <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung gegen <strong>de</strong>n Ehemann. Nun kommt § 255<br />

BGB ins Spiel: Wenn aufgrund <strong>de</strong>s Verlustes <strong>de</strong>r Versorgungsanwartschaften<br />

Ansprüche gegen Dritte bestehen, besteht die<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzpflicht nur Zug um Zug gegen Abtretung dieser<br />

Ansprüche. Muss aber ein Anspruch gegen Dritte an <strong>de</strong>n Schädiger,<br />

welcher Scha<strong>de</strong>nsersatz leistet, abgetreten wer<strong>de</strong>n, so<br />

heißt dies nach Ansicht <strong>de</strong>s Senats zugleich, dass das Bestehen<br />

<strong>de</strong>s Anspruchs einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch gegen <strong>de</strong>n Schädiger<br />

gera<strong>de</strong> nicht ausschließt.<br />

Der Senat verkennt dabei nicht, dass § 255 BGB nicht unmittelbar<br />

einschlägig ist, da <strong>de</strong>r Zugewinnausgleichsanspruch ja<br />

nicht direkt aus <strong>de</strong>m Verlust <strong>de</strong>r Rentenanwartschaft resultiert.<br />

Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 255 BGB sei jedoch Ausdruck <strong>de</strong>s im allgemeinen<br />

Scha<strong>de</strong>nsrecht durchweg gelten<strong>de</strong>n Bereicherungsverbotes,<br />

so dass in an<strong>de</strong>ren Fällen konkurrieren<strong>de</strong>r Ansprüche<br />

auf Schadloshaltung § 255 BGB entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n<br />

sei.<br />

Die bekl. Rechtsanwaltsgesellschaft war somit nur Zug um Zug<br />

gegen Abtretung <strong>de</strong>r Zugewinnausgleichsansprüche zum Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

verpflichtet. Noch während <strong>de</strong>r haftpflichtrechtlichen<br />

Auseinan<strong>de</strong>rsetzung war allerdings <strong>de</strong>r Zugewinnausgleichsanspruch<br />

verjährt, so dass <strong>de</strong>r abzutreten<strong>de</strong> Anspruch<br />

im Ergebnis wertlos war. Es ist die Frage, ob die Klägerin nach<br />

<strong>de</strong>n Rechtsgedanken <strong>de</strong>r §§ 242, 254 BGB nicht verpflichtet<br />

war, für die „Werterhaltung“ <strong>de</strong>s Anspruchs zu sorgen.<br />

Der Senat sieht die Klägerin hier nicht in <strong>de</strong>r Pflicht: Die Pflicht<br />

zur Abtretung eines möglichen Ersatzanspruchs gegen <strong>de</strong>n<br />

Dritten ergebe nur dann einen Sinn, wenn keine Verpflichtung<br />

bestehe, diesen Dritten vorrangig in Anspruch zu nehmen.<br />

Müsste <strong>de</strong>r Geschädigte mit einer Kürzung seines Anspruchs<br />

rechnen, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass <strong>de</strong>r Schädiger<br />

<strong>de</strong>n abzutreten<strong>de</strong>n Anspruch durchsetzen kann, käme dies<br />

einem mittelbaren Zwang zur rechtzeitigen Erhebung einer<br />

Klage (auch) gegen <strong>de</strong>n Dritten gleich. Der Grundgedanke <strong>de</strong>r<br />

Vorschrift <strong>de</strong>s § 255 BGB, dass <strong>de</strong>r Anspruch gegen <strong>de</strong>n Dritten<br />

<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch gegen <strong>de</strong>n Schädiger nicht beeinflusst,<br />

wür<strong>de</strong> in sein Gegenteil verkehrt.<br />

Was hätte die Bekl. aber nun tun sollen, um <strong>de</strong>n Anspruch zu<br />

retten? Der Senat meint nämlich auch, dass die Klägerin nicht<br />

verpflichtet war, <strong>de</strong>n Anspruch auf Ausgleich <strong>de</strong>s Zugewinns<br />

bereits vorab an die Beklagte abzutreten, um dieser zu ermöglichen,<br />

selbst <strong>de</strong>n Anspruch einzuklagen und so die Verjährung<br />

zu hemmen, <strong>de</strong>nn auf diese Weise hätte sie eine nicht vorgesehene<br />

Vorleistungspflicht getroffen. Es sei nicht unangemessen,<br />

dass das Risiko, ob <strong>de</strong>r Anspruch tatsächlich durchgesetzt wer<strong>de</strong>n<br />

kann, in vollem Umfang die Beklagte traf, zumal diese<br />

durch Bestreiten ihrer Einstandspflicht selbst eine wesentliche<br />

Ursache dafür gesetzt habe, dass es erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Verjährung<br />

zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommen konnte.<br />

Im Ergebnis wird damit <strong>de</strong>r Schädiger für die Werterhaltung<br />

einer For<strong>de</strong>rung verantwortlich gemacht, die ihm noch gar<br />

nicht zusteht und bezüglich <strong>de</strong>rer er gar nicht handlungsfähig<br />

ist.<br />

Wenigstens lässt <strong>de</strong>r BGH anklingen, dass es für die Bekl. <strong>de</strong>nnoch<br />

eine Möglichkeit gegeben hätte, die Klägerin zur Verantwortung<br />

zu ziehen, von <strong>de</strong>r hier allerdings kein Gebrauch<br />

gemacht wur<strong>de</strong>: Der Klägerin wäre wohl eine Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Scha<strong>de</strong>nsmin<strong>de</strong>rungspflicht <strong>de</strong>s § 254 Abs. 2 BGB anzulasten<br />

gewesen, wenn die Bekl. sie dazu aufgefor<strong>de</strong>rt hätte, die Verjährung<br />

<strong>de</strong>s Anspruchs auf Zugewinnausgleich auf ihre, <strong>de</strong>r<br />

Beklagten, Kosten zu hemmen. Die Situation ist ähnlich wie in<br />

<strong>de</strong>m Fall, dass <strong>de</strong>r Rechtsanwalt <strong>de</strong>m Mandanten für <strong>de</strong>n durch<br />

Verlust eines Prozesses entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n haftet, jedoch<br />

berechtigte Aussicht besteht, diesen durch die Führung eines<br />

weiteren Rechtsstreits zu beseitigen o<strong>de</strong>r zu vermin<strong>de</strong>rn: Dann<br />

muss <strong>de</strong>r Anwalt, sofern er seinen Auftraggeber nicht an<strong>de</strong>rweitig<br />

schadlos stellt, diesen Rechtsstreit auf eigene Kosten und<br />

eigenes Risiko führen (BGH, NJW 2000, 3560). Erfährt <strong>de</strong>r<br />

Anwalt allerdings erst nach Verjährungseintritt, dass überhaupt<br />

ein abzutreten<strong>de</strong>r Anspruch existiert, dann guckt er wohl in die<br />

Röhre …<br />

Rechtsanwältin Antje Jungk<br />

Haftung<br />

Rechtsprechungsleitsätze<br />

Entstehung <strong>de</strong>s Regressanspruchs und Kenntnis i.S.d. § 199<br />

Abs. 1 Nr. 1 BGB<br />

1. Zur Entstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und zur Kenntnis <strong>de</strong>s<br />

Gläubigers von <strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Anspruch begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />

(§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) einer Regressfor<strong>de</strong>rung gegen einen<br />

Rechtsanwalt aufgrund Verjährenlassens einer For<strong>de</strong>rung.<br />

2. Die nach §§ 195, 199 BGB zu beurteilen<strong>de</strong> Verjährung einer<br />

Regressfor<strong>de</strong>rung gegen einen Rechtsanwalt wegen Verjährenlassens<br />

einer mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember eines bestimmten Jahres<br />

verjähren<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung mit <strong>de</strong>m Schluss dieses Jahres (§ 199<br />

Abs. 1 BGB), wenn zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Verjährungsvoraussetzungen<br />

nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen.<br />

Der Zeitpunkt <strong>de</strong>s Ablaufs eines Tages gehört noch zu diesem Tag.<br />

(amtliche Leitsätze)<br />

OLG Stuttgart, Urt. v. 13.4.2010 – 12 U 189/09, WM 2010, 1330<br />

Anmerkung:<br />

Obwohl § 51 b BRAO schon seit <strong>de</strong>m 15.12.2004 nicht mehr<br />

existiert, kam aufgrund <strong>de</strong>r Übergangsvorschriften bislang noch<br />

überwiegend diese Regel zum Zuge, wenn Regressklagen

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