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230 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 5/2010<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

[26] (2) Auf dieser Grundlage ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers<br />

<strong>de</strong>n Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit<br />

zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG<br />

bezeichneten Regelbeispiele – berufsbildtypisch – durch eine<br />

selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem frem<strong>de</strong>n<br />

Geschäftskreis sowie durch Aufgaben <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

geprägt ist.<br />

[27] An <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s IV. Senats im Urt. in BFHE 208,<br />

280, BStBl II 2005, 288, dass eine Zuordnung <strong>de</strong>r Betreuung<br />

zur sonstigen selbstständigen Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3<br />

EStG nicht in Betracht komme, weil die Betreuung durch <strong>de</strong>n<br />

Umfang <strong>de</strong>r Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche,<br />

hält <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong> Senat nicht mehr fest. Die in<br />

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele erschöpfen<br />

sich nicht in <strong>de</strong>r bloßen Vermögensverwaltung, son<strong>de</strong>rn umfassen<br />

zusätzliche Aufgaben, wie etwa Leistung von Rechtsbeistand<br />

durch <strong>de</strong>n Testamentsvollstrecker (Palandt/E<strong>de</strong>nhofer,<br />

BGB, 68. Aufl., § 2203 Rdnr. 1; vgl. auch § 2209 Satz 1 BGB)<br />

o<strong>de</strong>r unternehmerische Kontrolle durch das Aufsichtsratsmitglied.<br />

[28] Hinzu kommt, dass bei einer umfassend angeordneten<br />

Betreuung eine Trennbarkeit <strong>de</strong>r vermögensbetreuen<strong>de</strong>n und<br />

sonstigen persönlichen (fremdnützigen) Tätigkeiten in einer<br />

Vielzahl von Fällen kaum gegeben ist. So stellt die Entscheidung<br />

über eine mögliche Heilbehandlung zugleich – wegen<br />

<strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen Kosten für <strong>de</strong>n Betreuten – stets auch<br />

eine vermögensrelevante Entscheidung dar. Im Hinblick darauf,<br />

dass vermögensrechtliche Aspekte in <strong>de</strong>rartigen Fällen zumin<strong>de</strong>st<br />

mittelbar mit berührt wer<strong>de</strong>n, steht <strong>de</strong>r Zurechnung <strong>de</strong>r<br />

Berufsbetreuertätigkeit zum Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 18<br />

Abs. 1 Nr. 3 EStG nichts entgegen, selbst wenn im Einzelfall die<br />

Betreuung in Vermögens- und sonstige persönliche Angelegenheiten<br />

aufgeteilt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

[29] 3. Die Sache ist spruchreif.<br />

[30] a) Die Kl. hat nach <strong>de</strong>n bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n tatsächlichen Feststellungen<br />

<strong>de</strong>s FG (§ 118 Abs. 2 FGO) Betreuungstätigkeiten ausgeübt<br />

und damit nach <strong>de</strong>n Ausführungen unter II.2. eine Tätigkeit<br />

ausgeübt, die ihrer Art nach eine solche i.S.d. § 18 Abs. 1<br />

Nr. 3 EStG darstellt und die ihrem Umfang nach zwischen <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten unstreitig ist.<br />

[31] b) Die danach gegebene Spruchreife ist nicht im Hinblick<br />

darauf zu verneinen, dass die Kl. als Sozietät zweier Anwälte<br />

mit zwei angestellten Anwältinnen tätig war.<br />

[32] Allerdings verlangt die bisherige<br />

Rspr., dass die Tätigkeit<br />

i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG<br />

höchstpersönlich auszuüben ist<br />

Höchstpersönliche<br />

Berufsausübung<br />

und nicht auf fachlich vorgebil<strong>de</strong>te Hilfskräfte übertragen wird.<br />

Für sie gilt nach bisher st. Rspr. nicht § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3<br />

<strong>de</strong>r Norm, wonach bei freien Berufen die Mithilfe fachlich<br />

vorgebil<strong>de</strong>ter Hilfskräfte unter bestimmten Voraussetzungen<br />

unschädlich ist (vgl. BFH-Urt. v. 13.5.1966 – VI 63/64, BFHE<br />

86, 305, BStBl III 1966, 489 m. zust. Anm. Gollub, Anmerkungen<br />

zur Steuer-Rspr. in Karteiform, EStG [bis 1974], § 18,<br />

Rechtsspruch 388; v. 25.11.1970 – I R 123/69, BFHE 101, 215,<br />

BStBl II 1971, 239; v. 11.8.1994 – IV R 126/91, BFHE 175,<br />

284, BStBl II 1994, 936; FG Köln, Urt. v. 13.8.2008 – 4 K 3303/<br />

06, EFG 2009, 669; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rdnr. 55;<br />

Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 18 Rdnr. 23; Kanzler, FR<br />

1994, 114).<br />

[33] Ob diese sog. Vervielfältigungstheorie eine hinreichen<strong>de</strong><br />

Rechtsgrundlage in <strong>de</strong>m Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1<br />

Satz 3 EStG fin<strong>de</strong>t, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung,<br />

weil die Betreuungstätigkeit nach <strong>de</strong>m vom FG in Bezug<br />

genommenen Vortrag <strong>de</strong>r Beteiligten und insbeson<strong>de</strong>re nach<br />

<strong>de</strong>m insoweit unstrittigen Vortrag <strong>de</strong>r Kl. allein auf <strong>de</strong>r Bestellung<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Vertreter <strong>de</strong>r Sozietät (mithin ihrer<br />

Gesellschafter) als Betreuer und auf <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Betreuung<br />

durch diese beruhte und Anhaltspunkte we<strong>de</strong>r dafür vorgetragen<br />

noch ersichtlich sind, dass die Gesellschafter <strong>de</strong>r Kl. ihre<br />

Betreuungstätigkeit nicht höchstpersönlich ausgeübt haben.<br />

[34] c) Der Senat kann ohne Anfrage bei an<strong>de</strong>ren Senaten entschei<strong>de</strong>n,<br />

da er zum einen die Zuordnung <strong>de</strong>r Betreuungstätigkeit<br />

zur anwaltstypischen Berufstätigkeit in Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>r Rspr. <strong>de</strong>s V. Senats verneint hat (vgl. BFH-Urt. in BFHE<br />

132, 136, BStBl II 1981, 193, und in BFH/NV 1991, 632) und<br />

zum an<strong>de</strong>ren – soweit er von <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s IV. Senats in<br />

BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 zur fehlen<strong>de</strong>n Freiberuflichkeit<br />

einer Betreuertätigkeit abweicht – aufgrund geän<strong>de</strong>rter<br />

Geschäftsverteilung ausschließlich für die Auslegung <strong>de</strong>s § 18<br />

EStG zuständig gewor<strong>de</strong>n ist.<br />

Anmerkung zum Urteil <strong>de</strong>s BFH vom 15.6.2010 – VIII R<br />

10/09<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>s BFH vom 15.6.2010 – VIII R 10/09 ist<br />

– zumin<strong>de</strong>st im Ergebnis – aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s anwaltlichen<br />

Berufsstan<strong>de</strong>s erfreulich, ebenso wie die Parallelentscheidung<br />

<strong>de</strong>s 8. Senats <strong>de</strong>s BFH vom selben Tage (Aktenzeichen:<br />

VIII R 14/09). In <strong>de</strong>r Parallelsache VIII R 14/09 hat <strong>de</strong>r<br />

BFH in Abän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung (Urt. v.<br />

4.11.2004 – IV R 26/03, BStBl II 2005, 288) entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass die Berufsbetreuertätigkeit und die Verfahrenspflegertätigkeit<br />

einer Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung als<br />

sonstige selbständige Arbeit im Sinne <strong>de</strong>s § 18 Abs. 1 Nr. 3<br />

EStG und nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15<br />

EStG anzusehen ist.<br />

In <strong>de</strong>r instanzgerichtlichen Rechtsprechung hatte sich überwiegend<br />

die Meinung etabliert, dass die anwaltliche Betreuertätigkeit<br />

als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren sei.<br />

Dies wur<strong>de</strong> in erster Linie damit begrün<strong>de</strong>t, dass die Tätigkeit<br />

eines Berufsbetreuers (und Verfahrenspflegers) außerhalb<br />

<strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsstan<strong>de</strong>s als gewerblich anzusehen<br />

sei und aus <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r steuerlichen Belastungsgleichheit<br />

und wegen <strong>de</strong>s Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

die Betreuer- bzw. Verfahrenspflegertätigkeit eines<br />

Anwalts gegenüber <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Tätigkeit außerhalb<br />

<strong>de</strong>s anwaltlichen Berufsstan<strong>de</strong>s nicht privilegiert wer<strong>de</strong>n<br />

dürfe. Soweit ersichtlich, hatte lediglich das FG Thüringen<br />

mit Urteil vom 27.9.2000 (IV 1485/98, DStRE 2001, 965) zu<br />

Gunsten einer Berufsbetreuerin außerhalb <strong>de</strong>s anwaltlichen<br />

Berufsstan<strong>de</strong>s entschie<strong>de</strong>n, dass diese eine „sonstige selbständige<br />

Tätigkeit“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübe.<br />

Es stand <strong>de</strong>mgemäß zu befürchten, dass <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />

sich <strong>de</strong>r herrschen<strong>de</strong>n Meinung in <strong>de</strong>r finanzgerichtlichen<br />

Rechtsprechung anschließen wür<strong>de</strong>, da die Argumentation<br />

<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Finanzgerichte auf <strong>de</strong>n ersten Blick überzeugend<br />

erscheinen mag.<br />

Erfreulicherweise hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof sich von dieser –<br />

vermeintlich überzeugen<strong>de</strong>n – Auffassung <strong>de</strong>r meisten<br />

Finanzgerichte nicht beeinflussen lassen. Der BFH hat dabei<br />

durch die Parallelentscheidung zum Aktenzeichen VIII R 14/<br />

09 <strong>de</strong>n Ausgangspunkt für die Entscheidungsfindung <strong>de</strong>r

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