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226 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 5/2010<br />
Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
kann <strong>de</strong>r Auskunftspflichtige jedoch die Beantwortung solcher<br />
Fragen verweigern, mit <strong>de</strong>r er sich <strong>de</strong>r Gefahr einer strafrechtlichen<br />
Verfolgung aussetzt. Das ist hier <strong>de</strong>r Fall.<br />
Denn § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt für <strong>de</strong>n RA die Verletzung<br />
von Privatgeheimnissen seines Mandanten unter Strafe. Er han<strong>de</strong>lt<br />
bei <strong>de</strong>r Weitergabe von <strong>de</strong>rartigen Informationen „unbefugt“<br />
i.S.d. § 203 StGB, also rechtswidrig. Entgegen <strong>de</strong>r Ansicht<br />
<strong>de</strong>r Bfin. ergibt sich aus <strong>de</strong>m Urt. <strong>de</strong>s BGH v. 9.12.2002<br />
(BGHSt 48, 126) keine Offenbarungspflicht <strong>de</strong>s RA. Die Entscheidung<br />
verhält sich dazu nicht. Sie betraf einen Datenschutzbeauftragten,<br />
bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BGH zur Befugnis <strong>de</strong>r Preisgabe<br />
von (Amts-)Geheimnissen keine Aussage getroffen und<br />
eine Strafbarkeit nach § 353b StGB <strong>de</strong>shalb ausgeschlossen<br />
hatte, weil das Tatbestandsmerkmal <strong>de</strong>r Gefährdung wichtiger<br />
öffentlicher Interessen nicht vorgelegen habe.<br />
Aus <strong>de</strong>r Kontrollpflicht <strong>de</strong>r<br />
Datenschutzbehör<strong>de</strong> ergibt sich<br />
keine gesetzliche Befugnis (o<strong>de</strong>r<br />
gar Verpflichtung) <strong>de</strong>s RA zur<br />
Weitergabe mandatsbezogener<br />
Informationen an <strong>de</strong>n Datenschutzbeauftragten (vgl. Fischer,<br />
StGB, 57. Aufl., Rdnr. 37 zu § 203; Lenckner/Eisele in Schönke/<br />
Schrö<strong>de</strong>r, StGB, 28. Aufl., Rdnr. 29 zu § 203). Die Vorschrift<br />
<strong>de</strong>s § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG, <strong>de</strong>ren Verletzung § 43 Abs. 1<br />
Nr. 10 BDSG sanktioniert, enthält keine <strong>de</strong>m § 24 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 2 BDSG entsprechen<strong>de</strong> Bestimmung, nach <strong>de</strong>r sich auch<br />
bei nicht öffentlichen Stellen die Kontrolle <strong>de</strong>s Datenschutzbeauftragten<br />
auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt,<br />
die <strong>de</strong>r beruflichen Geheimhaltung unterliegen (vgl. Re<strong>de</strong>ker,<br />
NJW 2009, 554; König, a.a.O., 333). Die Bfin. beruft sich hier,<br />
wie auch Weichert (NJW 2009, 550), zu Unrecht auf § 38<br />
Abs. 4 Satz 3 BDSG. Nach dieser Vorschrift fin<strong>de</strong>t zwar (über<br />
§ 24 Abs. 6 BDSG) die Regelung <strong>de</strong>s § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />
BDSG Anwendung. Sie ist aber schon nach <strong>de</strong>r Gesetzessystematik<br />
auf § 38 Abs. 4 BDSG beschränkt und betrifft nicht die<br />
Auskunftspflicht <strong>de</strong>s Betroffenen, son<strong>de</strong>rn seine Pflicht zur Duldung<br />
<strong>de</strong>r in § 38 Abs. 4 Satz 1 BDSG bestimmten Maßnahmen,<br />
um die es hier nicht geht. Abgesehen davon bestehen auch die<br />
Duldungs- und daraus abgeleiteten Mitwirkungspflichten <strong>de</strong>s<br />
§ 38 Abs. 4 nur in <strong>de</strong>n Grenzen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Betroffene zur<br />
Auskunft nach § 38 Abs. 3 BDSG verpflichtet ist (vgl. Petri in<br />
Simitis, a.a.O., Rdnr. 59 zu § 38). Hinzu kommt, dass eine Verletzung<br />
<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Auskunftspflicht korrespondieren<strong>de</strong>n Einsichtsrechts<br />
<strong>de</strong>s Datenschutzbeauftragten (§ 38 Abs. 4 Satz 2<br />
BDSG) nicht bußgeldbewehrt ist, da § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG<br />
insoweit nur auf § 38 Abs. 4 Satz 1 BDSG verweist.<br />
Der Rechtsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Amtsanwaltschaft muss danach <strong>de</strong>r<br />
Erfolg versagt bleiben.<br />
Zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Veröffentlichung eines Anwaltsschriftsatzes<br />
im Internet<br />
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 5<br />
*1. Soweit ein Anwaltsschriftsatz als Bestandteil einer gerichtlichen<br />
einstweiligen Verfügung wie<strong>de</strong>rgegeben wor<strong>de</strong>n ist, ist er<br />
vom Urheberrechtsschutz ausgenommen.<br />
*2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschriftsatzes im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung stellt grundsätzlich<br />
auch keine Verletzung <strong>de</strong>s Persönlichkeitsrechts bzw. <strong>de</strong>s<br />
Berufsausübungsrechts eines RA dar.<br />
LG Köln, Urt. v. 7.7.2010 – 28 O 721/09<br />
Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />
Keine Pflicht zur Weitergabe<br />
mandatsbezogener<br />
Informationen<br />
Vergütung – Terminsgebühr für die Teilnahme an einer<br />
Besprechung mit <strong>de</strong>m Ziel einer außergerichtlichen Erledigung<br />
<strong>de</strong>s Verfahrens<br />
RVG VV Nr. 3104<br />
Bespricht <strong>de</strong>r Anwalt <strong>de</strong>s Anspruchsgegners mit <strong>de</strong>m Anwalt <strong>de</strong>s<br />
Anspruchstellers, <strong>de</strong>m ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit,<br />
um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit<br />
die Terminsgebühr je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung<br />
in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.<br />
BGH, Urt. v. 1.7.2010 – IX ZR 198/09<br />
Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />
Kennzeichnung eines weiteren Standorts<br />
BRAO § 27; UWG § 3, § 5a Abs. 3 Ziff. 2<br />
*1. Führt ein RA auf seinem Briefbogen mehrere Büroanschriften<br />
auf, muss er klar zu erkennen geben, wo er seine Hauptnie<strong>de</strong>rlassung<br />
unterhält und mit welcher Anschrift lediglich auf eine<br />
Zweigstelle hingewiesen wird.<br />
*2. In keinem Fall darf <strong>de</strong>r unzutreffen<strong>de</strong> Anschein erweckt wer<strong>de</strong>n,<br />
dass <strong>de</strong>r RA an <strong>de</strong>m Standort seiner Zweigstelle eine Hauptkanzlei<br />
unterhält.<br />
*3. Das rechtsuchen<strong>de</strong> Publikum muss wissen, ob ein RA <strong>de</strong>r ihm<br />
obliegen<strong>de</strong>n Kanzleipflicht entsprechend seinen Mandanten zu<br />
angemessenen Zeiten in seinen Kanzleiräumen für anwaltliche<br />
Dienste zur Verfügung steht o<strong>de</strong>r aber in einer Zweigstelle ohne<br />
komplettes Backoffice u.U. nur gelegentlich anzutreffen ist.<br />
LG Erfurt, Urt. v. 23.6.2010 – 7 O 2036/09 (n.r.)<br />
Aus <strong>de</strong>m Tatbestand:<br />
Die Kl. nimmt <strong>de</strong>n Bekl. wegen unzureichen<strong>de</strong>r Angaben auf<br />
<strong>de</strong>n von diesem für seine anwaltliche Tätigkeit verwen<strong>de</strong>ten<br />
Briefbögen auf Unterlassung in Anspruch.<br />
Der Bekl. ist RA. Als Mitglied im Bezirk <strong>de</strong>r Kl. unterhält <strong>de</strong>r<br />
Bekl. in … eine RA-Kanzlei („… RAe“). Daneben hat <strong>de</strong>r<br />
Beklagte in K. und E. zwei Zweigstellen errichtet. Die Briefbögen<br />
seiner E. Zweigstelle hat <strong>de</strong>r Bekl. so gestaltet, dass auf<br />
<strong>de</strong>r Vor<strong>de</strong>rseite die Anschrift <strong>de</strong>r in E. ansässigen „… RAe“<br />
sowie die Namen <strong>de</strong>s Bekl. und zweier RAinnen aufgeführt<br />
sind (Original-Exemplar, BI. 101 d.A.). Auf <strong>de</strong>r Rückseite <strong>de</strong>s<br />
Briefbogens fin<strong>de</strong>n sich die Anschriften aller drei Nie<strong>de</strong>rlassungen<br />
„… RAe E.“, „… RAe M.“ und „… RAe K.“ sowie die<br />
Namen verschie<strong>de</strong>ner RAe. Dabei wird <strong>de</strong>r Name <strong>de</strong>s Bekl.<br />
jeweils unter sämtlichen drei Nie<strong>de</strong>rlassungen <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
genannt. Aus <strong>de</strong>n Briefbögen ist nicht ersichtlich, welche Nie<strong>de</strong>rlassung<br />
<strong>de</strong>r Hauptsitz <strong>de</strong>r Kanzlei ist und welche die<br />
Zweigstellen sind.<br />
Die Kl. ist <strong>de</strong>r Auffassung, dass <strong>de</strong>r Bekl. es zu unterlassen<br />
habe, die vorbezeichneten Briefbögen für die anwaltliche<br />
Tätigkeit seiner E. Nie<strong>de</strong>rlassung zu verwen<strong>de</strong>n, weil in ihnen<br />
kein Hinweis darauf enthalten sei, an welchem Standort er<br />
seine Kanzlei als Hauptsitz i.S.v. § 27 Abs. 1 BRAO und an<br />
welchen Standorten er eine Zweigsteile i.S.v. § 27 Abs. 2<br />
BRAO unterhält. Denn <strong>de</strong>r Kl. erwecke mit <strong>de</strong>r von ihm<br />
gewählten Gestaltung seiner Briefbögen <strong>de</strong>n Eindruck, dass es<br />
sich bei <strong>de</strong>r E. Nie<strong>de</strong>rlassung um seine „Kanzlei“ i.S.v. § 27<br />
Abs. 1 BRAO und damit <strong>de</strong>n Standort han<strong>de</strong>le, an welchem er<br />
seinen beruflichen Mittelpunkt habe, wo er ausschließlich seiner<br />
anwaltlichen Tätigkeit nachgehe und körperlich erreichbar<br />
sei. Darüber hinaus wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Anschein erweckt, dass er