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226 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 5/2010<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

kann <strong>de</strong>r Auskunftspflichtige jedoch die Beantwortung solcher<br />

Fragen verweigern, mit <strong>de</strong>r er sich <strong>de</strong>r Gefahr einer strafrechtlichen<br />

Verfolgung aussetzt. Das ist hier <strong>de</strong>r Fall.<br />

Denn § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt für <strong>de</strong>n RA die Verletzung<br />

von Privatgeheimnissen seines Mandanten unter Strafe. Er han<strong>de</strong>lt<br />

bei <strong>de</strong>r Weitergabe von <strong>de</strong>rartigen Informationen „unbefugt“<br />

i.S.d. § 203 StGB, also rechtswidrig. Entgegen <strong>de</strong>r Ansicht<br />

<strong>de</strong>r Bfin. ergibt sich aus <strong>de</strong>m Urt. <strong>de</strong>s BGH v. 9.12.2002<br />

(BGHSt 48, 126) keine Offenbarungspflicht <strong>de</strong>s RA. Die Entscheidung<br />

verhält sich dazu nicht. Sie betraf einen Datenschutzbeauftragten,<br />

bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r BGH zur Befugnis <strong>de</strong>r Preisgabe<br />

von (Amts-)Geheimnissen keine Aussage getroffen und<br />

eine Strafbarkeit nach § 353b StGB <strong>de</strong>shalb ausgeschlossen<br />

hatte, weil das Tatbestandsmerkmal <strong>de</strong>r Gefährdung wichtiger<br />

öffentlicher Interessen nicht vorgelegen habe.<br />

Aus <strong>de</strong>r Kontrollpflicht <strong>de</strong>r<br />

Datenschutzbehör<strong>de</strong> ergibt sich<br />

keine gesetzliche Befugnis (o<strong>de</strong>r<br />

gar Verpflichtung) <strong>de</strong>s RA zur<br />

Weitergabe mandatsbezogener<br />

Informationen an <strong>de</strong>n Datenschutzbeauftragten (vgl. Fischer,<br />

StGB, 57. Aufl., Rdnr. 37 zu § 203; Lenckner/Eisele in Schönke/<br />

Schrö<strong>de</strong>r, StGB, 28. Aufl., Rdnr. 29 zu § 203). Die Vorschrift<br />

<strong>de</strong>s § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG, <strong>de</strong>ren Verletzung § 43 Abs. 1<br />

Nr. 10 BDSG sanktioniert, enthält keine <strong>de</strong>m § 24 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 2 BDSG entsprechen<strong>de</strong> Bestimmung, nach <strong>de</strong>r sich auch<br />

bei nicht öffentlichen Stellen die Kontrolle <strong>de</strong>s Datenschutzbeauftragten<br />

auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt,<br />

die <strong>de</strong>r beruflichen Geheimhaltung unterliegen (vgl. Re<strong>de</strong>ker,<br />

NJW 2009, 554; König, a.a.O., 333). Die Bfin. beruft sich hier,<br />

wie auch Weichert (NJW 2009, 550), zu Unrecht auf § 38<br />

Abs. 4 Satz 3 BDSG. Nach dieser Vorschrift fin<strong>de</strong>t zwar (über<br />

§ 24 Abs. 6 BDSG) die Regelung <strong>de</strong>s § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

BDSG Anwendung. Sie ist aber schon nach <strong>de</strong>r Gesetzessystematik<br />

auf § 38 Abs. 4 BDSG beschränkt und betrifft nicht die<br />

Auskunftspflicht <strong>de</strong>s Betroffenen, son<strong>de</strong>rn seine Pflicht zur Duldung<br />

<strong>de</strong>r in § 38 Abs. 4 Satz 1 BDSG bestimmten Maßnahmen,<br />

um die es hier nicht geht. Abgesehen davon bestehen auch die<br />

Duldungs- und daraus abgeleiteten Mitwirkungspflichten <strong>de</strong>s<br />

§ 38 Abs. 4 nur in <strong>de</strong>n Grenzen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Betroffene zur<br />

Auskunft nach § 38 Abs. 3 BDSG verpflichtet ist (vgl. Petri in<br />

Simitis, a.a.O., Rdnr. 59 zu § 38). Hinzu kommt, dass eine Verletzung<br />

<strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Auskunftspflicht korrespondieren<strong>de</strong>n Einsichtsrechts<br />

<strong>de</strong>s Datenschutzbeauftragten (§ 38 Abs. 4 Satz 2<br />

BDSG) nicht bußgeldbewehrt ist, da § 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSG<br />

insoweit nur auf § 38 Abs. 4 Satz 1 BDSG verweist.<br />

Der Rechtsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Amtsanwaltschaft muss danach <strong>de</strong>r<br />

Erfolg versagt bleiben.<br />

Zur Zulässigkeit <strong>de</strong>r Veröffentlichung eines Anwaltsschriftsatzes<br />

im Internet<br />

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 5<br />

*1. Soweit ein Anwaltsschriftsatz als Bestandteil einer gerichtlichen<br />

einstweiligen Verfügung wie<strong>de</strong>rgegeben wor<strong>de</strong>n ist, ist er<br />

vom Urheberrechtsschutz ausgenommen.<br />

*2. Die Veröffentlichung eines Anwaltsschriftsatzes im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung stellt grundsätzlich<br />

auch keine Verletzung <strong>de</strong>s Persönlichkeitsrechts bzw. <strong>de</strong>s<br />

Berufsausübungsrechts eines RA dar.<br />

LG Köln, Urt. v. 7.7.2010 – 28 O 721/09<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />

Keine Pflicht zur Weitergabe<br />

mandatsbezogener<br />

Informationen<br />

Vergütung – Terminsgebühr für die Teilnahme an einer<br />

Besprechung mit <strong>de</strong>m Ziel einer außergerichtlichen Erledigung<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens<br />

RVG VV Nr. 3104<br />

Bespricht <strong>de</strong>r Anwalt <strong>de</strong>s Anspruchsgegners mit <strong>de</strong>m Anwalt <strong>de</strong>s<br />

Anspruchstellers, <strong>de</strong>m ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit,<br />

um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit<br />

die Terminsgebühr je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung<br />

in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.<br />

BGH, Urt. v. 1.7.2010 – IX ZR 198/09<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />

Kennzeichnung eines weiteren Standorts<br />

BRAO § 27; UWG § 3, § 5a Abs. 3 Ziff. 2<br />

*1. Führt ein RA auf seinem Briefbogen mehrere Büroanschriften<br />

auf, muss er klar zu erkennen geben, wo er seine Hauptnie<strong>de</strong>rlassung<br />

unterhält und mit welcher Anschrift lediglich auf eine<br />

Zweigstelle hingewiesen wird.<br />

*2. In keinem Fall darf <strong>de</strong>r unzutreffen<strong>de</strong> Anschein erweckt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass <strong>de</strong>r RA an <strong>de</strong>m Standort seiner Zweigstelle eine Hauptkanzlei<br />

unterhält.<br />

*3. Das rechtsuchen<strong>de</strong> Publikum muss wissen, ob ein RA <strong>de</strong>r ihm<br />

obliegen<strong>de</strong>n Kanzleipflicht entsprechend seinen Mandanten zu<br />

angemessenen Zeiten in seinen Kanzleiräumen für anwaltliche<br />

Dienste zur Verfügung steht o<strong>de</strong>r aber in einer Zweigstelle ohne<br />

komplettes Backoffice u.U. nur gelegentlich anzutreffen ist.<br />

LG Erfurt, Urt. v. 23.6.2010 – 7 O 2036/09 (n.r.)<br />

Aus <strong>de</strong>m Tatbestand:<br />

Die Kl. nimmt <strong>de</strong>n Bekl. wegen unzureichen<strong>de</strong>r Angaben auf<br />

<strong>de</strong>n von diesem für seine anwaltliche Tätigkeit verwen<strong>de</strong>ten<br />

Briefbögen auf Unterlassung in Anspruch.<br />

Der Bekl. ist RA. Als Mitglied im Bezirk <strong>de</strong>r Kl. unterhält <strong>de</strong>r<br />

Bekl. in … eine RA-Kanzlei („… RAe“). Daneben hat <strong>de</strong>r<br />

Beklagte in K. und E. zwei Zweigstellen errichtet. Die Briefbögen<br />

seiner E. Zweigstelle hat <strong>de</strong>r Bekl. so gestaltet, dass auf<br />

<strong>de</strong>r Vor<strong>de</strong>rseite die Anschrift <strong>de</strong>r in E. ansässigen „… RAe“<br />

sowie die Namen <strong>de</strong>s Bekl. und zweier RAinnen aufgeführt<br />

sind (Original-Exemplar, BI. 101 d.A.). Auf <strong>de</strong>r Rückseite <strong>de</strong>s<br />

Briefbogens fin<strong>de</strong>n sich die Anschriften aller drei Nie<strong>de</strong>rlassungen<br />

„… RAe E.“, „… RAe M.“ und „… RAe K.“ sowie die<br />

Namen verschie<strong>de</strong>ner RAe. Dabei wird <strong>de</strong>r Name <strong>de</strong>s Bekl.<br />

jeweils unter sämtlichen drei Nie<strong>de</strong>rlassungen <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

genannt. Aus <strong>de</strong>n Briefbögen ist nicht ersichtlich, welche Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

<strong>de</strong>r Hauptsitz <strong>de</strong>r Kanzlei ist und welche die<br />

Zweigstellen sind.<br />

Die Kl. ist <strong>de</strong>r Auffassung, dass <strong>de</strong>r Bekl. es zu unterlassen<br />

habe, die vorbezeichneten Briefbögen für die anwaltliche<br />

Tätigkeit seiner E. Nie<strong>de</strong>rlassung zu verwen<strong>de</strong>n, weil in ihnen<br />

kein Hinweis darauf enthalten sei, an welchem Standort er<br />

seine Kanzlei als Hauptsitz i.S.v. § 27 Abs. 1 BRAO und an<br />

welchen Standorten er eine Zweigsteile i.S.v. § 27 Abs. 2<br />

BRAO unterhält. Denn <strong>de</strong>r Kl. erwecke mit <strong>de</strong>r von ihm<br />

gewählten Gestaltung seiner Briefbögen <strong>de</strong>n Eindruck, dass es<br />

sich bei <strong>de</strong>r E. Nie<strong>de</strong>rlassung um seine „Kanzlei“ i.S.v. § 27<br />

Abs. 1 BRAO und damit <strong>de</strong>n Standort han<strong>de</strong>le, an welchem er<br />

seinen beruflichen Mittelpunkt habe, wo er ausschließlich seiner<br />

anwaltlichen Tätigkeit nachgehe und körperlich erreichbar<br />

sei. Darüber hinaus wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Anschein erweckt, dass er

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