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222 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 5/2010<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

gen Maßnahmen mit <strong>de</strong>r notwendigen Begründung nicht ergriffen.<br />

Der Berichterstatter <strong>de</strong>s Fachausschusses hatte <strong>de</strong>m Ast. mit seinem<br />

Schr. v. 18.12.2008 unter Hinweis auf Unklarheiten bzgl.<br />

einzelner Fälle und auf eine mögliche Min<strong>de</strong>rgewichtung<br />

„anheim gestellt“, noch weitere Mandate <strong>de</strong>s Fachgebietes darzulegen<br />

und dabei ausdrücklich erklärt, darin sei keine Maßnahme<br />

i.S.d. § 24 Abs. 4 FAO zu sehen. Ein konkreter Hinweis<br />

darauf, welche Fälle aus Sicht <strong>de</strong>s Berichterstatters nach § 5<br />

Abs. 3 FAO nicht mit einem vollen Punkt zu bewerten sind,<br />

erfolgte nicht.<br />

Die Agin. hatte in ihrer Stellungnahme v. 14.1.2009 unter Hinweis<br />

auf das als Anlage beigefügte Votum <strong>de</strong>s Berichterstatters<br />

<strong>de</strong>s Fachausschusses, aus <strong>de</strong>m sich im Einzelnen die von ihm<br />

vorgenommene Min<strong>de</strong>rgewichtung von mehreren Fällen ergab,<br />

ebenfalls angeregt, <strong>de</strong>r Ast. solle die vom Fachausschuss angefor<strong>de</strong>rten<br />

Arbeitsproben übersen<strong>de</strong>n und eine weitere Stellungnahme<br />

abgeben. Außer<strong>de</strong>m wies die Agin. in diesem Schr.<br />

darauf hin, dass <strong>de</strong>r Fachausschuss in seinem Schr. v.<br />

18.12.2008 von <strong>de</strong>r ihm durch § 24 Abs. 4 FAO eröffneten<br />

Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Damit hat die Agin. die<br />

Verfahrensvorschriften nicht ausreichend beachtet. Das Verwaltungshan<strong>de</strong>ln<br />

muss klar und bestimmt sein. Der Ast. muss<br />

genau wissen, woran er ist. Nach<strong>de</strong>m ihm <strong>de</strong>r Berichterstatter<br />

<strong>de</strong>s Fachausschusses ausdrücklich mitgeteilt hatte, sein Schr.<br />

stelle keine Maßnahme i.S.v. § 24 Abs. 4 FAO dar, muss je<strong>de</strong><br />

anschließen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung dieses Standpunktes ein<strong>de</strong>utig geklärt<br />

wer<strong>de</strong>n, sei es vom Berichterstatter, <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Fachausschusses o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Agin. selbst. Diesen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

genügt das Schr. <strong>de</strong>r Agin. v. 14.1.2009 nicht. Wenn <strong>de</strong>m<br />

Ast. Gelegenheit zur Nachmeldung von Fällen gegeben o<strong>de</strong>r<br />

ihm eine Auflage erteilt wer<strong>de</strong>n soll, so muss dies in einer einheitlichen,<br />

in sich geschlossenen Mitteilung geschehen, es<br />

muss konkret und im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt wer<strong>de</strong>n,<br />

was genau vom Ast. erwartet wird und warum. Dies gilt<br />

insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn mögliche Min<strong>de</strong>rgewichtungen von<br />

Fällen nach § 5 Satz 3 FAO <strong>de</strong>r Grund für die Maßnahme sein<br />

sollten.<br />

Dazu müssen die einzelnen<br />

Fälle, hinsichtlich <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r<br />

Fachausschuss eine Min<strong>de</strong>rgewichtung<br />

erwägt, genau bezeichnet<br />

wer<strong>de</strong>n und die<br />

Einzelne Fälle müssen<br />

genau bezeichnet<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

Grün<strong>de</strong> dafür genannt wer<strong>de</strong>n. Dem Ast. muss eine Ausschlussfrist<br />

zur Nachmeldung von Fällen o<strong>de</strong>r/und Erfüllung <strong>de</strong>r Auflagen<br />

gesetzt wer<strong>de</strong>n und er muss auf die Rechtsfolgen <strong>de</strong>r Nichterfüllung<br />

hingewiesen wer<strong>de</strong>n. Hinsichtlich dieser Mitteilung<br />

gelten die gleichen Anfor<strong>de</strong>rungen wie für <strong>de</strong>n Inhalt eines<br />

ablehnen<strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong>s selbst, wenn die Ablehnung wegen<br />

Defiziten in <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Fälle ausgesprochen wird (vgl. Senat,<br />

Beschl. v. 19.3.2002, BRAK-Mitt. 2002, 142, 143).<br />

Die eher beiläufige und noch dazu wi<strong>de</strong>rsprüchliche Mitteilung<br />

<strong>de</strong>r Agin., man könne Auflagen erteilen bzw. man habe<br />

Auflagen erteilt, kann die tatsächliche Einräumung <strong>de</strong>r Gelegenheit<br />

zur Nachmeldung von Fällen o<strong>de</strong>r die tatsächliche<br />

Erteilung einer Auflage, die <strong>de</strong>n aufgezeigten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

genügt, nicht ersetzen.<br />

Insofern ist auch das Schr. <strong>de</strong>r Agin. v. 8.4.2009 nicht als ausreichen<strong>de</strong><br />

Maßnahme i.S.d. § 24 Abs. 4 FAO gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Ast. anzuerkennen, da auch dort nur <strong>de</strong>r Ast. um eine Stellungnahme<br />

zu <strong>de</strong>r Frage gebeten wur<strong>de</strong>, ob er beabsichtige, seine<br />

Antragsunterlagen zu ergänzen. Auch das Nachschieben von<br />

Grün<strong>de</strong>n etwa im angefochtenen Bescheid vermag die fehlen<strong>de</strong>n<br />

konkreten Hinweise im Rahmen einer notwendigen Maßnahme<br />

nach § 24 FAO nicht zu ersetzen (vgl. Thüringer, AGH,<br />

Beschl. v. 15.11.2004 – AGH 2/04, BRAK-Mitt. 2005, 134,<br />

136).<br />

Wegen <strong>de</strong>r Nichtbeachtung <strong>de</strong>s notwendigerweise einzuhalten<strong>de</strong>n<br />

Verfahrens lei<strong>de</strong>t dieses an einem erheblichen Mangel,<br />

<strong>de</strong>r im vorliegen<strong>de</strong>n Falle auch nicht geheilt wur<strong>de</strong>, auch nicht<br />

durch eine etwaige Verletzung <strong>de</strong>r grundsätzlich gebotenen<br />

Mitwirkungspflicht <strong>de</strong>s Ast. (§§ 36a BRAO a.F., 215 Abs. 1<br />

BRAO n.F.). Der Ast. hat diese Pflicht hier nicht verletzt. Er<br />

durfte auf die Gesetzmäßigkeit <strong>de</strong>s Verwaltungshan<strong>de</strong>lns vertrauen.<br />

Ist diese in einer bestimmten Situation – wie hier – nicht<br />

gegeben, ist also eine ein<strong>de</strong>utige, bestimmte und begrün<strong>de</strong>te<br />

Maßnahme i.S.v. § 24 FAO nicht angeordnet wor<strong>de</strong>n, steht<br />

nicht <strong>de</strong>r Ast. in <strong>de</strong>r Pflicht, von sich aus <strong>de</strong>m Fachausschuss<br />

etwa Material o<strong>de</strong>r Informationen zu liefern, die vielleicht o<strong>de</strong>r<br />

absehbar <strong>de</strong>n Entscheidungsprozess zu seinen Gunsten för<strong>de</strong>rn<br />

könnten. Eine Verletzung <strong>de</strong>r Mitwirkungspflicht wird erst dann<br />

entscheidungserheblich, wenn <strong>de</strong>r Agin. bzw. <strong>de</strong>m Fachausschuss<br />

bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Sachverhalts von Amts wegen<br />

keine weiteren Möglichkeiten mehr zu Gebote stehen. Wenn<br />

<strong>de</strong>r Ast. es vor diesem Hintergrund auf eine Entscheidung<br />

ankommen ließ und diese angefochten hat, darf daraus nicht<br />

<strong>de</strong>r Schluss gezogen wer<strong>de</strong>n, er verweigere Mitwirkungspflichten<br />

und wer<strong>de</strong> auch künftig erteilte Auflagen ohnehin nicht<br />

erfüllen. Einen <strong>de</strong>rartigen Schluss vermochte <strong>de</strong>r Senat aus <strong>de</strong>m<br />

Verhalten und <strong>de</strong>n Erklärungen <strong>de</strong>s Ast. in <strong>de</strong>m gesamten Verfahren,<br />

auch in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung, nicht zu ziehen.<br />

Der angefochtene Bescheid war <strong>de</strong>shalb aufzuheben. Die<br />

Agin. wird das fortzusetzen haben und – wenn sie meint, es<br />

bestehe konkret zu bestimmten Punkten weiterhin Aufklärungsbedarf<br />

– <strong>de</strong>m Ast. gegenüber konkrete Maßnahmen nach § 24<br />

Abs. 4 FAO zu ergreifen haben, die <strong>de</strong>n hier aufgezeigten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen genügen; sodann wird neu zu entschei<strong>de</strong>n sein.<br />

b) Mit Rücksicht auf das bislang nicht fehlerfreie Verwaltungsverfahren,<br />

das bei Fortsetzung <strong>de</strong>s Verfahrens noch zu einer<br />

an<strong>de</strong>ren Entscheidung <strong>de</strong>r Agin. i.S.d. Ast. führen könnte,<br />

konnte <strong>de</strong>r Senat die in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung schon<br />

angesprochene Rechtsfrage, ob § 5 Satz 3 FAO überhaupt und<br />

– wenn ja – in welcher Weise Anwendung fin<strong>de</strong>n kann, offen<br />

lassen.<br />

Be<strong>de</strong>nken hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Verfassungsgemäßheit<br />

von § 5 S. 3 FAO<br />

Sollte es in <strong>de</strong>m fortgesetzten<br />

Verwaltungsverfahren wie<strong>de</strong>rum<br />

auf eine abweichen<strong>de</strong> Gewichtung<br />

von Fällen nach § 5 Satz 3<br />

FAO ankommen, wäre zu erwägen,<br />

ob diese Vorschrift einer Überprüfung auf ihre Wirksamkeit<br />

als grundrechtseinschränken<strong>de</strong> Norm standhält. Wegen<br />

<strong>de</strong>s völligen Fehlens sowohl von Gewichtungskriterien als auch<br />

von Grenzen <strong>de</strong>r Gewichtungen nach unten wie nach oben<br />

bestehen insoweit Be<strong>de</strong>nken. Eine Norm, die das Grundrecht<br />

eines RA aus Art. 12 Abs. 1 GG einschränkt (vgl. BVerfG,<br />

Beschl. v. 12.2.1998 – 1 BvR 2124/95, BRAK-Mitt. 1998,<br />

145 f.), muss Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen an ihre Bestimmtheit erfüllen.<br />

Ohne ausreichen<strong>de</strong> Bestimmtheit bestün<strong>de</strong> die Gefahr<br />

willkürlicher, weil beliebiger Gewichtungen und damit auch<br />

eine Gefahr sachwidriger Ungleichbehandlungen zwischen<br />

verschie<strong>de</strong>nen Ast., die <strong>de</strong>n Geboten <strong>de</strong>s Art. 3 Abs. 1 GG<br />

zuwi<strong>de</strong>r liefen. In <strong>de</strong>r bisherigen Rspr. und Literatur zu § 5<br />

Satz 3 FAO ist diese Frage aus Sicht <strong>de</strong>s Senats bislang viel zu<br />

wenig beleuchtet wor<strong>de</strong>n, obwohl schon verschie<strong>de</strong>ntlich das<br />

Fehlen von Gewichtungskriterien registriert wur<strong>de</strong> (vgl. Quaas,<br />

BRAK-Mitt. 2006, 265, 267). Die bisher dazu vertretenen Auffassungen<br />

stellen die grundsätzliche Anwendbarkeit <strong>de</strong>r Vorschrift<br />

z.T. nicht einmal ansatzweise in Frage, son<strong>de</strong>rn versuchen<br />

– vielfach ohne (nähere) Begründung – die Vorschrift<br />

lediglich praktisch handhabbar zu machen (vgl. BGH, Beschl.<br />

v. 20.4.2009 – AnwZ [B] 103/08, BRAK-Mitt. 2009, 177,

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