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206 Aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r BRAK BRAK-Mitt. 5/2010<br />

chungshaft bzw. einstweiliger Unterbringung anerkannt. Die<br />

Wahl o<strong>de</strong>r Beiordnung eines geeigneten Verteidigers setzt in<br />

dieser Situation die Möglichkeit einer raschen Kontaktaufnahme<br />

zwischen Beschuldigtem und <strong>de</strong>m potentiellen Verteidiger<br />

voraus. Größte Eile ist wegen <strong>de</strong>r unverzüglichen Beiordnung<br />

eines Verteidigers geboten. Vielfach hat <strong>de</strong>r nicht auf<br />

freiem Fuß befindliche Beschuldigte we<strong>de</strong>r die Kenntnis von<br />

<strong>de</strong>r Person eines geeigneten Verteidigers noch die Möglichkeit<br />

einer schnellen Kontaktaufnahme. Häufig sind es <strong>de</strong>shalb<br />

Angehörige, Bekannte o<strong>de</strong>r Arbeitskollegen, die in Kenntnis<br />

<strong>de</strong>r Festnahme <strong>de</strong>s Beschuldigten Rechtsanwälte ansprechen<br />

mit <strong>de</strong>r Bitte, die Verteidigung zu übernehmen. Der in dieser<br />

Situation erfor<strong>de</strong>rliche Zugang zum potentiellen Mandanten ist<br />

in letzter Zeit durch Gerichte und Staatsanwaltschaften auf<br />

unterschiedliche Weise erheblich erschwert wor<strong>de</strong>n. So lassen<br />

manche Gerichte <strong>de</strong>n Auftrag von Angehörigen für die Erteilung<br />

eines sog. Sprechscheins nicht genügen, weil <strong>de</strong>r Beschuldigte<br />

– in Unkenntnis – nicht selbst <strong>de</strong>n Wunsch nach einem<br />

Besuch durch diesen Verteidiger geäußert habe. 18 Hintergrund<br />

dieser Praxis ist die Befürchtung, Verteidiger wür<strong>de</strong>n sich unter<br />

Vortäuschung eines Auftrags Dritter <strong>de</strong>m Beschuldigten „anbie<strong>de</strong>rn“<br />

wollen. Jedoch besteht <strong>de</strong>r Zweck von Untersuchungshaft<br />

und einstweiliger Unterbringung nicht darin, einen<br />

Beschuldigten vor Zumutungen zu schützen, <strong>de</strong>nen er auch auf<br />

freiem Fuß ausgesetzt sein könnte. In Untersuchungshaft bzw.<br />

in einstweiliger Unterbringung befindliche Beschuldigte sind<br />

nicht unter Zwangsvormundschaft gestellt. Erklärt ein Verteidiger,<br />

dass er von einem Dritten gebeten wor<strong>de</strong>n ist, mit <strong>de</strong>m<br />

Beschuldigten die Übernahme <strong>de</strong>r Verteidigung zu klären,<br />

muss ihm die Möglichkeit eines unüberwachten Anbahnungsgesprächs<br />

gegeben wer<strong>de</strong>n. Es ist dann Sache <strong>de</strong>s Beschuldigten,<br />

ob er diesen Verteidiger als <strong>de</strong>n ihm zu bestellen<strong>de</strong>n Verteidiger<br />

gegenüber <strong>de</strong>m zuständigen Gericht bezeichnen will<br />

o<strong>de</strong>r nicht. Die Staatsanwaltschaft, <strong>de</strong>r nach bisherigen Erfahrungen<br />

im Ermittlungsverfahren die Ausführung gerichtlicher<br />

Anordnungen (hier: Erteilung eines Sprechscheins) regelmäßig<br />

übertragen wird (§ 119 Abs. 2 S. 2 StPO), kann im Einzelfall<br />

unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 138a Abs. 1 und Abs. 2 StPO<br />

eine solche Kontaktaufnahme unterbin<strong>de</strong>n.<br />

18 Vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2009 – 3 Ws 504/09.<br />

Nr. 8 vom 13. September 2010<br />

Presseerklärungen<br />

Satzungsversammlung darf Zweigstelle regeln<br />

Bun<strong>de</strong>sgerichtshof stärkt Stellung <strong>de</strong>s Anwaltsparlaments<br />

Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer, Berlin. Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof<br />

(BGH) hat heute in einer Entscheidung geklärt, dass die Satzungsversammlung<br />

bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer, das<br />

Anwaltsparlament, auch die Details <strong>de</strong>r Kanzlei bei einer<br />

Zweigstelle regeln darf.<br />

Hierüber bestand zwischen <strong>de</strong>r Satzungsversammlung und<br />

<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz (BMJ) Streit. Das BMJ hatte<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Regelung zur Zweigstelle in § 5 BORA aufgehoben.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof hob mit seiner heutigen Entscheidung<br />

diesen Bescheid seinerseits auf.<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofes beinhaltet die Kompetenz<br />

<strong>de</strong>r Satzungsversammlung, die Kanzleipflicht zu regeln,<br />

ausdrücklich auch entsprechen<strong>de</strong> Regelungen bei <strong>de</strong>r Zweigstelle.<br />

Die Zweigstelle muss nach Auffassung <strong>de</strong>s BGH Nie<strong>de</strong>rlassung<br />

sein und sich nicht in einer bloßen Geschäftsadresse<br />

erschöpfen.<br />

„Die Entscheidung stärkt nicht nur die Stellung <strong>de</strong>s Anwaltsparlaments,<br />

son<strong>de</strong>rn dient in erster Linie <strong>de</strong>m Verbraucher“,<br />

erklärt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Satzungsversammlung Axel C. Filges.<br />

„Es wird klargestellt, dass auch in einer Zweigstelle die<br />

sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen<br />

für die Berufsausübung gegeben sein müssen.“<br />

Nr. 7 vom 4. August 2010<br />

Vertrauensschutz muss für alle Anwälte gelten<br />

Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer begrüßt Gesetzentwurf zum<br />

anwaltlichen Vertrauensschutz im Strafverfahren<br />

Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer, Berlin. Mit Nachdruck begrüßt<br />

die Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer <strong>de</strong>n jetzt von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung <strong>de</strong>s Schutzes<br />

von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht.<br />

CDU/CSU und FDP hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag<br />

im vergangenen Jahr darauf geeinigt, die Strafprozessordnung<br />

so zu än<strong>de</strong>rn, dass künftig nicht mehr nur Strafverteidiger,<br />

son<strong>de</strong>rn alle Rechtsanwälte vor Abhörmaßnahmen im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Strafverfolgung Dritter geschützt sind. Die gesetzliche<br />

Differenzierung, wonach Strafverteidiger absoluten<br />

Schutz vor Abhörmaßnahmen genießen, alle an<strong>de</strong>ren Rechtsanwälte<br />

jedoch nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung,<br />

ist vor wenigen Jahren noch von <strong>de</strong>r Vorgängerregierung<br />

eingeführt wor<strong>de</strong>n. Das neue Gesetz soll diese Trennung<br />

jetzt wie<strong>de</strong>r aufheben und allen Rechtsanwälten <strong>de</strong>n absoluten<br />

Schutz gewähren.<br />

„Ob Mandanten ihren Rechtsanwalt in einer Strafsache o<strong>de</strong>r<br />

wegen eines sonstigen rechtlichen Problems aufsuchen: Wichtig<br />

und unverzichtbar ist allein, dass die Gesprächsinhalte wirklich<br />

vertraulich bleiben“, erläutert <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer<br />

Axel C. Filges die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Berufsgeheimnisschutzes.<br />

„Wir hoffen, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>n<br />

hohen Wert eines vertraulichen Anwalt-Mandanten-Verhältnisses<br />

anerkennt und <strong>de</strong>r Gesetzentwurf zügig verabschie<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />

kann.“<br />

Die Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und „sonstigen“<br />

Rechtsanwälten bei Abhörmaßnahmen birgt in ihrer konkreten<br />

Anwendung erhebliche Gefahren für je<strong>de</strong>n Rechtsuchen<strong>de</strong>n.<br />

Bereits als in <strong>de</strong>r vergangenen Legislaturperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

unterschiedliche Schutz von Strafverteidigern und übrigen<br />

Rechtsanwälten gesetzlich eingeführt wur<strong>de</strong>, hatte die Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer<br />

mehrfach darauf hingewiesen, dass in<br />

einem frühen Stadium heimlicher Ermittlungsmaßnahmen oft<br />

nicht erkannt wer<strong>de</strong>n kann, ob ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger<br />

o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Funktion tätig ist. Die Frage, ob eine<br />

Abhörmaßnahme zulässig ist, kann <strong>de</strong>shalb in <strong>de</strong>r Praxis oft<br />

erst nach Kenntnis <strong>de</strong>s Inhalts <strong>de</strong>s Gesprächs beurteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die sachlich nicht begründbare Unterscheidung birgt daher ein<br />

erhebliches Missbrauchspotential, unverdächtige Rechtsanwälte<br />

abzuhören, bis sich <strong>de</strong>ren Strafverteidigereigenschaft<br />

erwiesen hat.<br />

Beson<strong>de</strong>rs begrüßt die Bun<strong>de</strong>srechtsanwaltskammer <strong>de</strong>n Vorstoß<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf.<br />

Die Län<strong>de</strong>rkammer for<strong>de</strong>rt, dass auch im Bun<strong>de</strong>skriminalamtsgesetz<br />

die Unterscheidung zwischen Verteidigern und<br />

Rechtsanwälten aufgehoben wer<strong>de</strong>n soll. Zutreffend wird darauf<br />

hingewiesen, dass gera<strong>de</strong> im Bereich präventiver Gefahrenabwehr<br />

eine Straftat noch nicht vorliegt und daher ein Rechtsanwalt<br />

noch gar nicht als Verteidiger bestellt sein kann, je<strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwalt aber potentieller Verteidiger seines Mandanten<br />

ist.

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