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218 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 5/2010<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Nur wenn Geschäftsführer, die<br />

nicht RAe sind, die Gesellschaft Geschäftsführer<br />

nur gemeinsam mit RAen vertreten<br />

können, ist gewährleistet, RAe sein<br />

müssen mehrheitlich<br />

dass die verantwortliche Führung<br />

tatsächlich in <strong>de</strong>r Hand von RAen liegt.<br />

Nach § 8 Abs. 1 <strong>de</strong>r Satzung kann die Gesellschaft einen o<strong>de</strong>r<br />

mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen.<br />

Der Kl. ist zuzustimmen, dass Prüfungsmaßstab, ob Zulassungsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind, nicht allein die Satzung ist,<br />

son<strong>de</strong>rn die im Gesellschaftsvertrag verbindlich getroffenen<br />

Regelungen in die Zulassungsprüfung mit einzubeziehen sind.<br />

Soweit die Bekl. argumentiert, die Satzung stelle die gesetzlichen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gesellschaft nicht sicher, vermag<br />

dies u.U. zu einem späteren Zeitpunkt dazu zu führen, dass die<br />

Zulassung <strong>de</strong>r Kl. zu wi<strong>de</strong>rrufen ist. Je<strong>de</strong>nfalls für die Zulassungsprüfung<br />

ist <strong>de</strong>r status quo, wie er zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Antragstellung gegeben ist, als maßgebliche Grundlage anzusehen.<br />

Vorliegend ist es aber nicht erfor<strong>de</strong>rlich, ausschließlich<br />

auf § 8 Abs. 1 <strong>de</strong>r Satzung abzustellen, <strong>de</strong>nn aus Ziffer IV. <strong>de</strong>s<br />

Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass die zu Geschäftsführern<br />

bestellten Patentanwälte Dr. X. und Y. einzelvertretungsberechtigt<br />

sind und damit ohne Zustimmungsvorbehalt <strong>de</strong>s RA Z.<br />

die Gesellschaft alleinverantwortlich führen können. Diese<br />

Vorgehensweise wi<strong>de</strong>rspricht ersichtlich <strong>de</strong>r Regelung in § 59d<br />

Abs. 1 BRAO.<br />

3. Die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG liegen<br />

nicht vor. Das Verfahren war nicht auszusetzen, um eine Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s BVerfG einzuholen. Der Senat ist nicht <strong>de</strong>r<br />

Überzeugung, dass die in § 59d Nr. 1, § 59e Abs. 2 Satz 1 bzw.<br />

§ 59f Abs. 1 BRAO normierten Zulassungsvoraussetzungen verfassungswidrig<br />

sind. Auch <strong>de</strong>r BGH hat im Übrigen bislang<br />

keine Veranlassung gesehen, an <strong>de</strong>r Verfassungsmäßigkeit dieser<br />

Regelungen zu zweifeln (vgl. etwa BGH, Beschl. v.<br />

26.11.2007, AnwZ [B] 102/06).<br />

Kein Verstoß gegen<br />

Art. 12 GG<br />

gegen Art. 12 Abs. 1 GG.<br />

a) § 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f<br />

Abs. 1 BRAO verstoßen we<strong>de</strong>r<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

<strong>de</strong>r Kl. noch hinsichtlich <strong>de</strong>r Kl.<br />

Auch die Kl. selbst kann allerdings <strong>de</strong>n Grundrechtsverstoß<br />

gem. Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen, da<br />

sie als juristische Person Trägerin <strong>de</strong>s Grundrechts <strong>de</strong>r Berufsfreiheit<br />

ist (vgl. BVerfG 97, 228/253; 102, 197/212 f.; 115, 205/<br />

229; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 12 Rdnr. 10 a).<br />

We<strong>de</strong>r hinsichtlich <strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r Kl. noch hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Kl. liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung <strong>de</strong>r<br />

Berufsfreiheit vor.<br />

Selbst wenn man, wie die Kl., davon ausgeht, § 59e Abs. 2<br />

Satz 1 BRAO stelle hinsichtlich <strong>de</strong>r Kl. eine so gravieren<strong>de</strong> Ausübungsregelung<br />

dar, dass sie einer Berufswahlbeschränkung<br />

<strong>de</strong>r Kl. gleichkomme, weil <strong>de</strong>r Zusammenschluss von RAen<br />

und Patentanwälten in einer gemeinsamen RA- und Patentanwalts-GmbH<br />

dadurch erheblich behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>, dass bei<strong>de</strong><br />

Gruppen die Mehrheit <strong>de</strong>r Geschäftsanteile haben müssen, was<br />

nur i.V.m. doppelt qualifizierten Anwälten möglich ist, ist die<br />

Verhältnismäßigkeit <strong>de</strong>r Regelung im weiteren Sinne gegeben.<br />

§ 59e BRAO sichert <strong>de</strong>n maßgeblichen Einfluss <strong>de</strong>r RAe auf die<br />

Geschicke <strong>de</strong>r RA-GmbH. Dies ist zur Wahrung wichtiger<br />

Belange <strong>de</strong>s Gemeinwohls erfor<strong>de</strong>rlich und liegt entgegen <strong>de</strong>r<br />

Ansicht <strong>de</strong>r Kl. sogar nahe, da sich nur so ausreichend sicherstellen<br />

lässt, dass die Gesellschaft durch ihre Organe <strong>de</strong>n fachlichen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen genügt, die § 4 BRAO generell für die<br />

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlangt.<br />

Es ist ein legitimer gesetzgeberischer<br />

Zweck <strong>de</strong>s Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisses,<br />

<strong>de</strong>n maßgeblichen<br />

Einfluss <strong>de</strong>r RAe auf die RA-<br />

Gesellschaft zu sichern, um die<br />

Funktionsfähigkeit und<br />

Reibungslosigkeit <strong>de</strong>r<br />

Rechtspflege<br />

Funktionsfähigkeit/Reibungslosigkeit <strong>de</strong>r Rechtspflege zu<br />

sichern.<br />

Die erfor<strong>de</strong>rlichen und geeigneten Zulassungsvoraussetzungen<br />

von § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO erfüllt eine RA- und Patentanwaltsgesellschaft<br />

nicht, <strong>de</strong>ren Geschäftsanteile und Stimmrechte<br />

überwiegend von Patentanwälten gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Unternehmensgegenstand <strong>de</strong>r RA-GmbH ist die Beratung und<br />

Vertretung in Rechtsangelegenheiten (§ 59c Abs. 1, § 59 Abs. 1<br />

BRAO), ein zulässiger Gesellschaftszweck i.S.v. § 1 GmbHG.<br />

Die RA-GmbH ist nicht nur Instrument zur gemeinschaftlichen<br />

rechtsbesorgen<strong>de</strong>n Berufstätigkeit <strong>de</strong>r in ihr verbun<strong>de</strong>nen<br />

Gesellschafter – gem. §§ 59a, 59e BRAO sind dies RAe und<br />

Angehörige eines sozietätsfähigen Berufes –, son<strong>de</strong>rn als juristische<br />

Person darüber hinaus durch das ihr zurechenbare Verhalten<br />

<strong>de</strong>r sie vertreten<strong>de</strong>n Organe selbst Erbringer rechtsbesorgen<strong>de</strong>r<br />

Dienstleistungen (§ 59 Abs. 1 BRAO). Die RA-Gesellschaft<br />

selbst ist zur Vertretung vor Gerichten und Behör<strong>de</strong>n<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>r Befugnisse <strong>de</strong>r für sie han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Personen<br />

befugt. Die RA-Gesellschaft selbst ist <strong>de</strong>r Vertragspartner von<br />

Mandanten und nicht die ihr angehören<strong>de</strong>n RAe persönlich. So<br />

schei<strong>de</strong>t etwa eine persönliche Haftung <strong>de</strong>r Anwälte aus Vertrag<br />

– auch bei forensischer Tätigkeit für die GmbH – im Regelfall<br />

aus (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., Vor § 59c BRAO<br />

Rdnr. 3).<br />

Bei einer postulationsfähigen RA-Gesellschaft, die nicht verantwortlich<br />

durch RAe geführt wird, wer<strong>de</strong>n, wie die Bekl. zu<br />

Recht ins Feld führt, <strong>de</strong>r Verbraucherschutz und – als schätzenswertes<br />

Rechtsgut von Verfassungsrang – die Reibungslosigkeit<br />

<strong>de</strong>r Rechtspflege gefähr<strong>de</strong>t.<br />

Es trifft zwar zu, dass die Angehörigen bei<strong>de</strong>r Anwaltsgruppen<br />

auch bei einer gemeinsamen GmbH weiterhin ihre jeweiligen<br />

Berufspflichten zu erfüllen haben. Wie <strong>de</strong>r RA (§ 1 BRAO) ist<br />

auch <strong>de</strong>r Patentanwalt (§ 1 PAO) ein unabhängiges Organ <strong>de</strong>r<br />

Rechtspflege. Der Patentanwalt ist jedoch kein Fachanwalt<br />

i.S.v. § 43 BRAO. Für die Stellung eines RA i.S.d. BRAO fehlt es<br />

ihm nach seinem Ausbildungsgang an <strong>de</strong>r Befähigung zum<br />

Richteramt o<strong>de</strong>r einer sonstigen Befähigung nach § 4 BRAO. Er<br />

ist auch nicht ein RA mit beschränkten Befugnissen, <strong>de</strong>r für ein<br />

bestimmtes Rechtsgebiet zugelassen ist. Vielmehr übt er einen<br />

Beruf eigener Art aus, bei <strong>de</strong>m die Verbindung von technischen<br />

o<strong>de</strong>r naturwissenschaftlichen Kenntnissen, die er durch das<br />

Studium erlangt hat, mit juristischen Kenntnissen, die er durch<br />

die Ausbildung in <strong>de</strong>r Praxis erlangt hat, kennzeichnend ist<br />

(Feuerich/Weyland, a.a.O., § 1 PAO Rdnr. 2). Es ist nicht nachvollziehbar,<br />

weshalb die Grundsätze <strong>de</strong>r anwaltlichen Unabhängigkeit,<br />

Unparteilichkeit und das individuelle Vertrauensverhältnis<br />

mit <strong>de</strong>m Mandanten nicht durch eine Majorisierung<br />

seitens <strong>de</strong>r Anwaltsgruppe geschützt wer<strong>de</strong>n können. Selbstverständlich<br />

ist nicht davon auszugehen, dass RAe und Patentanwälte<br />

als Gruppe stets geschlossen abstimmen. Die Vorschrift<br />

stellt aber sicher, dass das bestimmen<strong>de</strong> Übergewicht<br />

<strong>de</strong>r RAe in <strong>de</strong>r RA-Gesellschaft grundsätzlich gewahrt bleibt<br />

und <strong>de</strong>r Gefahr entgegengewirkt wird, dass in Gesellschafterversammlungen<br />

gegen <strong>de</strong>n Willen und die Berufspflichten von<br />

RAen abgestimmt wird. Zu<strong>de</strong>m weist die Bekl. zutreffend<br />

darauf hin, dass das Berufsrecht <strong>de</strong>r Rechts- und Patentanwälten<br />

keine zwingen<strong>de</strong> Schranke <strong>de</strong>s Direktionsrechts <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

darstellt und ein Gesellschafterbeschluss, <strong>de</strong>r gegen<br />

Berufspflichten eines RA verstößt, nicht zwangsläufig unbeachtlich<br />

ist.

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