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218 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 5/2010<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
Nur wenn Geschäftsführer, die<br />
nicht RAe sind, die Gesellschaft Geschäftsführer<br />
nur gemeinsam mit RAen vertreten<br />
können, ist gewährleistet, RAe sein<br />
müssen mehrheitlich<br />
dass die verantwortliche Führung<br />
tatsächlich in <strong>de</strong>r Hand von RAen liegt.<br />
Nach § 8 Abs. 1 <strong>de</strong>r Satzung kann die Gesellschaft einen o<strong>de</strong>r<br />
mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen.<br />
Der Kl. ist zuzustimmen, dass Prüfungsmaßstab, ob Zulassungsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind, nicht allein die Satzung ist,<br />
son<strong>de</strong>rn die im Gesellschaftsvertrag verbindlich getroffenen<br />
Regelungen in die Zulassungsprüfung mit einzubeziehen sind.<br />
Soweit die Bekl. argumentiert, die Satzung stelle die gesetzlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gesellschaft nicht sicher, vermag<br />
dies u.U. zu einem späteren Zeitpunkt dazu zu führen, dass die<br />
Zulassung <strong>de</strong>r Kl. zu wi<strong>de</strong>rrufen ist. Je<strong>de</strong>nfalls für die Zulassungsprüfung<br />
ist <strong>de</strong>r status quo, wie er zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Antragstellung gegeben ist, als maßgebliche Grundlage anzusehen.<br />
Vorliegend ist es aber nicht erfor<strong>de</strong>rlich, ausschließlich<br />
auf § 8 Abs. 1 <strong>de</strong>r Satzung abzustellen, <strong>de</strong>nn aus Ziffer IV. <strong>de</strong>s<br />
Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass die zu Geschäftsführern<br />
bestellten Patentanwälte Dr. X. und Y. einzelvertretungsberechtigt<br />
sind und damit ohne Zustimmungsvorbehalt <strong>de</strong>s RA Z.<br />
die Gesellschaft alleinverantwortlich führen können. Diese<br />
Vorgehensweise wi<strong>de</strong>rspricht ersichtlich <strong>de</strong>r Regelung in § 59d<br />
Abs. 1 BRAO.<br />
3. Die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG liegen<br />
nicht vor. Das Verfahren war nicht auszusetzen, um eine Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s BVerfG einzuholen. Der Senat ist nicht <strong>de</strong>r<br />
Überzeugung, dass die in § 59d Nr. 1, § 59e Abs. 2 Satz 1 bzw.<br />
§ 59f Abs. 1 BRAO normierten Zulassungsvoraussetzungen verfassungswidrig<br />
sind. Auch <strong>de</strong>r BGH hat im Übrigen bislang<br />
keine Veranlassung gesehen, an <strong>de</strong>r Verfassungsmäßigkeit dieser<br />
Regelungen zu zweifeln (vgl. etwa BGH, Beschl. v.<br />
26.11.2007, AnwZ [B] 102/06).<br />
Kein Verstoß gegen<br />
Art. 12 GG<br />
gegen Art. 12 Abs. 1 GG.<br />
a) § 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f<br />
Abs. 1 BRAO verstoßen we<strong>de</strong>r<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
<strong>de</strong>r Kl. noch hinsichtlich <strong>de</strong>r Kl.<br />
Auch die Kl. selbst kann allerdings <strong>de</strong>n Grundrechtsverstoß<br />
gem. Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen, da<br />
sie als juristische Person Trägerin <strong>de</strong>s Grundrechts <strong>de</strong>r Berufsfreiheit<br />
ist (vgl. BVerfG 97, 228/253; 102, 197/212 f.; 115, 205/<br />
229; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 12 Rdnr. 10 a).<br />
We<strong>de</strong>r hinsichtlich <strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>r Kl. noch hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Kl. liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung <strong>de</strong>r<br />
Berufsfreiheit vor.<br />
Selbst wenn man, wie die Kl., davon ausgeht, § 59e Abs. 2<br />
Satz 1 BRAO stelle hinsichtlich <strong>de</strong>r Kl. eine so gravieren<strong>de</strong> Ausübungsregelung<br />
dar, dass sie einer Berufswahlbeschränkung<br />
<strong>de</strong>r Kl. gleichkomme, weil <strong>de</strong>r Zusammenschluss von RAen<br />
und Patentanwälten in einer gemeinsamen RA- und Patentanwalts-GmbH<br />
dadurch erheblich behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>, dass bei<strong>de</strong><br />
Gruppen die Mehrheit <strong>de</strong>r Geschäftsanteile haben müssen, was<br />
nur i.V.m. doppelt qualifizierten Anwälten möglich ist, ist die<br />
Verhältnismäßigkeit <strong>de</strong>r Regelung im weiteren Sinne gegeben.<br />
§ 59e BRAO sichert <strong>de</strong>n maßgeblichen Einfluss <strong>de</strong>r RAe auf die<br />
Geschicke <strong>de</strong>r RA-GmbH. Dies ist zur Wahrung wichtiger<br />
Belange <strong>de</strong>s Gemeinwohls erfor<strong>de</strong>rlich und liegt entgegen <strong>de</strong>r<br />
Ansicht <strong>de</strong>r Kl. sogar nahe, da sich nur so ausreichend sicherstellen<br />
lässt, dass die Gesellschaft durch ihre Organe <strong>de</strong>n fachlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen genügt, die § 4 BRAO generell für die<br />
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlangt.<br />
Es ist ein legitimer gesetzgeberischer<br />
Zweck <strong>de</strong>s Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisses,<br />
<strong>de</strong>n maßgeblichen<br />
Einfluss <strong>de</strong>r RAe auf die RA-<br />
Gesellschaft zu sichern, um die<br />
Funktionsfähigkeit und<br />
Reibungslosigkeit <strong>de</strong>r<br />
Rechtspflege<br />
Funktionsfähigkeit/Reibungslosigkeit <strong>de</strong>r Rechtspflege zu<br />
sichern.<br />
Die erfor<strong>de</strong>rlichen und geeigneten Zulassungsvoraussetzungen<br />
von § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO erfüllt eine RA- und Patentanwaltsgesellschaft<br />
nicht, <strong>de</strong>ren Geschäftsanteile und Stimmrechte<br />
überwiegend von Patentanwälten gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Unternehmensgegenstand <strong>de</strong>r RA-GmbH ist die Beratung und<br />
Vertretung in Rechtsangelegenheiten (§ 59c Abs. 1, § 59 Abs. 1<br />
BRAO), ein zulässiger Gesellschaftszweck i.S.v. § 1 GmbHG.<br />
Die RA-GmbH ist nicht nur Instrument zur gemeinschaftlichen<br />
rechtsbesorgen<strong>de</strong>n Berufstätigkeit <strong>de</strong>r in ihr verbun<strong>de</strong>nen<br />
Gesellschafter – gem. §§ 59a, 59e BRAO sind dies RAe und<br />
Angehörige eines sozietätsfähigen Berufes –, son<strong>de</strong>rn als juristische<br />
Person darüber hinaus durch das ihr zurechenbare Verhalten<br />
<strong>de</strong>r sie vertreten<strong>de</strong>n Organe selbst Erbringer rechtsbesorgen<strong>de</strong>r<br />
Dienstleistungen (§ 59 Abs. 1 BRAO). Die RA-Gesellschaft<br />
selbst ist zur Vertretung vor Gerichten und Behör<strong>de</strong>n<br />
nach Maßgabe <strong>de</strong>r Befugnisse <strong>de</strong>r für sie han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Personen<br />
befugt. Die RA-Gesellschaft selbst ist <strong>de</strong>r Vertragspartner von<br />
Mandanten und nicht die ihr angehören<strong>de</strong>n RAe persönlich. So<br />
schei<strong>de</strong>t etwa eine persönliche Haftung <strong>de</strong>r Anwälte aus Vertrag<br />
– auch bei forensischer Tätigkeit für die GmbH – im Regelfall<br />
aus (vgl. Feuerich/Weyland, a.a.O., Vor § 59c BRAO<br />
Rdnr. 3).<br />
Bei einer postulationsfähigen RA-Gesellschaft, die nicht verantwortlich<br />
durch RAe geführt wird, wer<strong>de</strong>n, wie die Bekl. zu<br />
Recht ins Feld führt, <strong>de</strong>r Verbraucherschutz und – als schätzenswertes<br />
Rechtsgut von Verfassungsrang – die Reibungslosigkeit<br />
<strong>de</strong>r Rechtspflege gefähr<strong>de</strong>t.<br />
Es trifft zwar zu, dass die Angehörigen bei<strong>de</strong>r Anwaltsgruppen<br />
auch bei einer gemeinsamen GmbH weiterhin ihre jeweiligen<br />
Berufspflichten zu erfüllen haben. Wie <strong>de</strong>r RA (§ 1 BRAO) ist<br />
auch <strong>de</strong>r Patentanwalt (§ 1 PAO) ein unabhängiges Organ <strong>de</strong>r<br />
Rechtspflege. Der Patentanwalt ist jedoch kein Fachanwalt<br />
i.S.v. § 43 BRAO. Für die Stellung eines RA i.S.d. BRAO fehlt es<br />
ihm nach seinem Ausbildungsgang an <strong>de</strong>r Befähigung zum<br />
Richteramt o<strong>de</strong>r einer sonstigen Befähigung nach § 4 BRAO. Er<br />
ist auch nicht ein RA mit beschränkten Befugnissen, <strong>de</strong>r für ein<br />
bestimmtes Rechtsgebiet zugelassen ist. Vielmehr übt er einen<br />
Beruf eigener Art aus, bei <strong>de</strong>m die Verbindung von technischen<br />
o<strong>de</strong>r naturwissenschaftlichen Kenntnissen, die er durch das<br />
Studium erlangt hat, mit juristischen Kenntnissen, die er durch<br />
die Ausbildung in <strong>de</strong>r Praxis erlangt hat, kennzeichnend ist<br />
(Feuerich/Weyland, a.a.O., § 1 PAO Rdnr. 2). Es ist nicht nachvollziehbar,<br />
weshalb die Grundsätze <strong>de</strong>r anwaltlichen Unabhängigkeit,<br />
Unparteilichkeit und das individuelle Vertrauensverhältnis<br />
mit <strong>de</strong>m Mandanten nicht durch eine Majorisierung<br />
seitens <strong>de</strong>r Anwaltsgruppe geschützt wer<strong>de</strong>n können. Selbstverständlich<br />
ist nicht davon auszugehen, dass RAe und Patentanwälte<br />
als Gruppe stets geschlossen abstimmen. Die Vorschrift<br />
stellt aber sicher, dass das bestimmen<strong>de</strong> Übergewicht<br />
<strong>de</strong>r RAe in <strong>de</strong>r RA-Gesellschaft grundsätzlich gewahrt bleibt<br />
und <strong>de</strong>r Gefahr entgegengewirkt wird, dass in Gesellschafterversammlungen<br />
gegen <strong>de</strong>n Willen und die Berufspflichten von<br />
RAen abgestimmt wird. Zu<strong>de</strong>m weist die Bekl. zutreffend<br />
darauf hin, dass das Berufsrecht <strong>de</strong>r Rechts- und Patentanwälten<br />
keine zwingen<strong>de</strong> Schranke <strong>de</strong>s Direktionsrechts <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
darstellt und ein Gesellschafterbeschluss, <strong>de</strong>r gegen<br />
Berufspflichten eines RA verstößt, nicht zwangsläufig unbeachtlich<br />
ist.