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214 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 5/2010<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

[8] 2. Die Verpflichtung <strong>de</strong>s Ast. entfällt nicht <strong>de</strong>shalb, weil er<br />

seine Kanzlei im Ausland – in <strong>de</strong>r Schweiz – betreiben will.<br />

Wie <strong>de</strong>r Senat bereits ausgesprochen (BGHZ 137, 200, 203 f.)<br />

und später bestätigt hat (BGH, Beschl. v. 4.12.2006 – AnwZ [B]<br />

106/05), besteht die Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 51 BRAO zu unterhalten, auch im<br />

Falle einer Befreiung von <strong>de</strong>r Verpflichtung, eine Kanzlei in<br />

Deutschland zu unterhalten.<br />

Pflicht besteht auch<br />

nach Befreiung von <strong>de</strong>r<br />

Kanzleipflicht fort<br />

Der Ast. wäre im Falle seiner<br />

Zulassung trotz seines Kanzleisitzes<br />

im Ausland berechtigt, seinen<br />

Beruf in Deutschland auszuüben.<br />

Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 51<br />

BRAO dient <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s rechtsuchen<strong>de</strong>n Publikums, welches<br />

darauf soll vertrauen können, dass eventuelle Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche<br />

gegen <strong>de</strong>n RA im Rahmen <strong>de</strong>s vorgeschriebenen<br />

Versicherungsschutzes ohne Weiteres durchsetzbar sind (BT-<br />

Drucks. 12/4993, 31). Auch ein RA, <strong>de</strong>r ausschließlich eine<br />

Kanzlei im Ausland unterhält, kann sich im Inland scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig<br />

machen.<br />

[9] 3. Der Einwand <strong>de</strong>s Ast., er könne aus Rechtsgrün<strong>de</strong>n<br />

keinen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 51 BRAO entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Versicherungsvertrag vorlegen, ist unbegrün<strong>de</strong>t. Er wird<br />

bereits dadurch wi<strong>de</strong>rlegt, dass – wie <strong>de</strong>r Ast. selbst einräumt<br />

– die A. Versicherungs AG gegenüber <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Bereitschaft erklärt hat, <strong>de</strong>n<br />

früheren Vertrag zu geringeren Prämien wie<strong>de</strong>r in Kraft zu<br />

setzen, und zwar ungeachtet <strong>de</strong>r Tatsache, dass <strong>de</strong>r Ast. im<br />

Inland we<strong>de</strong>r Wohnsitz noch Kanzlei hat. Dass dieses Versicherungsunternehmen<br />

am Abschluss einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Vereinbarung aus aufsichtsrechtlichen Grün<strong>de</strong>n gehin<strong>de</strong>rt<br />

wäre, ist we<strong>de</strong>r ersichtlich noch vom Ast. plausibel dargetan.<br />

Zulassung – Sperrfrist nach Zulassungswi<strong>de</strong>rruf<br />

BRAO § 7 Nr. 3, Nr. 5, BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2<br />

*1. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit<br />

begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Verhalten und <strong>de</strong>m Zeitpunkt liegen müssen, in<br />

<strong>de</strong>m eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wie<strong>de</strong>r möglich ist,<br />

lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte<br />

Fristen beantworten, son<strong>de</strong>rn verlangt eine einzelfallbezogene<br />

Gewichtung aller für und gegen <strong>de</strong>n Bewerber sprechen<strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong>.<br />

*2. Bei dieser Gewichtung ist allerdings regelmäßig die Sperrfrist<br />

<strong>de</strong>s § 7 Nr. 3 BRAO zu beachten, wenn <strong>de</strong>r Ast. seine frühere<br />

Zulassung durch einen Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zulassung nach § 14 Abs. 2<br />

BRAO aufgrund eines Sachverhalts verloren hat, <strong>de</strong>r inhaltlich<br />

einen Ausschluss aus <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1<br />

Nr. 5 BRAO gerechtfertigt hätte.<br />

*3. Dies hat zur Folge, dass eine Wie<strong>de</strong>rzulassung in diesen Fällen<br />

regelmäßig erst nach Ablauf von acht Jahren in Betracht kommt.<br />

*4. Parteiverrat ist eine Straftat im Kernbereich anwaltlicher<br />

Tätigkeit. Diese beschädigt das Vertrauen <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong>n<br />

empfindlich und erfor<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>shalb regelmäßig einen Ausschluss<br />

aus <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft.<br />

*5. Die Sperrfrist <strong>de</strong>s § 7 Nr. 3 BRAO beginnt mit <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r<br />

Bestandskraft <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufsbescheids nach § 14 Abs. 2 Nr. 2<br />

BRAO.<br />

BGH, Beschl. v. 10.5.2010 – AnwZ (B) 43/09<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />

Zulassung – Versagung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rzulassung wegen<br />

Unwürdigkeit<br />

BRAO § 7 Nr. 5<br />

*Eine Wohlverhaltensdauer im unteren Bereich kommt dann nicht<br />

in Betracht, wenn ein Ast. mit mehreren Straftaten Schä<strong>de</strong>n in<br />

Millionenhöhe verursacht hat und <strong>de</strong>shalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von fünf Jahren verurteilt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

BGH, Beschl. v. 10.5.2010 – AnwZ (B) 67/09<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />

Zulassung – Versagung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rzulassung wegen<br />

Unwürdigkeit<br />

BRAO § 7 Nr. 5<br />

*1. Bei gravieren<strong>de</strong>n Straftaten – etwa schweren Fällen von Betrug<br />

und Untreue – ist ein zeitlicher Abstand zwischen <strong>de</strong>r die Unwürdigkeit<br />

begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Straftat <strong>de</strong>s Bewerbers und <strong>de</strong>ssen Wie<strong>de</strong>rzulassung<br />

zur Rechtsanwaltschaft von i.d.R. 15 bis 20 Jahren<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

*2. Dabei darf auch die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung<br />

nicht entschei<strong>de</strong>nd zugunsten <strong>de</strong>s Bewerbers berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn er noch unter <strong>de</strong>m Druck einer zur Bewährung<br />

ausgesetzten Freiheitsstrafe steht. Vielmehr muss das beanstandungsfreie<br />

Verhalten geraume Zeit nach Erlass <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe<br />

wegen Ablaufs <strong>de</strong>r Bewährungsfrist fortgesetzt wor<strong>de</strong>n sein.<br />

*3. Der Zeitraum von 15 bis 20 Jahren ist jedoch nicht als starre<br />

Frist zu handhaben und kann <strong>de</strong>mentsprechend auch unterschritten<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn das Interesse <strong>de</strong>s Bewerbers an seiner beruflichen<br />

und sozialen Einglie<strong>de</strong>rung bei einer Gesamtwürdigung <strong>de</strong>r<br />

Umstän<strong>de</strong> unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Grundrechts aus Art. 12<br />

GG dies geboten erscheinen lässt.<br />

BGH, Beschl. v. 10.5.2010 – AnwZ (B) 117/09<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />

Rechtsanwaltsgesellschaft – Zum Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnis<br />

bezüglich Geschäftsanteilen und Stimmrechten<br />

BRAO § 59d, § 59e, § 59f<br />

*1. Bei einer RA-Gesellschaft muss die Mehrheit <strong>de</strong>r Geschäftsanteile<br />

und <strong>de</strong>r Stimmrechte zwingend RAen zustehen, da das entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Gewicht bei <strong>de</strong>r Willensbildung <strong>de</strong>r GmbH stets <strong>de</strong>n<br />

RAen selbst zukommen muss.<br />

*2. Die §§ 59e Abs. 2 Satz 1 und 59f Abs. 1 BRAO verstoßen<br />

nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.<br />

*3. Bei einer postulationsfähigen RA-Gesellschaft, die nicht verantwortlich<br />

durch RAe geführt wird, wür<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verbraucherschutz<br />

und die Reibungslosigkeit <strong>de</strong>r Rechtspflege gefähr<strong>de</strong>t.<br />

Bayerischer AGH, Urt. v. 25.2.2010 – BayAGH I – 25/2009 (n.r.)<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

A) Die Kl. erstrebt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als<br />

RA-Gesellschaft.<br />

Die Kl. wur<strong>de</strong> mit Gesellschaftsvertrag v. 8.1.2009 gegrün<strong>de</strong>t<br />

und zur Eintragung in das Han<strong>de</strong>lsregister angemel<strong>de</strong>t. Als<br />

Geschäftsführer wur<strong>de</strong>n die Patentanwälte Dr. X. und Dipl.-Ing.<br />

Y. sowie <strong>de</strong>r RA Z. bestellt. Bzgl. <strong>de</strong>r Errichtungsurkun<strong>de</strong> wird<br />

auf die Anlage K 1 verwiesen.<br />

Im Gesellschaftsvertrag fin<strong>de</strong>n sich u.a. folgen<strong>de</strong> Regelungen:<br />

II. Stammkapital und Geschäftsanteile<br />

Das Stammkapital <strong>de</strong>r Gesellschaft beträgt 25.500 Euro.

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