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Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

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3) Gr<strong>und</strong>sätze bei der<br />

Verwendung von Daten<br />

Prinzip der<br />

Rechtmäßigkeit<br />

Prinzip der<br />

Zweckmäßigkeit <strong>und</strong><br />

Eindeutigkeit<br />

Die wesentlichen Prinzipien für Datenverwendung sind im DSG festgelegt (§ 6 DSG). 1<br />

1. Daten dürfen nur nach Treu <strong>und</strong> Glauben <strong>und</strong> auf rechtmäßige Weise verwendet<br />

werden.<br />

Eine etwas unklare Definition, die als Befolgung sämtlicher Datenschutz bestimmungen<br />

<strong>und</strong> Gesetze sowie der Einhaltung sittlicher Gr<strong>und</strong>sätze zu interpretieren ist. Der/die<br />

Betroffene darf über die Umstände des Datengebrauchs seiner/ihrer Daten nicht in die<br />

Irre geführt werden.<br />

2. Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige <strong>und</strong> rechtmäßige Zwecke<br />

ermittelt <strong>und</strong> nicht in einer mit diesen Zecken unvereinbaren Weise weiterverwendet<br />

werden.<br />

Unternehmen versuchen aus Profitinteressen möglichst viele <strong>und</strong> mitunter auch wahllos<br />

zusammengestellte Daten ihrer K<strong>und</strong>Innen <strong>und</strong> MitarbeiterInnen zu sammeln (data<br />

warehouse). Diese Datenbanken werden dann nach vielfältigsten Kriterien <strong>und</strong> Verknüpfungen<br />

durchforstet (data mining) um „maßgeschneiderte K<strong>und</strong>Innenprofile“ zu<br />

finden. Diese Art von Datensammelwut ist im Sinne des DSG unzulässig. Der Zweck<br />

der Datensammlung muss im Vorhinein genau festgelegt werden. Auch die Weiterverarbeitung<br />

der Daten muss mit dem vorher definierten Zweck der Datenermittlung<br />

übereinstimmen. Unbestimmte Datensammlungen zur zukünftigen Verwendung stehen<br />

im krassen Widerspruch zur eben beschriebenen Zweckbindung.<br />

Beispiel aus der Praxis<br />

Ein Unternehmen hat zur Lohnverrechnung verschiedene Daten über die Mitarbeiter-<br />

Innen gespeichert. Nun möchte jemand aus der Human Ressource Abteilung eine<br />

spontane Abfrage machen <strong>und</strong> sucht nach Alter > 45 Jahre, Fehlzeiten > 15 Tage <strong>und</strong><br />

Leistungsgrad < 110%. Dieses Vorgehen ist datenschutzrechtlich unzulässig <strong>und</strong> es<br />

muss technisch <strong>und</strong> rechtlich dafür gesorgt werden, dass es nicht passieren kann.<br />

3. Daten dürfen nur verwendet werden, sofern sie für den Zweck der Datenanwendung<br />

wesentlich sind, <strong>und</strong> über diesen Zweck nicht hinausgehen.<br />

Man kann sich daran orientieren, dass bei der Verwendung der Daten immer ein<br />

„Minimalprinzip“ eingehalten werden muss, d.h. es muss geklärt werden, ob die Vorgehensweise<br />

tatsächlich das am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreifende<br />

Verfahren ist, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Der Eingriff in die Privatsphäre<br />

muss auf ein Minimum beschränkt sein. Es müssen die „gelindesten zur Verfügung<br />

stehenden Mittel“ zur Datenverarbeitung eingesetzt werden (§ 7 Abs. 3 DSG).<br />

Dieses Prinzip bezieht sich ebenfalls auf die Zweckmäßigkeit <strong>und</strong> soll den Umfang der<br />

erfassten Daten beschränken <strong>und</strong> die überbordende Datensammelleidenschaft sowie die<br />

Technophilie in vielen HR-Abteilungen hintanhalten.<br />

Beispiel aus der Praxis<br />

Eine japanische Konzernzentrale möchte in allen europäischen Konzerntöchtern Zugriff<br />

auf die Personaldatenbanken der lokalen HR-Abteilungen haben. Der angegebene<br />

Zweck ihrer Anfrage ist jedoch nur den head-count (Beschäftigtenzahl) der in Europa<br />

beschäftigten MitarbeiterInnen zu erfahren. Nach dem DSG ist die österreichische<br />

HR-Abteilung nicht verpflichtet den Zugang zu gewähren, da eine einfache Auskunft<br />

über die Gesamtzahl der Beschäftigten für diesen Zweck völlig ausreichend ist. Daten<br />

wie Adresse, Geburtsdatum etc. müssen dazu nicht übermittelt werden.<br />

1<br />

Artikel 6 der Datenschutzrichtlinie der EU enthält sinngemäß dieselben Regelungen.<br />

14

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