16.11.2014 Aufrufe

Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

18<br />

Beispiel aus der Praxis<br />

BewerberInnen richten ein Bewerbungsschreiben inklusive Lebenslauf, Arbeitszeugnissen,<br />

etc. für eine bestimmte Stelle an ein Unternehmen. Dieses Unternehmen wählt<br />

dieseN BewerberIn zwar nicht aus, speichert aber die Daten dauerhaft weiter.<br />

Der Betriebsrätin kam das nicht ganz einwandfrei vor. Sie begann Erk<strong>und</strong>igungen<br />

einzuziehen. Rechercheergebnis war, dass es zwar keine Zuständigkeit des Betriebsrats<br />

im Sinne des ArbvG für BewerberInnen gibt, wenn diese Bewerbungen nicht in<br />

einem Beschäftigungsverhältnis münden. Andererseits ist aber das Datenschutzgesetz<br />

anzuwenden. Der Zweck der Daten liegt ausschließlich in der konkreten Bewerbung.<br />

Daten dürfen generell nur gemäß ihrem Zweck <strong>und</strong> bis zur Beendigung der Beziehung<br />

mit dem Betroffenen gespeichert werden. Darüber hinaus darf nur aufbewahrt werden,<br />

solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder Rechtsansprüche aus dem<br />

Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden können. Wenn es jedoch kein Arbeitsverhältnis<br />

gibt, ist eine dauerhafte Speicherung nicht in Ordnung. Daten der Bewerbung<br />

dürfen nicht ohne speziellen Auftrag des/der Bewerbers/in an andere Unter -<br />

nehmen/Dienstleister (z.B. im Konzern) übermittelt werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!