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Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

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Beispiel aus der juristischen Praxis<br />

Der OGH sieht die Menschenwürde dann berührt, wenn sich jemand ganz individuell<br />

kontrolliert fühlt. Der OGH urteilt in Zusammenhang mit der Erfassung von Telefondaten:<br />

„Eine Beurteilung der Menschenwürde <strong>und</strong> ihrer Integrität könne begrifflicherweise<br />

an der Sicht der betroffenen Menschen nicht vorbeigehen. Der subjektive Eindruck<br />

der Betroffenen von Kontrollsystemen sei daher sehr wohl eines der Kriterien zur<br />

Beurteilung der Zustimmungspflichtigkeit.“ (OGH, Urteil vom 13.6.2002, 8 Ob A<br />

288/01p nach TKG § 88 (alt), ArbVG § 96, MRK Art 8 <strong>und</strong> StGG Art 10a).<br />

Es reicht laut OGH aus, wenn die objektive Fähigkeit des Systems zur Überwachung<br />

gegeben ist, um die Menschenwürde zu berühren - das System muss also nicht tatsächlich<br />

zur ununterbrochenen Überwachung eingesetzt werden.<br />

Personalfragebögen <strong>und</strong> technische Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren,<br />

benötigen also per Gesetz eine Betriebsvereinbarung. Personalfragebögen werden heutzutage<br />

in der Regel elektronisch erfasst <strong>und</strong> ausgewertet, weshalb die Bestimmungen für<br />

Datenschutz von MitarbeiterInnendaten <strong>zum</strong> Tragen kommen. Technische Systeme zur<br />

Kontrolle der ArbeitnehmerInnen sind ebenfalls für den Datenschutz von Bedeutung, weil<br />

viele der dort erfassten Daten (z.B. Zeitaufzeichnung, Mitarbeitergespräch, etc.) vom<br />

Datentransfer betroffen sind.<br />

Diese Zustimmung des Betriebsrates ist nicht durch Entscheidung der<br />

Schlichtungsstelle ersetzbar.<br />

Ersetzbar ist die Zustimmung des Betriebsrates nach § 96a ArbVG, wo es um die<br />

Personal beurteilung <strong>und</strong> die „Einführung von Systemen zur automationsunterstützten<br />

Ermittlung, Verarbeitung <strong>und</strong> Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers“<br />

geht.<br />

ersetzbare Zustimmung<br />

des Betriebsrates<br />

Bei der Personalbeurteilung handelt es sich aber nicht um allgemeine Angaben zur<br />

Person <strong>und</strong> fachliche Voraussetzungen, sondern um darüber hinausgehende Daten. Im<br />

Wesentlichen kommt es darauf an, dass im Rahmen dieser Bewertung auch solche Daten<br />

erhoben werden, die durch die betriebliche Verwendung nicht gerechtfertigt sind. Solche<br />

Daten können insbesondere alle planmäßig nach bestimmten Kriterien geordneten<br />

Bewertungen sein (z.B. Flexibilität, Zuverlässigkeit, Risikobereitschaft, Initiative,<br />

Führungsverhalten, Kommunikation, usw.).<br />

In der Beurteilung, wann solche Eigenschaften ohne Betriebsvereinbarung bewertet<br />

werden dürfen <strong>und</strong> wann nicht, kommt es auch auf die jeweilige Tätigkeit an (bei einer<br />

Führungskraft wird man beispielsweise das Führungsverhalten sehr wohl bewerten dürfen,<br />

bei Personen, die überhaupt nicht in die Situation kommen, andere zu führen, wird diese<br />

Eigenschaft nicht abgefragt werden dürfen). Die Judikatur legt die Ausnahmebestimmung<br />

"durch die betriebliche Verwendung gedeckt" eher eng aus. Hier wird man also sehr<br />

schnell zu einer betriebsvereinbarungpflichtigen Maßnahme kommen, dies insbesondere<br />

dann, wenn die Beurteilungskriterien schwer messbar (z.B. sehr subjektiv) sind oder sich<br />

schwerwiegende Konsequenzen an die Beurteilung knüpfen.<br />

Was die Systeme zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung <strong>und</strong> Übermittlung<br />

von personenbezogenen Daten der ArbeitnehmerInnen betrifft, werden darunter in<br />

der Regel Personalverwaltungsprogramme fallen (z.B. Arbeitszeiterfassung,<br />

Telefon anlagen, elektronische Kommunikation <strong>und</strong> Medien, etc.).<br />

Keine Zustimmungspflicht des Betriebsrates ist dort gegeben, wo bloß allgemeine Daten<br />

zur Person <strong>und</strong> fachliche Voraussetzungen erhoben werden bzw. wenn die tatsächliche<br />

oder vorgesehene Verwendung dieser Daten nicht über die Erfüllung von Verpflichtungen<br />

hinaus geht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag<br />

ergeben. In der Regel werden in Personalverwaltungssystemen aber auch noch<br />

darüber hinausgehende Daten gespeichert <strong>und</strong> verarbeitet.<br />

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