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Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

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4. Daten dürfen nur in der Art <strong>und</strong> Weise verwendet werden, dass sie im Hinblick auf<br />

den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig <strong>und</strong>, falls notwendig, auf den<br />

neuesten Stand gebracht sind.<br />

Dieser Gr<strong>und</strong>satz der sachlichen Richtigkeit bedeutet, dass Daten inhaltlich richtig<br />

ermittelt bzw. gespeichert werden müssen. Der/die ArbeitgeberIn hat dafür zu sorgen,<br />

dass das Geburtsdatum oder das Entgelt der Beschäftigten korrekt ermittelt <strong>und</strong><br />

gespeichert wird. Ist dies nicht der Fall, können die Betroffenen Richtigstellung oder<br />

Löschung beantragen <strong>und</strong> auch durchsetzen (siehe weiter unten in diesem Kapitel).<br />

Prinzip der Richtigkeit <strong>und</strong><br />

der Aktualität<br />

5. Daten dürfen nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für<br />

die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist, eine längere<br />

Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen<br />

Vorschriften (z.B. Buchhaltung, Steuer) ergeben.<br />

Das DSG kennt keine vorgegebenen Fristen zur Datenspeicherung, denn Daten dürfen<br />

nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies <strong>zum</strong> Erreichen<br />

des Zweckes der Ermittlung <strong>und</strong> Verarbeitung notwendig ist.<br />

Eine Ausnahme bilden die Standard- <strong>und</strong> Musteranwendungen da dort Ereignisse<br />

oder gesetzliche <strong>und</strong> archivrechtliche Vorschriften die Speicherfrist begrenzen können<br />

(siehe auch Kapitel 4.1).<br />

Prinzip der kürzesten<br />

Dauer<br />

6. Als einer der wichtigsten Gr<strong>und</strong>sätze gilt außerdem der „Anspruch auf Geheimhaltung“.<br />

Nachdem der Gesetzgeber ihn an allererster Stelle nennt (§1 Abs. 1<br />

DSG) kann man getrost davon ausgehen, dass er auch dementsprechend bedeutend<br />

ist. Allerdings gibt es jede Menge Ausnahmen vom Recht auf Geheimhaltung<br />

personenbezogener Daten - polemisch formuliert: ein Großteil des DSG ist den Ausnahmen<br />

gewidmet. Grob zusammengefasst ist das Recht auf Geheimhaltung eingeschränkt<br />

wenn:<br />

persönlich der Datenverwendung zugestimmt wird,<br />

Gesetze die Datenverwendung vorsehen (der Gesetzgeber kann sich also selbst<br />

seine Ausnahmen schaffen),<br />

lebenswichtige Interessen der Betroffenen gefährdet sind oder wenn<br />

überwiegende Interessen Dritter oder Auftraggeber gewahrt werden müssen (auch<br />

hier also eine Art Generalklausel, die relativ weiten Interpretationsspielraum lässt).<br />

Geheimhaltungsprinzip<br />

Datenschutz ist aber auch kein Recht mit absolutem Vorrang gegenüber anderen Rechten<br />

<strong>und</strong> Freiheiten. Man muss den Schutz von Daten <strong>und</strong> Privatsphäre gegen andere schutzwürdige<br />

Interessen abwägen. Es muss beispielsweise abgewogen werden, ob die Eigentumsrechte<br />

des/der Arbeitgebers/in am PC überwiegen, oder ob das Briefgeheimnis<br />

der ArbeitnehmerInnen überwiegt. Ein weiteres Bespiel wäre Staatsschutz versus Medienfreiheit.<br />

Abwägen zwischen den<br />

Rechten<br />

Betroffenenrechte<br />

„Arbeitnehmer geben ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre nicht allmorgendlich am<br />

Fabrikstor oder an der Bürotür ab.“ - hält die EU-Datenschutzgruppe fest.<br />

wichtigste<br />

Betroffenenrechte<br />

Diejenigen, deren Daten verarbeitet werden, haben Recht auf:<br />

Information über Zweck <strong>und</strong> Gegenstand der Datenanwendung sowie Empfänger der<br />

Daten - auch wenn ein Datenverarbeiter keine personenbezogenen Daten von<br />

Betroffenen vorliegen hat, sollte dieser Umstand den Betroffenen mitgeteilt werden, so<br />

die EU-Datenschutzgruppe,<br />

Auskunft über Zweck <strong>und</strong> Gegenstand der Datenanwendung sowie Empfänger der<br />

Daten ohne un<strong>zum</strong>utbare Verzögerung oder Kosten,<br />

Berichtigung falscher Daten,<br />

Löschung <strong>und</strong>/oder Sperrung falscher Daten bzw. widerrechtlich erfasster Daten,<br />

Widerruf einmal gegebener Zustimmungen zur Datenverwendung,<br />

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