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Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

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der Betroffenen heraus zu bekommen. Unbefugte Speicherung, Benutzung oder zur<br />

Verfügung Stellung für Dritte ist ebenfalls verboten.<br />

7.2.11 E-Commerce-Gesetz (ECG)<br />

Das E-Commerce-Gesetz regelt in den Paragraphen 13 bis 18 die Verantwortung<br />

spezifischer Diensteanbieter (z.B. Suchmaschinen-Anbieter, Access-Provider,<br />

Hosting-Firmen). Unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen ist es für<br />

spezifische Diensteanbieter nämlich möglich, persönliche Daten - <strong>zum</strong>indest für einen<br />

kurzen Zeitraum - zu speichern, für Dritte zugänglich zu machen <strong>und</strong> zu übermitteln.<br />

Datenanwendung<br />

durch IKT-Firmen<br />

(IKT = Informations- u.<br />

Kommunikationstechnologie)<br />

7.2.12 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)<br />

Die Haftung ist generell eines der komplexesten Themen in der Rechtsprechung. Zur<br />

Haftungs frage klärt das ABGB, dass auch „wer anderen zu einer Leistung verpflichtet ist“<br />

(z.B. Beschäftigte) nicht nur für seine rechtlichen VertreterInnen <strong>und</strong> deren<br />

Verhalten haftet, sondern genauso für das eigenes Verhalten (§ 1313a<br />

ABGB). Die Beweislast für das Schlagendwerden einer Haftung liegt allerdings bei<br />

dem/der KlägerIn.<br />

Haftung<br />

Gewerbetreibende unterliegen einem so genannten „erhöhten Sorgfaltsmaßstab“<br />

(§ 1299 ABGB). Das heißt, der/die K<strong>und</strong>e/in kann davon ausgehen, dass der/die<br />

Gewerbetreibende die erforderlichen Qualifikationen auch tatsächlich hat. Wer also bei<br />

einem Gewerbe einkauft, das elektronische Daten verwendet, kann davon ausgehen,<br />

dass sich die Gewerbetreibenden mit dem Datenschutz auskennen.<br />

Sorgfaltspflicht<br />

7.2.13 Gewerbeordnung (GewO)<br />

Hier ist geregelt, dass für Marketingzwecke Stammdaten verwendet werde dürfen <strong>und</strong><br />

dass personenbezogenen Daten (taxativ aufgelistet) auch an Marketingunternehmen weitergegeben<br />

werden dürfen - allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Betroffenen<br />

darüber informiert wurden <strong>und</strong> die Möglichkeit erhalten haben, diese Datenan wendung<br />

zu untersagen (§ 151 GewO). Das Widerspruchsrecht der Betroffenen muss also<br />

gewahrt bleiben. Der/die Gewerbetreibende muss dabei der Firma, der die Daten übermittelt<br />

werden schriftlich versichern, dass die Betroffenen informiert wurden <strong>und</strong> die<br />

Möglichkeit erhalten haben, die Datenübermittlung zu verweigern.<br />

Werbung teilweise erlaubt<br />

Da es sich hier um eine Kann-Bestimmung handelt, ist es den Gewerbetreibenden<br />

freigestellt, Datenweitergabe zu Marketingzwecken auch ganz bleiben zu lassen <strong>und</strong><br />

dies den K<strong>und</strong>Innen auch zu kommunizieren - vielleicht ergibt sich ja dadurch ein neuer<br />

Wettbewerbsvorteil.<br />

7.2.14 Exekutionsordnung (EO)<br />

Die Exekutionsordnung besagt, dass bei Zuwiderhandeln gegen eine Richterentscheidung<br />

(z.B. Unterlassung der Datenverarbeitung weil diese rechtswidrig ist),<br />

Geldstrafen bis zu 100.000 EUR zulässig sind (§ 354, § 359 EO).<br />

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