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Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

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Aus der Praxis<br />

Viele Unternehmen holen sich die „Zustimmung“ der Angestellten bereits beim Einstellungsgespräch.<br />

Zusammen mit dem Arbeitsvertrag wird den künftigen Mitarbeiter-<br />

Innen eine Zustimmungserklärung für die „firmeninterne“ Datenverwendung vor gelegt.<br />

Dass damit auch der Datentransfer ins Ausland, die Verknüpfung von Daten, etc.<br />

gemeint sein können, ist nur informierten Personen bekannt. Probleme entstehen wenn<br />

die Einwilligung Einstellungsvoraussetzung ist. Der/die ArbeitnehmerIn hat theoretisch<br />

das Recht, die Einwilligung zu verweigern, aber er/sie muss in diesem Fall damit<br />

rechnen, dass er/sie die Chance auf eine bestimmte Stelle verliert. Unter solchen<br />

Umständen wird die Einwilligung nicht freiwillig erteilt <strong>und</strong> ist daher nicht gültig.<br />

Der/die Betriebsrat/rätin sollte eine solche Praxis möglichst unterbinden, die Mit -<br />

arbeiterInnen gegen solche Vorgehensweisen sensibilisieren <strong>und</strong> mit der Geschäfts -<br />

führung statt dessen eine (Konzern-) Betriebsvereinbarung <strong>zum</strong> Datenschutz abschließen.<br />

Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann allerdings auch trotz persönlicher<br />

Zustimmung unzulässig sein. „Die Einwilligung der betroffenen Person ist nie<br />

ein vorrangiges Kriterium.“ - stellt die Artikel-29-Datenschutzgruppe fest. Wenn<br />

beispiels weise kein angemessener Zweck vorliegt, die Datensicherheit nicht eingehalten<br />

wird oder die Datenverarbeitung über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht,<br />

entspricht die Datenanwendung trotz persönlicher Zustimmung nicht der Datenschutz-<br />

Richtlinie der EU.<br />

Praxisbeispiel der Artikel-29-Datenschutzgruppe<br />

Ein Arbeitgeber kann ein berechtigtes Interesse an der Kontrolle der Leistung seiner<br />

Büro angestellten mit Hilfe der Erfassung ihres Arbeitsoutputs (z. B. Zahl der Vorgänge,<br />

die ein Beschäftigter bearbeitet hat, oder Zahl der entgegengenommenen Telefon -<br />

anrufe usw.) haben. In diesem Fall muss der Arbeitgeber nicht nur die nachstehenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätze, insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit, beachten, er darf diese<br />

Art von Daten auch nur dann verarbeiten, wenn die Arbeitnehmer ordnungs gemäß<br />

informiert worden sind. Hat eine solche Kontrolle ohne ordnungsgemäße Unterrichtung<br />

der Beschäftigten stattgef<strong>und</strong>en, verstößt die Verarbeitung der so gewonnen<br />

Beschäftigten daten gegen die Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG.<br />

Die Löschung ist ein wesentliches Element zur Durchsetzung der Betroffenenrechte. Im<br />

Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen Daten nur für festgelegte Zwecke ermittelt, nicht in<br />

einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden <strong>und</strong> nur solange<br />

in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke,<br />

für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist (Ausnahme: gesetzliche archiv rechtliche Vorschriften).<br />

Recht auf Löschung<br />

In weiterer Folge beinhaltet dies auch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Richtigstellung<br />

<strong>und</strong> Löschung (u.a. §§ 27 <strong>und</strong> 11), wenn die Daten unrichtig sind oder unzu -<br />

lässig verarbeitet worden sind oder der/die Betroffene dies begründet verlangt. Die<br />

Betroffenen haben ein dezidiertes Recht auf Richtigstellung ihrer Daten (§ 27 DSG).<br />

Kommt der Auftraggeber der Richtigstellung der Daten auf Verlangen nicht nach, kann<br />

dies eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 9.000 EUR nach sich ziehen.<br />

Pflicht zur Richtigstellung<br />

<strong>und</strong> Löschung<br />

Wesentlich für BetriebsrätInnen <strong>und</strong>/oder Datenschutzbeauftragte ist daher, im Anlassfall<br />

genau auf den konkreten Auftrag oder vorliegende Zustimmungserklärungen der Person<br />

zu schauen, deren Daten erfasst, verwendet usw. werden sollen sowie den konkreten<br />

Zweck der Datenerfassung <strong>und</strong> Datenverwendung <strong>und</strong> auch die Argumentation zu hinterfragen,<br />

warum welche Daten wie verarbeitet, übermittelt, nicht gelöscht usw. werden sollen.<br />

Aufgabe des Betriebsrates<br />

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