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Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

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Falls sensible Daten verwendet werden, falls Daten zur Kreditwürdigkeit von Personen<br />

verwendet werden, falls strafrechtlich relevante Daten verwendet werden (z.B. Vorstrafen,<br />

Leum<strong>und</strong>szeugnisse), falls Ges<strong>und</strong>heitsdaten jenseits von Standardanwendungen verwendet<br />

werden sollen <strong>und</strong> falls der Auftraggeber Daten in einem Informationsverb<strong>und</strong>system<br />

verwendet möchte, muss die DSK die Anwendung erst einmal prüfen (§18 Abs. 2 DSG).<br />

Diese so genannte „Vorabkontrolle“ ist ein ausführliches Genehmigungsverfahren.<br />

Die DSK muss alle Meldungen innerhalb von zwei Monaten prüfen (§ 20 Abs. 1<br />

DSG). Kommt von der DSK innerhalb von zwei Monaten kein Auftrag zur Abänderung<br />

der Meldung, kann die Datenanwendung als gemeldet betrachtet werden <strong>und</strong> mit der Verwendung<br />

begonnen werden. Ausgenommen von der Meldepflicht an die DSK sind Datentransfers<br />

ins Ausland, bei denen die Daten (§ 12 DSG):<br />

öffentlich zugänglich sind (z.B. Telefonbuch),<br />

im Inland bereits zulässigerweise veröffentlicht wurden,<br />

wichtige öffentliche Interessen betreffen (z.B. Terrorbekämpfung),<br />

aufgr<strong>und</strong> von Gesetzen eingeholt <strong>und</strong> übermittelt werden müssen<br />

(z.B. Sozial versicherungsnummer an die Sozialversicherung),<br />

anonymisiert wurden, also nicht mehr personenbezogen sind,<br />

aufgr<strong>und</strong> der ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen übermittelt werden,<br />

lebenswichtige Interessen einer Person bestehen.<br />

Ausnahmen von der allgemeinen<br />

Meldepflicht<br />

Eine Verletzung der Meldepflicht kann mit einer Verwaltungsstrafe von<br />

bis zu EUR 10.000,- geahndet werden.<br />

Strafen<br />

Reicht ein Unternehmen eine Datenanwendung bei der DSK ein, so prüft diese aller<br />

Wahrscheinlichkeit nach, ob eine Betriebsvereinbarung <strong>zum</strong> Datenschutz/-transfer vorliegt.<br />

Befürwortet der/die Betriebsrat/rätn das Vorhaben, dass bestimmte personenbezogene<br />

Daten den Betrieb verlassen <strong>und</strong> an Dritte überlassen oder übermittelt werden, so<br />

ist er/sie gut beraten, vor diesem Datentransfer eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.<br />

strategische Mitsprache<br />

des Betriebsrates<br />

Eine Meldung an die DSK ist Voraussetzung dafür, dass ein Transfer sensibler Daten legal<br />

durchgeführt werden kann. Der/die Betriebsrat/rätin hat somit die Möglichkeit, seine/ihre<br />

Zustimmung <strong>zum</strong> Datentransfer davon abhängig machen, ob eine solche Meldung bereits<br />

erfolgt ist. Die Geschäftsführung muss vorweisen, dass die Genehmigung der DSK vorliegt.Allerdings<br />

ersetzt eine Zustimmung der DSK nicht zwangsläufig eine Zustimmung des<br />

Betriebsrates aufgr<strong>und</strong> des ArbVG. Umgekehrt führt das Vorliegen einer BV nicht automatisch<br />

dazu, dass der Datentransfer von der DSK genehmigt werden kann.<br />

4.3 Genehmigungspflicht<br />

Sensible Daten oder besonders schutzwürdige Daten dürfen in keinem Fall ohne<br />

Meldung <strong>und</strong> Genehmigung verwendet werden! Informationsverb<strong>und</strong>systeme<br />

müssen ebenfalls von der DSK genehmigt werden. Sowohl sensible Daten als auch Datenverwendungen<br />

in Informationsverb<strong>und</strong>systemen unterliegen zusätzlich der Vorabkontrolle.<br />

Verarbeitung sensibler<br />

Daten muss genehmigt<br />

werden<br />

Sollen sensible Daten ins Ausland übermittelt werden, dann muss die DSK innerhalb der<br />

zwei Monate entscheiden, ob <strong>und</strong> wenn ja welche Nachbesserungen vorgenommen<br />

werden müssen. Und die DSK muss auch festlegen, ob <strong>und</strong> in welchem Ausmaß der<br />

Datentransfer bereits durchgeführt werden darf.<br />

Prüfung beim Transfer<br />

sensibler Daten ins<br />

Ausland<br />

Die DSK muss ihren Bescheid innerhalb von sechs Monaten ausstellen (§ 73<br />

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz). Gegen den Bescheid der DSK ist kein<br />

weiteres Rechtsmittel zulässig. Es kann höchstens eine der handelnden Personen <strong>zum</strong><br />

Verwaltungsgerichtshof gehen.<br />

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