16.11.2014 Aufrufe

Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Meist geht es bei diesen Anwendungen um Stammdaten der MitarbeiterInnen, die die<br />

schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht gefährden. Die Empfängergruppe für<br />

die jeweiligen Daten ist genau in der Standardanwendung aufgelistet (z.B. Personal -<br />

abteilung, Sozialversicherung, Finanzamt, Geschäftsführung,…) <strong>und</strong> muss mit den<br />

tatsächlichen Empfängern auch übereinstimmen. Man kann beispielsweise nicht mehr<br />

von einer Standardanwendung „Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“<br />

ausgehen, wenn der an die Mitarbeiterkasse eingezahlte Beitrag nicht nur an die<br />

Mitarbeitervorsorgekasse, das Finanzamt <strong>und</strong> Sozialversicherungsträger weitergegeben<br />

wird (diese Gruppen sind in der Standardanwendung 002 vorgesehen), sondern<br />

zusätzlich automatisch an andere Empfänger (z.B. Banken).<br />

Standardanwendungen (SA) sind weder genehmigungs- noch meldepflichtig.<br />

Musteranwendungen (MA) sind meldepflichtig, aber nicht genehmigungspflichtig.<br />

Eine Musteranwendung wird mittels vorgefertigtem Formular (Formblatt 3) bei<br />

der DSK eingereicht, stellt also eine Erleichterung bei der Meldepflicht dar. Für Betriebe<br />

ist die gebräuchlichste Musteranwendung MA 002 „Zutrittskontrollsysteme“.<br />

4.2 Meldepflicht<br />

Verarbeitung personen -<br />

bezogener Daten muss<br />

gemeldet werden<br />

formale Meldung<br />

bei der DSK<br />

Bei der Verwendung von personenbezogenen Daten besteht - außer bei den so genannten<br />

Standard- <strong>und</strong> Musteranwendungen - Meldepflicht. Das heißt, die Datenschutzkommission<br />

muss vor der Verwendung informiert werden (§ 17 DSG). Die Datenschutzkommission<br />

trägt dann die Datenverwendung in das Datenverarbeitungsregister (DVR) ein.<br />

Damit eine Datenverwendung rechtmäßig ist, muss der Auftraggeber zunächst seine eigenen<br />

Stammdaten melden. Meist ist das bereits bei der Gründung der Firma geschehen, weil<br />

jedes Unternehmen, jeder Verein, jede Organisation die Nummer aus dem Daten -<br />

verarbeitungsregister für das tägliche Geschäft fast immer benötigt. Die einmal gemeldeten<br />

Stammdaten müssen immer aktuell gehalten werden. Das DVR wird mit 2012 über eine<br />

online-Datenbank geführt werden. Die Eintragung sowie die Einsicht erfolgt über das<br />

Internet. Die Datenanwendung selbst wird dann vor ihrer Aufnahme beim DVR gemeldet.<br />

Die Meldung ist einigermaßen umfangreich <strong>und</strong> umfasst (§ 19 Abs. 1):<br />

Inbetriebnahme von<br />

Datenanwendungen<br />

Daten <strong>zum</strong> Aufraggeber (also die Stammdaten <strong>und</strong> DVR-Nummer der Firma sowie<br />

ihre rechtliche Vertretung),<br />

allfällige Bertreiber der Datenanwendung (z.B. Informationsverb<strong>und</strong>system),<br />

Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder die rechtliche Befugnis zur Daten -<br />

verarbeitung (z.B. Gewerbeberechtigung, Konzession, Vereinsstatuten etc. - siehe<br />

§ 7 Abs. 1 DSG),<br />

Zweck der Datenanwendung <strong>und</strong> ihre Rechtsgr<strong>und</strong>lagen,<br />

betroffene Personen (z.B. Mitarbeiter, K<strong>und</strong>en, Lieferanten, etc.),<br />

Datenarten (z.B. Namen der Konzernunternehmen <strong>und</strong> deren Sitz),<br />

Empfängerkreise (Werden z.B. Daten von ArbeitnehmerInnen eines österreichischen<br />

Tochterunternehmens an die Konzernmutter in Frankreich <strong>und</strong> an die HR-Abteilung in<br />

Deutschland übermittelt, müssen beide in der Meldung angegeben werden.),<br />

allfällige Genehmigung der Datenschutzkommission (z.B. bei einer Übermittlung von<br />

Daten in ein Land außerhalb der EU),<br />

Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen (Diese sind mittels eigenem Formular zu<br />

melden; § 14 Abs. 2 DSG.).<br />

Die Datenanwendung darf sofort nach der Meldung in vollem Umfang in Betrieb<br />

gehen. Ist die Standardanwendung, die Musteranwendung oder die Meldung inneren<br />

Angelegenheiten anerkannter Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften erledigt, kann die<br />

Datenverwendung beginnen (§ 18 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 DSG).<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!