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Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

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Merkmale einer guten Regelung <strong>zum</strong> Datenschutz<br />

1. Beschränkung der Zweckbestimmung - Die Daten dürfen nur für einen<br />

bestimmten Zweck verwendet werden. Dieser ist festgelegt <strong>und</strong> darüber hinaus ist<br />

jede Datenanwendung untersagt.<br />

2. Qualität <strong>und</strong> Verhältnismäßigkeit - Die Daten müssen aktuell sein <strong>und</strong> sie<br />

müssen den Zweck, für den sie bestimmt sind, auch erfüllen können. Eine umfangreiche<br />

Übermittlung von Daten, die nichts mit dem angegebenen Zweck zu tun<br />

hat, ist verboten.<br />

3. Weitergabe an Dritte beschränken - Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben<br />

werden, außer diese sind mittels Vertrag eindeutig verpflichtet dasselbe<br />

Datenschutzniveau zu bieten, wie im Ausgangsland.<br />

4. Speicherzeit - Es muss festgelegt werden, wie lange welche Daten gespeichert<br />

werden sollen. Das gilt insbesondere für Verträge mit Dritten oder Dienstleistern<br />

zur Datenverarbeitung.<br />

5. Transparenz - Die betroffenen Personen haben das Recht, informiert zu werden.<br />

Sie kennen ihre AnsprechpartnerInnen <strong>und</strong> sie wissen, welche Sanktionen das<br />

handeln gegen die Vereinbarung mit sich bringt.<br />

6. Verständlichkeit - Die Vereinbarung muss so verfasst sein, dass sie allgemein<br />

verständlich ist, was z.B. durch Praxisbeispiele erleichtert wird.<br />

7. Zugriff, Berichtigung, Widerspruch - Die Betroffenen haben das Recht, ihre<br />

Daten zu sehen <strong>und</strong> im Falle des Falles richtig zu stellen.<br />

8. Sicherheit - Technische <strong>und</strong> organisatorische Maßnahmen müssen getroffen<br />

werden. Die Datenverarbeitenden dürfen nur auf Anweisung der Verantwortlichen<br />

arbeiten.<br />

9. Unterstützung - Die Vereinbarung enthält Unterstützung <strong>und</strong> Hilfestellung für die<br />

Betroffenen, was u.a. mittels eines klaren Instanzenweges bei Missständen <strong>und</strong><br />

Beschwerden gewährleistet werden kann. Die Institutionen (z.B. eine interne<br />

Schlichtungsstelle) müssen neutral sein (d.h. nicht abhängig von den handelnden<br />

Personen bzw. paritätisch besetzt), Kontrollbefugnisse haben <strong>und</strong> leicht zugänglich<br />

sein (d.h. möglichst nicht auf Kosten derjenigen arbeiten, die eine Beschwerde<br />

einreichen).<br />

10. Entschädigung - Bei nachgewiesenen Missbrauch werden die Betroffenen entschädigt,<br />

was auch in finanzieller Hinsicht geregelt sein kann. Eine Schädigung<br />

ist nicht allein bei materiellem Schaden oder Verlust gegeben sondern betrifft<br />

auch psychische <strong>und</strong> moralische Schäden.<br />

11. Befolgungsrate - Diese muss hoch sein. Die Vereinbarung wird auch von den<br />

handelnden Personen eingehalten, was durch regelmäßige externe Überprüfung<br />

(z.B. Audits, Zertifizierungs-Gremien, etc.) erfolgen kann <strong>und</strong> auch mittels klarer<br />

Sanktionsmechanismen gefördert wird (z.B. über die gesetzlichen Verbindlichkeiten<br />

hinausgehender Schadensersatz für Betroffene bei Nicht-Einhaltung der<br />

Vereinbarung). Eine rein auf freiwilliger Basis eingeführte Vereinbarung hat aller<br />

Voraussicht nach wenig Aussicht auf Erfolg. Die Konsequenzen für Fehlverhalten<br />

müssen bekannt gemacht werden. Wird ein Datenmissbrauch bekannt, sollte er<br />

auch tatsächlich sanktioniert werden.<br />

12. Bewusstsein <strong>und</strong> Überprüfung - Voraussetzung für eine hohe Befolgungsrate<br />

ist, dass die Betroffenen von der Vereinbarung wissen <strong>und</strong> sie auch inhaltlich<br />

kennen. Das kann z.B. über regelmäßige Schulungen, Wissensabfragen u.ä.<br />

gefördert werden.<br />

13. Nachhaltigkeit <strong>und</strong> Überprüfung - Die Wirksamkeit der Maßnahmen zur<br />

Datensicherheit muss regelmäßig einer Überprüfung unterzogen werden (z.B.<br />

Audit). Die Verhaltensvereinbarung kann als kontinuierlicher Prozess gesehen<br />

werden, der immer wieder der Aktualisierung bedarf.<br />

14. Sensiblen Daten - Bei sensiblen Daten müssen die Betroffenen persönlich der<br />

Verwendung zustimmen.<br />

15. Direktmarketing - Beim Direktmarketing muss der/die Betroffene jederzeit die<br />

Zustimmung widerrufen können.<br />

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