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Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

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Exkurs: Whistle-blowing-Hotline<br />

Ein weiteres Beispiel, das häufig in Verhaltenskodizes vorkommt, ist die Einrichtung von<br />

so genannten Whistle Blowing-Systemen mit Ethik-Hotlines, über die Mit -<br />

arbeiterInnen andere „verpfeifen“ können. In den USA wurde im Zuge von Bilanz -<br />

fälschungsskandalen (Enron) ein Gesetz verabschiedet, das von börsennotierten Unternehmen<br />

die Einrichtung interner Kontrollmaßnahmen verlangt. US-amerikanische<br />

Konzerne sind somit gezwungen, auch bei ihren europäischen Tochtergesellschaften<br />

Whistle Blowing-Hotlines einzurichten, damit Unregelmäßigkeiten vor allem in der Buchhaltung<br />

<strong>und</strong> Bilanzierung von KollegInnen (auch anonym) direkt bei der Konzernleitung<br />

„angezeigt“ werden können.<br />

In Europa wirft dies allerdings sowohl arbeits- als auch datenschutzrechtlich jede Menge<br />

Probleme auf. Whistle Blowing <strong>und</strong> Ethik-Hotlines sind in Österreich nicht ohne weiteres<br />

zulässig. Der Arbeitgeber ist jedenfalls verpflichtet, das Whistle-Blowing-System beim<br />

Datenverarbeitungsregister zu melden bzw. um Vorabgenehmigung durch die Datenschutzkommission<br />

anzusuchen. Weiters ist eine Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1<br />

Z 3 ArbVG erforderlich, da ein Whistle Blowing-System eine Kontrollmaßnahme darstellt,<br />

die geeignet ist, die Menschenwürde zu berühren. In einer solchen Betriebsvereinbarung<br />

sollte ein ausgewogenes Verfahren verankert werden, mit welchem „Anzeigen“ behandelt<br />

werden <strong>und</strong> der Betriebsrat eine Kontrollfunktion hat, um die Persönlichkeitsrechte der<br />

MitarbeiterInnen zu wahren.<br />

Um sicher zu gehen, dass Verhaltensvereinbarungen das Papier wert sind, auf dem sie<br />

geschrieben sind, hilft die Checkliste auf der Folgeseite ➜<br />

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