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Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

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in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz (welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz<br />

gewährleisten wird von der EU verordnet <strong>und</strong> durch Verordnung des B<strong>und</strong>eskanzlers<br />

national festgelegt. Derzeit sind das: Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz,<br />

Argentinien, Kanada <strong>und</strong> die beiden Kanalinseln Isle of Man <strong>und</strong> Guernsey);<br />

wenn die Übermittlung ins Ausland rechtlich vorgeschrieben ist;<br />

wenn die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden;<br />

wenn die Daten anonym sind;<br />

wenn die Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke oder für publizistische<br />

Tätigkeit übermittelt werden;<br />

wenn eine vertragliche Verpflichtung besteht, die Daten zu übermitteln; der Vertrag<br />

muss zwar belegen, dass die Daten mit einem guten Datenschutzniveau übermittelt<br />

werden, dennoch ist diese Bestimmung als „Gummiparagraph“ zu bewerten;<br />

wenn eine Zustimmung der Betroffen vorliegt;<br />

wenn das lebenswichtige Interesse einer Person an der Übermittlung besteht;<br />

wenn ein wichtiges öffentliches Interesse an der Übermittlung besteht (z.B. Steuerfahndung,<br />

Geldwäsche,…) - ein einfaches öffentliches Interesse ist nicht ausreichend.<br />

Außerdem hat die EU-Kommission drei Entscheidungen getroffen, nach denen Daten<br />

genehmigungsfrei ins Ausland gebracht werden können:<br />

1. In der Safe-Harbor-Richtlinie sind Gr<strong>und</strong>sätze des Datenschutzes festgelegt, denen<br />

sich US-Unternehmen freiwillig unterwerfen können, damit die ausreichende Gewährleistung<br />

eines angemessenen Datenschutzniveaus anerkannt wird (siehe Kapitel 7.2.1).<br />

2. Standardvertragsklauseln ermöglichen eine Datenübermittlung an Auftraggeber in<br />

Drittländer ohne angemessenes Schutzniveau, wenn die entsprechenden Vertrags klauseln<br />

zwischen den VertragspartnerInnen vereinbart werden. Anstelle der Genehmigungspflicht<br />

tritt die Pflicht zur Anzeige an die DSK (§ 13 Abs. 7 DSG) (siehe Kapitel 7.2.1).<br />

3. Nach der Entscheidung über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in<br />

Kanada <strong>und</strong> Argentinien zählen diese Länder nunmehr auch zu den Drittländern, in<br />

die ein Datenexport ohne Genehmigung vorgenommen werden kann.<br />

Im europäischen Vergleich sind die Sanktionen für Vergehen gegen das DSG relativ gering.<br />

Die Kontrollbehörde (die Datenschutzkommission) hat wenig Sanktionsmöglichkeiten. Ein<br />

tschechisches Unternehmen wurde beispielsweise gestraft, weil es der Kontrollbehörde den<br />

Zugang zu den Daten verweigert hat. In Österreich sind für diesen Fall keine Sanktionen<br />

vorgesehen. Die ARGE-Daten merkt zur Praxis österreichischer Gerichte bei der<br />

Verurteilung von Delikten nach dem DSG an, dass Unternehmen beim ersten Vergehen<br />

kaum gestraft werden. Üblicher Weise wird beim ersten mal nur abgemahnt, beim zweiten<br />

Mal eine geringe Strafe verhängt beim dritten Mal eine etwas höhere Strafe.<br />

Sanktionen<br />

im EU-Vergleich<br />

Strafen von bis zu EUR 25.000,- können verhängt werden, wenn jemand gegen das<br />

DSG verstößt (§52 DSG). Wenn <strong>zum</strong> Beispiel eine verpflichtende Löschung oder Berichtigung<br />

nicht durchgeführt wird, wenn jemand sich selbst oder anderen vorsätzlich <strong>und</strong><br />

widerrechtlich Zugang zu persönlichen Daten verschafft oder auch wenn das Daten -<br />

geheimnis verletzt wird, dann zieht das eine Geldstrafe nach sich.<br />

Sanktionen<br />

in Österreich<br />

Bei Unterlassungen <strong>zum</strong> DSG können Strafen von bis zu EUR 10.000,- verhängt<br />

werden. Wenn also <strong>zum</strong> Beispiel die Meldepflicht an die DSK nicht erfüllt <strong>und</strong> die<br />

Genehmigung <strong>zum</strong> Datentransfer ins Ausland nicht eingeholt wird, wenn Informationspflichten<br />

verletzt oder wenn Datensicherheitsmaßnahmen grob außer Acht gelassen<br />

werden, dann kann der/die Verantwortliche mit bis zu 9.495 EUR bestraft werden.<br />

Zu Datenanwendung in Gewinn- <strong>und</strong> Schädigungsabsicht beträgt das Strafausmaß<br />

maximal ein Jahr Freiheitsstrafe (§ 51 DSG).<br />

Werden Daten gegen einen Betroffenen schuldhaft verwendet, steht dem/der Betroffenen<br />

Schadensersatz zu (§ 33 DSG). Höhe ist im DSG keine festgesetzt.<br />

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