16.11.2014 Aufrufe

Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

Informationen und Handlungshilfen zum grenzüberschreitenden ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5) Wer ist zuständig?<br />

Die Datenschutzkommission<br />

Jede automationsunterstützte Datenanwendung <strong>und</strong> jeder Datentransfer muss der Datenschutzkommission<br />

(DSK) gemeldet werden (siehe Kapitel 4.2 <strong>und</strong> 4.3) - so es sich nicht<br />

um eine so genannte „Standard- oder Musteranwendung“ handelt (siehe Kapitel 4.1). Die<br />

ARGE-Daten, Österreichs erste Ansprechstelle in punkto kritischem Datenschutz, schätzt,<br />

dass dies nur bei 20 % der Anwendungen tatsächlich der Fall ist. 80 % der betrieblichen<br />

Datenverwendungen werden nicht an die Datenschutzkommission<br />

gemeldet!<br />

Aufgaben<br />

Die DSK registriert jede automationsunterstützte Speicherung, Verarbeitung, Verknüpfung,<br />

etc. von Daten im österreichischen Datenverarbeitungsregister (DVR) <strong>und</strong> vergibt Registrie -<br />

rungs nummern (DVR-Nr.) an die Unternehmen/Vereine/Betriebe. Ist das Land, in das die<br />

Daten übermittelt werden sollen, außerhalb der EU bzw. des EWR (also per EU-Definition<br />

ein Land ohne angemessenes Datenschutzniveau) muss die DSK den Transfer überprüfen<br />

<strong>und</strong> genehmigen. (Ausnahmen sind Standardvertragsklauseln <strong>und</strong> Safe- Harbor-Richtlinien,<br />

siehe Kapitel 7.2.1.)<br />

Die DSK hat folgende Möglichkeiten auf Anträge <strong>zum</strong> Datentransfer zu reagieren:<br />

Antragsmäßige Genehmigung<br />

Genehmigung unter Bedingungen/Auflagen<br />

Teilweise Genehmigung <strong>und</strong> Abweisung des übrigen Teils<br />

Abweisung des gesamten Antrags<br />

Handlungsmöglichkeiten<br />

Beispiel aus dem öffentlichen Dienst<br />

Die MitarbeiterInnen einer Behörde müssen Arbeitsbeginn <strong>und</strong> Arbeitsende „zeitnah“,<br />

also möglichst bald, in ein Programm eingeben. Zur „Plausibilitätsprüfung“ wurde<br />

zusätzlich protokolliert, wann die MitarbeiterInnen in das Programm eingestiegen<br />

sind. Protokolle <strong>und</strong> Eintragungen der MitarbeiterInnen wurden an die Abteilungs -<br />

leiterInnen übermittelt. Die Datenschutzkommission entschied, dass diese Vorgehensweise<br />

ungesetzlich ist. Die Aufzeichnung der Protokolldaten ist zur Dienstaufsicht <strong>und</strong><br />

zur Arbeitszeitkontrolle ungeeignet. Ein anderer Verwendungszweck wurde nicht angegeben<br />

<strong>und</strong> daher sind die Daten gem. § 27 Abs. 1 Z 1 DSG zu löschen.<br />

Beispiel aus der Automobilindustrie<br />

Als Einstellungstest wurden die so genannten „Massachusetts-Tests“ mit ausgeklügelten<br />

psychologischen Bewertungsverfahren eingeführt. Der Einstellungstest ist nach § 96<br />

ArbVG zustimmungspflichtig. Der Betriebsrat regte an, diese Datenerfassung von der<br />

DSK registrieren zu lassen. Die DSK hat die Anwendung des Tests im Bewerbungsverfahren<br />

untersagt.<br />

Die DSK ist im B<strong>und</strong>eskanzleramt angesiedelt. Sie hat sowohl Funktionen des Gesetzesvollzugs<br />

als auch der Kontrolle. Somit ist das System der Gewaltentrennung bei der DSK<br />

eher schwach ausgeprägt.<br />

Charakteristika<br />

Im europäischen Vergleich zählt die personelle Ausstattung der österreichischen DSK<br />

2007 zu den Schlusslichtern. Durchschnittlich sind 45 Personen in den europäischen<br />

Datenschutzkontrollstellen angestellt - in Österreich sind es 20. Damit steht Österreich an<br />

22. Stelle der 27 EU-Staaten. Betrachtet man die Sache in Relation zur Zahl der EinwohnerInnen,<br />

rutscht Österreich an die 23. Stelle. Und wenn man sich nur die Staaten mit<br />

vergleichbaren Einwohnerzahlen ansieht (fünf bis zehn Millionen), ist nur mehr Portugal<br />

hinter Österreich, das Platz zehn von elf einnimmt. Die tschechische Republik mit 85 Vollzeitstellen<br />

liegt bei dieser Liste auf Platz eins. Im Vergleich mit 2005 ist Österreich um drei<br />

Plätze nach hinten gewandert. Die österreichische Datenschutzkommission ist<br />

im EU-Vergleich unterbesetzt!<br />

europäischer Vergleich<br />

23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!