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20/2002<br />

objekt wird, wurden von der Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr Secklehner u. Partner<br />

folgend entworfen:<br />

a) Vereinbarung einer Rückübertragungsverpflichtung bei zweckwidriger Verwendung<br />

ist grundsätzlich aufgrund der im österreichischen Recht geltenden<br />

Vertragsfreiheit möglich, allerdings im Hinblick auf den Wertzuwachs, der<br />

durch die Bebauung entsteht, nicht ganz unproblematisch.<br />

b) Stundung des Kaufpreises. d. h. die Gemeinde verkauft das Grundstück und<br />

vereinbart, dass der Kaufwerber den Kaufpreis erst, wenn bestimmte, im Vertrag<br />

genau anzuführende Umstände eintreten, zu bezahlen hat.<br />

Im Parteiengespräch wurde vereinbart, dass das Grundstück aufgrund der Neigung<br />

aufgeschüttet werden muss und deshalb wird Herrn Priller auch Schuttmaterial<br />

von unserer Schottergrube zur Verfügung gestellt bekommen bzw. wird<br />

dieses Vorhaben auch durch den Lastwagen der Gemeinde unterstützt. Die<br />

Mauer wird von Herrn Priller selbst errichtet.<br />

Auf Wunsch von Herrn Virag verliest der Vorsitzende die Rechtsauskunft vom<br />

Büro Dr. Secklehner.<br />

GR Virag möchte weiters wissen, ob die Gemeinde im Falle eines Konkursverfahrens<br />

schauen muss, was mit dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude<br />

geschieht. Dazu erklärt der Vorsitzende, dass das Pfandrecht seitens der Gemeinde<br />

Gläubigerstellung hat und damit das Pfandrecht eingelöst wird. Das<br />

Pfandrecht begründet eine Kaufsumme, oder die Gemeinde nimmt das Grundstück<br />

zurück und eine etwaige Ablöse würde aufgrund eines Schätzgutachtens<br />

von der Gemeinde bezahlt. Zur Frage von GR Virag, ob es möglich ist, auf diesem<br />

Grundstück ein Privathaus zu errrichten oder ob es lediglich als Gewerbegrund<br />

gewidmet ist, sagt der Vorsitzende, dass dieser Grund im Entwicklungsplan<br />

als Gewerbegrund vorgesehen ist und es daher nicht die Möglichkeit zur Errichtung<br />

eines Privathauses gibt. Zur weiteren Frage des Herrn GR Virag, ob<br />

Herr Priller den Grund an seinen Nachfolger übergeben oder dass die bestehende<br />

Tischlerei an einen anderen Tischler verkauft werden kann sagt der Vorsitzende,<br />

dass die Firma Priller aus der derzeitigen Betriebsform heraus in Zukunft<br />

eine Veränderung herbeiführt und damit Arbeitsplätze auch in Zukunft gewährleistet<br />

sind. Sollte jedoch Herr Priller das Grundstück spekulativ verwenden, wäre<br />

dies nicht in diesem Sinne und dann würde die widmungsgemäße Vereinbarung<br />

nicht gehalten.<br />

GR Fehringer fragt, ob die Laufzeit auf die Rechtsnachfolger übergeht. Dazu erklärt<br />

der Vorsitzende, dass die Laufzeit dem Bauwerk entsprechend der Abschreibung<br />

definiert werden soll. Herr Priller sollte seiner Meinung nach auch,<br />

wenn die Gemeinde gewillt ist dieses Grundstück zu verkaufen, ein Vorkaufsrecht<br />

erhalten.<br />

GR Fehringer möchte weiters wissen, wie es mit den Nachfolgern ausschaut. Der<br />

natürliche Nachfolger ist nicht verpflichtet dies zu kaufen sondern er kann es auf<br />

diesem Status weiterlaufen lassen. Der Vorsitzende sagt, wenn es die betriebliche<br />

Tätigkeit des Betriebes in Zukunft seitens der Nachfolge im Interesse der<br />

Gemeinde gewährleistet, wird es kein Problem geben.<br />

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