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20/2002<br />
objekt wird, wurden von der Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr Secklehner u. Partner<br />
folgend entworfen:<br />
a) Vereinbarung einer Rückübertragungsverpflichtung bei zweckwidriger Verwendung<br />
ist grundsätzlich aufgrund der im österreichischen Recht geltenden<br />
Vertragsfreiheit möglich, allerdings im Hinblick auf den Wertzuwachs, der<br />
durch die Bebauung entsteht, nicht ganz unproblematisch.<br />
b) Stundung des Kaufpreises. d. h. die Gemeinde verkauft das Grundstück und<br />
vereinbart, dass der Kaufwerber den Kaufpreis erst, wenn bestimmte, im Vertrag<br />
genau anzuführende Umstände eintreten, zu bezahlen hat.<br />
Im Parteiengespräch wurde vereinbart, dass das Grundstück aufgrund der Neigung<br />
aufgeschüttet werden muss und deshalb wird Herrn Priller auch Schuttmaterial<br />
von unserer Schottergrube zur Verfügung gestellt bekommen bzw. wird<br />
dieses Vorhaben auch durch den Lastwagen der Gemeinde unterstützt. Die<br />
Mauer wird von Herrn Priller selbst errichtet.<br />
Auf Wunsch von Herrn Virag verliest der Vorsitzende die Rechtsauskunft vom<br />
Büro Dr. Secklehner.<br />
GR Virag möchte weiters wissen, ob die Gemeinde im Falle eines Konkursverfahrens<br />
schauen muss, was mit dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude<br />
geschieht. Dazu erklärt der Vorsitzende, dass das Pfandrecht seitens der Gemeinde<br />
Gläubigerstellung hat und damit das Pfandrecht eingelöst wird. Das<br />
Pfandrecht begründet eine Kaufsumme, oder die Gemeinde nimmt das Grundstück<br />
zurück und eine etwaige Ablöse würde aufgrund eines Schätzgutachtens<br />
von der Gemeinde bezahlt. Zur Frage von GR Virag, ob es möglich ist, auf diesem<br />
Grundstück ein Privathaus zu errrichten oder ob es lediglich als Gewerbegrund<br />
gewidmet ist, sagt der Vorsitzende, dass dieser Grund im Entwicklungsplan<br />
als Gewerbegrund vorgesehen ist und es daher nicht die Möglichkeit zur Errichtung<br />
eines Privathauses gibt. Zur weiteren Frage des Herrn GR Virag, ob<br />
Herr Priller den Grund an seinen Nachfolger übergeben oder dass die bestehende<br />
Tischlerei an einen anderen Tischler verkauft werden kann sagt der Vorsitzende,<br />
dass die Firma Priller aus der derzeitigen Betriebsform heraus in Zukunft<br />
eine Veränderung herbeiführt und damit Arbeitsplätze auch in Zukunft gewährleistet<br />
sind. Sollte jedoch Herr Priller das Grundstück spekulativ verwenden, wäre<br />
dies nicht in diesem Sinne und dann würde die widmungsgemäße Vereinbarung<br />
nicht gehalten.<br />
GR Fehringer fragt, ob die Laufzeit auf die Rechtsnachfolger übergeht. Dazu erklärt<br />
der Vorsitzende, dass die Laufzeit dem Bauwerk entsprechend der Abschreibung<br />
definiert werden soll. Herr Priller sollte seiner Meinung nach auch,<br />
wenn die Gemeinde gewillt ist dieses Grundstück zu verkaufen, ein Vorkaufsrecht<br />
erhalten.<br />
GR Fehringer möchte weiters wissen, wie es mit den Nachfolgern ausschaut. Der<br />
natürliche Nachfolger ist nicht verpflichtet dies zu kaufen sondern er kann es auf<br />
diesem Status weiterlaufen lassen. Der Vorsitzende sagt, wenn es die betriebliche<br />
Tätigkeit des Betriebes in Zukunft seitens der Nachfolge im Interesse der<br />
Gemeinde gewährleistet, wird es kein Problem geben.<br />
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