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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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§ 16 ThürSchulO Kreisschülersprecher, gemeinsame Kreisschülervertretung<br />

(1) Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreisschülersprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt<br />

spätestens in der sechsten Woche nach Unterrichtsbeginn <strong>die</strong> Schülersprecher jeder Regelschule, jeder Gemeinschaftsschule,<br />

jedes Gymnasiums und jeder Gesamtschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der<br />

Kreisschülersprecher <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Schülersprecher und<br />

Stellvertreter der jeweiligen Schulart ein.<br />

(2) Geht <strong>die</strong> örtliche Zuständigkeit eines Schulamts über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus, können <strong>die</strong><br />

Wahlberechtigten der einzelnen Schularten abweichend von Absatz 1 <strong>für</strong> jeden Landkreis und <strong>für</strong> jede kreisfreie Stadt einen<br />

Kreisschülersprecher <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige Schulart und einen Stellvertreter wählen. Die Kreisschülersprecher <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige<br />

Schulart und ihre Stellvertreter bilden <strong>die</strong> Kreisschülervertretung der jeweiligen Schulart. Sie wählen aus ihrer Mitte den<br />

Kreisschülersprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige Schulart und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wahlen der<br />

Landesschülersprecher.<br />

(3) Die Kreisschülersprecher eines örtlichen Zuständigkeitsbereichs und ihre Stellvertreter bilden <strong>die</strong> gemeinsame<br />

Kreisschülervertretung. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.<br />

(4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter <strong>die</strong> Aufgaben<br />

des Wahlleiters wahr. Die Wahl erfolgt in getrennten und geheimen Wahlgängen. Stimmberechtigt sind <strong>die</strong> bei der Wahl<br />

anwesenden Wahlberechtigten. Für <strong>die</strong> Anfertigung der Niederschrift über <strong>die</strong> Wahl gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.<br />

(5) § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 5 Satz 1 und 3 finden entsprechende Anwendung. Die Kreisschülersprecher sowie ihre<br />

Stellvertreter nehmen <strong>die</strong> Aufgaben der Schülermitwirkung auf Schulamtsebene wahr.<br />

Dritter Teil Eltern<br />

Erster Abschnitt Zusammenarbeit mit der Schule<br />

§ 17 ThürSchulO Eltern<br />

Eltern im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Schulordnung</strong> sind <strong>die</strong> Personen, denen nach bürgerlichem Recht <strong>die</strong> Sorge <strong>für</strong> <strong>die</strong> Person des<br />

minderjährigen Schülers obliegt. Personen, denen <strong>die</strong> Erziehung minderjähriger Schüler durch Rechtsvorschrift oder Vertrag<br />

ganz oder teilweise übertragen ist, stehen insoweit den Eltern gleich.<br />

§ 18 ThürSchulO Recht auf Information<br />

(1) Die Schule ist im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 ThürSchulG verpflichtet, <strong>die</strong> Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes<br />

Absinken der Leistungen und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich zu unterrichten. Ist eine<br />

Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.<br />

(2) Steht am Ende eines Schuljahres fest, dass ein Schüler nicht in <strong>die</strong> nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird oder <strong>die</strong><br />

Abschlussprüfung nicht bestanden hat, so ist <strong>die</strong> Schule verpflichtet, den Eltern über den weiteren Bildungsweg des Schülers<br />

eine Beratung anzubieten.<br />

§ 19 ThürSchulO Elternsprechstunden, Elternsprechtage und<br />

Elternversammlungen<br />

(1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern <strong>die</strong>nen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage,<br />

Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen.<br />

(2) Die Klassenlehrer halten wöchentlich, <strong>die</strong> Fachlehrer monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab.<br />

Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. Im Übrigen werden<br />

Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten.<br />

(3) In jedem Schuljahr wird mindestens ein Elternsprechtag abgehalten, an dem <strong>die</strong> Lehrer den Eltern zur Verfügung stehen.<br />

Der Elternsprechtag ist außerhalb des Pflichtunterrichts so anzusetzen, dass berufstätigen Eltern der Besuch möglich ist. Ort<br />

und Zeit des Elternsprechtages werden den Eltern rechtzeitig vom Schulleiter schriftlich mitgeteilt.<br />

(4) In jedem Schuljahr sind möglichst in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassen- und<br />

Stammkurselternversammlungen durchzuführen, in denen den Eltern insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie<br />

unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden. Der Klassen- oder Stammkurselternsprecher nach § 22 beruft nach Bedarf<br />

<strong>die</strong> Klassen- oder Stammkurselternversammlung ein. An den Klassen- oder Stammkurselternversammlungen nimmt der<br />

Klassenlehrer oder der Stammkursleiter teil. Die in der Klasse oder dem Stammkurs unterrichtenden Lehrer nehmen bei<br />

Bedarf teil.<br />

(5) Die Eltern aller Schüler oder Schüler mehrerer Klassen, Stammkurse oder Klassenstufen können zu Elternversammlungen<br />

eingeladen werden, wenn Angelegenheiten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Schule insgesamt oder mehrere Klassen oder Stammkurse betreffen, <strong>die</strong>s<br />

geboten erscheinen lassen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die klassen- oder stammkursübergreifende Elternversammlung<br />

wird vom Schulleiter einberufen und geleitet. Die Klassenlehrer der betreffenden Klassen nehmen daran teil.

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