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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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<strong>die</strong> Fachprüfungskommission.<br />

(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden <strong>die</strong> Schüler auf <strong>die</strong> Bestimmungen über Täuschungen und<br />

Täuschungsversuche nach § 63 Abs. 6 hingewiesen.<br />

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt.<br />

(5) Für <strong>die</strong> schriftlichen Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen<br />

bereitzustellen; <strong>die</strong> Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Schüler trägt seine Personalien mit Angabe der Schule im<br />

Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind <strong>für</strong> Eintragungen freizulassen. Die Seiten<br />

der Reinschrift sind fortlaufen zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Schülers<br />

zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.<br />

(6) Zu den schriftlichen Arbeiten dürfen nur <strong>die</strong> von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel<br />

benutzt werden.<br />

(7) Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung sind dem Teilnehmer <strong>die</strong> Jahresfortgangsnoten in den Prüfungsfächern<br />

mitzuteilen.<br />

(8) Die mündliche und <strong>die</strong> praktische Prüfung werden von einer Fachprüfungskommission abgenommen. Im mündlichen<br />

Prüfungsgespräch sind vor allem fachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.<br />

(9) Jeder Schüler wird einzeln geprüft. Andere Prüfungsteilnehmer dürfen sich nicht im Prüfungsraum aufhalten. Die<br />

Prüfungskommission kann abweichend von Satz 1 bestimmen, dass bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden können; bei<br />

praktischen Prüfungen kann sie <strong>die</strong>se zahlenmäßige Beschränkung aufheben.<br />

(10) Die Prüfungsaufgaben werden dem Schüler schriftlich vorgelegt. Für <strong>die</strong> unmittelbare Vorbereitung auf <strong>die</strong> mündliche und<br />

praktische Prüfung sind dem Prüfungsteilnehmer zehn Minuten Zeit zu gewähren. Wenn es <strong>die</strong> Aufgabenstellung erfordert,<br />

kann <strong>die</strong> Fachprüfungskommision <strong>die</strong> Vorbereitungszeit bis auf 30 Minuten verlängern. Während der Vorbereitung, <strong>die</strong> unter<br />

Aufsicht stattfindet, darf sich der Schüler Aufzeichnungen als Grundlage <strong>für</strong> seine Ausführungen in der Prüfung machen.<br />

(11) Über jede mündliche und praktische Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss <strong>die</strong><br />

Namen der Mitglieder der jeweiligen Fachprüfungskommission und den des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, <strong>die</strong><br />

Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und <strong>die</strong> Noten enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem<br />

Umfang der Schüler <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind<br />

der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.<br />

(12) Das Ergebnis der mündlichen oder praktischen Prüfung wird dem Schüler am Ende der jeweiligen Prüfung mitgeteilt. Für<br />

<strong>die</strong> Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten und <strong>die</strong> Niederschriften der mündlichen und praktischen Prüfung gilt § 104<br />

entsprechend.<br />

§ 65 ThürSchulO Prüfungskommission, Fachprüfungskommission<br />

(1) An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder<br />

ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind der Schulleiter, falls er nicht<br />

selbst Vorsitzender ist, der ständige Vertreter des Schulleiters und <strong>die</strong> Lehrer, <strong>die</strong> in der Klassenstufe 9 in den <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung<br />

gewählten Fächern unterrichten. Für Klassen nach § 7 Abs. 8 ThürSchulG bestellt <strong>die</strong> untere Schulaufsichtsbehörde <strong>die</strong><br />

Prüfungskommission.<br />

(2) Die Prüfungskommission entscheidet über <strong>die</strong> Festlegung der von der Schule zu stellenden Aufgaben, <strong>die</strong> Bestellung der<br />

Lehrer, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Prüfung abnehmen, sowie <strong>die</strong> ihr durch § 66 zugewiesenen Aufgaben. Für <strong>die</strong> übrigen Entscheidungen ist der<br />

Vorsitzende zuständig. Er kann Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung der Prüfungskommission zur<br />

Entscheidung übertragen.<br />

(3) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen werden von je zwei Lehrern bewertet. Stimmt <strong>die</strong> Bewertung nicht überein und<br />

kommt keine Einigung zu Stande, wird <strong>die</strong> Note vom Vorsitzenden festgesetzt.<br />

(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet <strong>die</strong> Stimme des<br />

Vorsitzenden.<br />

(5) Für <strong>die</strong> Fachprüfungskommission gilt § 85 Abs. 6, 7, 9 und 10 entsprechend.<br />

(6) Über <strong>die</strong> Prüfung werden eine Niederschrift und ein Verzeichnis erstellt, das <strong>für</strong> jeden Teilnehmer in den gewählten<br />

Fächern <strong>die</strong> Ergebnisse der Prüfung und <strong>die</strong> Gesamtnote enthält. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind zwei Schuljahre<br />

aufzubewahren. Die §§ 87 und 106 Abs. 1 gelten entsprechend.<br />

§ 66 ThürSchulO Nachholen der Prüfung<br />

(1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Prüfung teilweise nicht teilgenommen hat, kann <strong>die</strong>se im<br />

laufenden Schuljahr oder zu Beginn des folgenden Schuljahres nachholen. Über <strong>die</strong> näheren Einzelheiten, insbesondere <strong>die</strong><br />

Anrechnung abgelegter Teile der Prüfung, <strong>die</strong> Festlegung von Terminen und <strong>die</strong> Aufgabenstellung entscheidet <strong>die</strong><br />

Prüfungskommission nach Genehmigung des Schulamts.<br />

(2) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der gesamten Prüfung nicht teilgenommen hat, kann <strong>die</strong>se zu

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