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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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dem Schulleiter des Musikgymnasiums.<br />

§ 144 ThürSchulO Internate<br />

Die Schüler der Spezialgymnasien sowie der Spezialklassen haben <strong>die</strong> Möglichkeit, in den Internaten <strong>die</strong>ser Gymnasien zu<br />

wohnen.<br />

§ 145 ThürSchulO Erweiterung des Ausbildungsgangs<br />

(1) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Ausbildungsgang des Spezialgymnasiums und des Gymnasiums mit<br />

Spezialklassen <strong>für</strong> Musik um <strong>die</strong> Klassenstufe 11 Sp erweitert wird.<br />

(2) Wird der Bildungsgang um <strong>die</strong> Klassenstufe 11 Sp erweitert, stellt <strong>die</strong> Klassenstufe 11 Sp abweichend von § 73 Abs. 1 <strong>die</strong><br />

Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe dar.<br />

(3) Abweichend von § 76 Abs 5 wird <strong>die</strong> fortgeführte Fremdsprache mit drei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. In den<br />

übrigen Fächern ist eine Reduzierung der vorgesehenen Unterrichtsstunden möglich, wenn <strong>die</strong> Erfüllung der Ziele der<br />

entsprechenden Lehrpläne gewährleistet wird.<br />

§ 146 ThürSchulO Stundentafel<br />

Für <strong>die</strong> Spezialgymnasien sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spezialklassen gelten gesonderte Stundentafeln nach den Anlagen 3 und 6 bis 10. Der<br />

§ 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 147 ThürSchulO Ausscheiden aus einem<br />

Spezialgymnasium einer Spezialklasse<br />

Ein Schüler muss nach Entscheidung des Schulleiters im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz sowie nach Anhörung der<br />

Eltern das Spezialgymnasium oder <strong>die</strong> Spezialklasse verlassen, wenn mangelndes Leistungsniveau oder mangelnder<br />

Leistungswille beim Schüler festzustellen ist. Der Schüler kann an ein Gymnasium seines Wohnbezirks überwiesen werden.<br />

Der § 152 bleibt unberührt.<br />

Elfter Teil Gemeinschaftsschule<br />

§ 147a ThürSchulO Gemeinschaftsschule<br />

(1) An der Gemeinschaftsschule können Schüler entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den<br />

Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie <strong>die</strong><br />

allgemeine Hochschulreife erwerben.<br />

(2) Bei Errichtung der Gemeinschaftsschule hat der Schulträger ein pädagogisches Konzept vorzulegen. Basierend auf einer<br />

Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen in dem Konzept unter Berücksichtigung der heterogenen Zusammensetzung der<br />

Schülerschaft und mit dem Ziel einer bestmöglichen individuellen Förderung aller Schüler sowie deren ganzheitlicher<br />

Kompetenzentwicklung<br />

1. <strong>die</strong> Formen klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8, gegebenenfalls auch eines<br />

über <strong>die</strong> Klassenstufe 8 hinausgehenden binnendifferenzierenden Unterrichts,<br />

2. <strong>die</strong> auf unterschiedliche Anspruchsebenen bezogene Differenzierung,<br />

3. <strong>die</strong> Rhythmisierung des Schulalltags,<br />

4. <strong>die</strong> Formen und Methoden der Lernstandserhebung und Dokumentation,<br />

5. <strong>die</strong> Gestaltung der Information und Beratung der Eltern und der Schüler,<br />

6. <strong>die</strong> außerunterrichtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote,<br />

7. <strong>die</strong> Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern sowie<br />

8. <strong>die</strong> bei einer Schulartänderung zur Gemeinschaftsschule erforderlichen weiteren Maßnahmen der jeweiligen<br />

Schule<br />

beschrieben werden. Im Ergebnis der Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen <strong>die</strong> zur Umsetzung des jeweiligen<br />

pädagogischen Konzepts geeigneten personellen und sächlichen Bedingungen einschließlich der Lerngruppengröße dargestellt<br />

werden. Für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium zu

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