Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
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dem Schulleiter des Musikgymnasiums.<br />
§ 144 ThürSchulO Internate<br />
Die Schüler der Spezialgymnasien sowie der Spezialklassen haben <strong>die</strong> Möglichkeit, in den Internaten <strong>die</strong>ser Gymnasien zu<br />
wohnen.<br />
§ 145 ThürSchulO Erweiterung des Ausbildungsgangs<br />
(1) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Ausbildungsgang des Spezialgymnasiums und des Gymnasiums mit<br />
Spezialklassen <strong>für</strong> Musik um <strong>die</strong> Klassenstufe 11 Sp erweitert wird.<br />
(2) Wird der Bildungsgang um <strong>die</strong> Klassenstufe 11 Sp erweitert, stellt <strong>die</strong> Klassenstufe 11 Sp abweichend von § 73 Abs. 1 <strong>die</strong><br />
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe dar.<br />
(3) Abweichend von § 76 Abs 5 wird <strong>die</strong> fortgeführte Fremdsprache mit drei Unterrichtswochenstunden unterrichtet. In den<br />
übrigen Fächern ist eine Reduzierung der vorgesehenen Unterrichtsstunden möglich, wenn <strong>die</strong> Erfüllung der Ziele der<br />
entsprechenden Lehrpläne gewährleistet wird.<br />
§ 146 ThürSchulO Stundentafel<br />
Für <strong>die</strong> Spezialgymnasien sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Spezialklassen gelten gesonderte Stundentafeln nach den Anlagen 3 und 6 bis 10. Der<br />
§ 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 147 ThürSchulO Ausscheiden aus einem<br />
Spezialgymnasium einer Spezialklasse<br />
Ein Schüler muss nach Entscheidung des Schulleiters im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz sowie nach Anhörung der<br />
Eltern das Spezialgymnasium oder <strong>die</strong> Spezialklasse verlassen, wenn mangelndes Leistungsniveau oder mangelnder<br />
Leistungswille beim Schüler festzustellen ist. Der Schüler kann an ein Gymnasium seines Wohnbezirks überwiesen werden.<br />
Der § 152 bleibt unberührt.<br />
Elfter Teil Gemeinschaftsschule<br />
§ 147a ThürSchulO Gemeinschaftsschule<br />
(1) An der Gemeinschaftsschule können Schüler entsprechend ihrer Befähigung und Leistung den Hauptschulabschluss, den<br />
Qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den schulischen Teil der Fachhochschulreife sowie <strong>die</strong><br />
allgemeine Hochschulreife erwerben.<br />
(2) Bei Errichtung der Gemeinschaftsschule hat der Schulträger ein pädagogisches Konzept vorzulegen. Basierend auf einer<br />
Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen in dem Konzept unter Berücksichtigung der heterogenen Zusammensetzung der<br />
Schülerschaft und mit dem Ziel einer bestmöglichen individuellen Förderung aller Schüler sowie deren ganzheitlicher<br />
Kompetenzentwicklung<br />
1. <strong>die</strong> Formen klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8, gegebenenfalls auch eines<br />
über <strong>die</strong> Klassenstufe 8 hinausgehenden binnendifferenzierenden Unterrichts,<br />
2. <strong>die</strong> auf unterschiedliche Anspruchsebenen bezogene Differenzierung,<br />
3. <strong>die</strong> Rhythmisierung des Schulalltags,<br />
4. <strong>die</strong> Formen und Methoden der Lernstandserhebung und Dokumentation,<br />
5. <strong>die</strong> Gestaltung der Information und Beratung der Eltern und der Schüler,<br />
6. <strong>die</strong> außerunterrichtlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote,<br />
7. <strong>die</strong> Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern sowie<br />
8. <strong>die</strong> bei einer Schulartänderung zur Gemeinschaftsschule erforderlichen weiteren Maßnahmen der jeweiligen<br />
Schule<br />
beschrieben werden. Im Ergebnis der Ausgangsanalyse der Schulsituation sollen <strong>die</strong> zur Umsetzung des jeweiligen<br />
pädagogischen Konzepts geeigneten personellen und sächlichen Bedingungen einschließlich der Lerngruppengröße dargestellt<br />
werden. Für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe hat der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium zu