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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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einem vom Kultusministerium allgemein festgesetzten Termin nachholen. Der Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 67 ThürSchulO Realschulabschluss<br />

(1) Ein Schüler der Regelschule erwirbt den Realschulabschluss, wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer<br />

Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 bis 6 teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.<br />

(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in<br />

1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie erste Fremdsprache mit einem Anteil<br />

Hörverstehen und<br />

2. einen mündlichen Teil<br />

a) als Pflichtprüfung in einem Fach (außer Astronomie und den Fächern nach Nummer 1) nach Wahl des<br />

Schülers,<br />

b) als freiwillige Prüfung in weiteren Fächern nach Wahl des Schülers.<br />

Die Fächer der freiwilligen Prüfung sind bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten, bei einer<br />

freiwilligen Prüfung in den Fächern nach Nummer 1 bis zwei Unterrichtstage nach Bekanntgabe der Noten der schriftlichen<br />

Prüfung dem Schulleiter zu benennen.<br />

(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt § 51 Abs. 1 und<br />

2 Satz 1. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine freiwillige mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der<br />

schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in <strong>die</strong> Note der<br />

Prüfung <strong>für</strong> das jeweilige Fach ein.<br />

(4) Bei der Bildung der Note <strong>für</strong> das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im<br />

laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich<br />

hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen <strong>die</strong> Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt <strong>die</strong> Jahresfortgangsnote den<br />

Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher<br />

entspricht als <strong>die</strong> Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten <strong>die</strong> Jahresfortgangsnoten als Noten <strong>für</strong> das Abschlusszeugnis.<br />

Für <strong>die</strong> Erfüllung der Versetzungskriterien nach § 51 Abs. 1 und 2 gilt <strong>die</strong> Note der Projektarbeit nach § 47a als Note in einem<br />

Fach.<br />

(5) Die schriftlichen Aufgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne<br />

der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium, <strong>die</strong> Aufgaben des mündlichen Teils<br />

der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.<br />

(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und<br />

in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 2 beträgt in der Regel<br />

15 Minuten.<br />

(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche<br />

praktische Prüfung statt, wobei <strong>die</strong> Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der<br />

Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist <strong>die</strong> Note der praktischen Prüfung<br />

ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann <strong>die</strong><br />

mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.<br />

(8) Für <strong>die</strong> Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 64 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 12 sowie <strong>die</strong> §§ 65 und 66<br />

entsprechend.<br />

§ 68 ThürSchulO Bescheinigung einer dem Realschulabschluss gleichwertigen<br />

Schulbildung am Gymnasium<br />

(1) Dem Schüler am Gymnasium wird eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung bescheinigt, wenn er am Ende<br />

der Klassenstufe 10 erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung nach den Absätzen 2 bis 8 teilgenommen hat und den<br />

Versetzungsbestimmungen genügt. Für <strong>die</strong> Bescheinigung gilt § 60 Abs. 8 entsprechend.<br />

(2) Die Leistungsfeststellung findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie in einem der Fächer<br />

Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers statt. In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer<br />

Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers erfolgt sie schriftlich. Die Leistungsfeststellung in der ersten<br />

Fremdsprache erfolgt mündlich, in der ersten Fremdsprache Latein schriftlich; alternative Verfahren der Leistungsfeststellung<br />

im Fach Latein können auf Antrag der Schule von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigt werden.<br />

Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag des Schülers anstelle der Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache eine<br />

Leistungsfeststellung nach Satz 3 in der zweiten Fremdsprache statt, in der er ab der Klassenstufe 5 oder 6 unterrichtet<br />

wurde. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache besteht aus einem Interview, einer Präsentation und einem<br />

Gespräch und wird als Partnerprüfung mit zwei, höchstens drei Schülern durchgeführt. Auf Verlangen des Schülers, das<br />

spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der jeweiligen Leistungsfeststellungen dem Schulleiter<br />

mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt.<br />

(3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Für ihr Bestehen gilt

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