Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
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Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen<br />
§ 136 ThürSchulO Daten<br />
(1) Bei der Aufnahme in <strong>die</strong> Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:<br />
1. Familienname,<br />
2. Vorname,<br />
3. Geburtsdatum,<br />
4. Geburtsort,<br />
5. Geschlecht,<br />
6. Anschrift,<br />
7. Telefonverbindung,<br />
8. Religionszugehörigkeit,<br />
9. Staatsangehörigkeit,<br />
10. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schule von Bedeutung sind,<br />
11. Anzahl der Geschwister sowie<br />
12. Datum der Ersteinschulung.<br />
Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern erhoben, ferner <strong>die</strong> Daten, <strong>die</strong><br />
zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind.<br />
(2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 der Schule mitzuteilen.<br />
(3) Die Schule erfasst <strong>die</strong> Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch <strong>die</strong> <strong>für</strong> den schulischen<br />
Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen; das sonderpädagogische<br />
Gutachten ist Bestandteil des Schülerbogens. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen sind nach zwei Jahren zu löschen. Eine<br />
Abschrift der Zeugnisse sowie der schriftlichen Einschätzung der persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenzentwicklung<br />
des Schülers (Einschätzungsbogen) ist zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen<br />
einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist in der zuletzt besuchten staatlichen allgemein bildenden Schule<br />
20 Jahre aufzubewahren; Abschriften von Schulabschlusszeugnissen sind 50 Jahre aufzubewahren.<br />
(4) Neben den Schülerbogen werden Klassen- oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten:<br />
1. Namen, Geburtsdatum, Schulalter und Wohnanschrift der Schüler,<br />
2. Angaben zu Krankheiten und Behinderungen, soweit sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schule von Bedeutung sind,<br />
3. Namen der Eltern,<br />
4. Noten,<br />
5. Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,<br />
6. Angaben zur Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,<br />
7. Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern- und Schülervertretungen sowie<br />
8. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.<br />
(5) Personenbezogene Daten, <strong>die</strong> automatisch verarbeitet werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Für<br />
personenbezogene Daten, <strong>die</strong> nicht automatisch verarbeitet werden ist sicherzustellen, dass sie nur denen zugänglich gemacht<br />
werden, <strong>die</strong> sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung ihrer <strong>die</strong>nstlichen Aufgaben benötigen.<br />
(6) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis <strong>für</strong> <strong>die</strong> speichernde Stelle zur