Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
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mindestens einen Stammkursleiter der Klassenstufe 12.<br />
Über <strong>die</strong> Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.<br />
(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere <strong>die</strong> Aufgaben:<br />
1. den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,<br />
2. <strong>die</strong> Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben<br />
und der Lehrpläne zu sichern,<br />
3. Maßnahmen festzulegen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie <strong>die</strong> Schweigepflicht über den<br />
Inhalt und den Verlauf aber mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,<br />
4. <strong>die</strong> Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,<br />
5. Entscheidungen bei Verstößen gegen <strong>die</strong> Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie<br />
6. Festlegungen zu protokollieren.<br />
(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in <strong>die</strong> Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.<br />
(6) Für jedes Prüfungsfach sowie das Kolloquium zur Seminarfacharbeit wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />
mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, <strong>die</strong> aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die<br />
Fachprüfungskommissionen gewährleisten <strong>die</strong> ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen sowie der<br />
Kolloquium in den einzelnen Unterrichtsfächern.<br />
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder der Fachprüfungskommission:<br />
1. den Vorsitzenden,<br />
2. den prüfenden Fachlehrer (Fachprüfer) und<br />
3. einen weiteren Fachlehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als Schriftführer.<br />
Kann aus besonderen Gründen der zuständige Fachlehrer nicht Fachprüfer sein, bestimmt der Vorsitzende der<br />
Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Fachprüfer. Über <strong>die</strong> Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme<br />
entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann der Vorsitzende der<br />
Prüfungskommission <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fachprüfungskommission <strong>für</strong> <strong>die</strong> Seminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schule und mit<br />
beratender Stimme andere kompetente Personen benennen.<br />
(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere stimmberechtigte<br />
Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend<br />
sind.<br />
(9) Die Prüfungskommission und <strong>die</strong> Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit;<br />
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt <strong>die</strong> Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission<br />
gehört werden.<br />
(11) Ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, bei einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer<br />
Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er auch den Vorsitz<br />
übernehmen, er übt in <strong>die</strong>sem Falle an Stelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Dies gilt entsprechend <strong>für</strong> den<br />
Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.<br />
§ 86 ThürSchulO Zuhörer<br />
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung<br />
zugelassen; das zuständige Schulamt kann in besonderen Fällen auf Antrag <strong>die</strong>nstlich Interessierten nach Anhörung des zu<br />
prüfenden Schülers <strong>die</strong> Anwesenheit gestatten. Am Kolloquium zur Seminarfacharbeit sind daneben als Zuhörer bei der<br />
Präsentation der Arbeiten <strong>die</strong> Schüler der Oberstufe der Schule zugelassen; von der Beratung und der Leistungsbewertung<br />
sind sie ausgeschlossen.<br />
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der<br />
Leistungsbewertung auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.<br />
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder seine Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit<br />
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, auch andere <strong>die</strong>nstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung<br />
anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Der Schüler muss ihrer Anwesenheit bei seiner<br />
Prüfung zustimmen.