08.11.2012 Aufrufe

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

mindestens einen Stammkursleiter der Klassenstufe 12.<br />

Über <strong>die</strong> Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.<br />

(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere <strong>die</strong> Aufgaben:<br />

1. den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,<br />

2. <strong>die</strong> Bewertung der Leistungen der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage der Hinweise <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben<br />

und der Lehrpläne zu sichern,<br />

3. Maßnahmen festzulegen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie <strong>die</strong> Schweigepflicht über den<br />

Inhalt und den Verlauf aber mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,<br />

4. <strong>die</strong> Prüfungsteilnehmer mit Inhalt und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,<br />

5. Entscheidungen bei Verstößen gegen <strong>die</strong> Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie<br />

6. Festlegungen zu protokollieren.<br />

(5) Die Prüfungskommission verschafft sich Einblick in <strong>die</strong> Arbeit aller Fachprüfungskommissionen.<br />

(6) Für jedes Prüfungsfach sowie das Kolloquium zur Seminarfacharbeit wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />

mindestens eine Fachprüfungskommission gebildet, <strong>die</strong> aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Die<br />

Fachprüfungskommissionen gewährleisten <strong>die</strong> ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen sowie der<br />

Kolloquium in den einzelnen Unterrichtsfächern.<br />

(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder der Fachprüfungskommission:<br />

1. den Vorsitzenden,<br />

2. den prüfenden Fachlehrer (Fachprüfer) und<br />

3. einen weiteren Fachlehrer, der nach Möglichkeit auch Lehrer des jeweiligen Faches sein soll, als Schriftführer.<br />

Kann aus besonderen Gründen der zuständige Fachlehrer nicht Fachprüfer sein, bestimmt der Vorsitzende der<br />

Prüfungskommission einen anderen Fachlehrer als Fachprüfer. Über <strong>die</strong> Teilnahme weiterer Personen mit beratender Stimme<br />

entscheidet der Vorsitzende der Fachprüfungskommission. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann der Vorsitzende der<br />

Prüfungskommission <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fachprüfungskommission <strong>für</strong> <strong>die</strong> Seminarfachleistung andere geeignete Lehrer der Schule und mit<br />

beratender Stimme andere kompetente Personen benennen.<br />

(8) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere stimmberechtigte<br />

Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend<br />

sind.<br />

(9) Die Prüfungskommission und <strong>die</strong> Fachprüfungskommissionen treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit;<br />

Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt <strong>die</strong> Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(10) Die Vorsitzenden der Fachprüfungskommissionen und weitere Lehrer können in den Sitzungen der Prüfungskommission<br />

gehört werden.<br />

(11) Ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann, auch zeitweise, bei einer Sitzung der Prüfungskommission oder einer<br />

Fachprüfungskommission beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann er auch den Vorsitz<br />

übernehmen, er übt in <strong>die</strong>sem Falle an Stelle des Vorsitzenden das Stimmrecht aus. Dies gilt entsprechend <strong>für</strong> den<br />

Vorsitzenden der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungskommissionen und bei Prüfungen.<br />

§ 86 ThürSchulO Zuhörer<br />

(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung<br />

zugelassen; das zuständige Schulamt kann in besonderen Fällen auf Antrag <strong>die</strong>nstlich Interessierten nach Anhörung des zu<br />

prüfenden Schülers <strong>die</strong> Anwesenheit gestatten. Am Kolloquium zur Seminarfacharbeit sind daneben als Zuhörer bei der<br />

Präsentation der Arbeiten <strong>die</strong> Schüler der Oberstufe der Schule zugelassen; von der Beratung und der Leistungsbewertung<br />

sind sie ausgeschlossen.<br />

(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der<br />

Leistungsbewertung auch ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen.<br />

(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder seine Vertreter, ein Vertreter des Schulträgers und, mit<br />

Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, auch andere <strong>die</strong>nstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung<br />

anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Der Schüler muss ihrer Anwesenheit bei seiner<br />

Prüfung zustimmen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!