Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
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§ 116 ThürSchulO Bestehen der Prüfung, Durchschnittsnote<br />
(1) Die externe Abiturprüfung hat bestanden, wer <strong>die</strong> schriftliche Prüfung oder <strong>die</strong> Prüfung im Gesamtergebnis aus<br />
schriftlichem und zusätzlichem mündlichen Prüfungsteil und <strong>die</strong> mündliche Prüfung bestanden hat. Hat ein Prüfling den<br />
schriftlichen Prüfungsteil oder den Prüfungsteil aus schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfungen nicht bestanden,<br />
finden keine weiteren mündlichen Prüfungen statt.<br />
(2) Die Prüfungskommission ermittelt aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen <strong>die</strong> Gesamtpunktzahl<br />
und <strong>die</strong> Durchschnittsnote nach der Anlage 15.<br />
§ 117 ThürSchulO Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife<br />
(1) Wer <strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der<br />
Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.<br />
(2) Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule zu<br />
versehen.<br />
(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt in der Schule.<br />
§ 118 ThürSchulO Wiederholen der Prüfung<br />
(1) Wer <strong>die</strong> Prüfung nicht bestanden hat oder <strong>für</strong> wen <strong>die</strong> Prüfung als nicht bestanden gilt oder <strong>für</strong> nicht bestanden erklärt<br />
worden ist, kann <strong>die</strong> Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung im zweigeteilten<br />
Prüfungsverfahren gilt <strong>die</strong> gesamte Prüfung als nicht bestanden; <strong>die</strong> Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden. Eine<br />
zweite Wiederholung ist nicht zulässig. Der § 107 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.<br />
Neunter Teil Aufnahme in <strong>die</strong> Schule<br />
Erster Abschnitt Einschulung<br />
§ 119 ThürSchulO Anmeldung zum Besuch der <strong>Grundschule</strong><br />
(1) Alle Kinder, <strong>die</strong> bis zum 1. August des folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, sind bei der <strong>Grundschule</strong> ihres<br />
Schulbezirks, bei Bestehen eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 ThürSchulG an einer der zuständigen <strong>Grundschule</strong>n,<br />
anzumelden. Für <strong>die</strong> Anmeldung kann der Schulträger auch eine Gemeinschaftsschule vorsehen. Ein Kind, das am<br />
30. Juni eines Jahres mindestens fünf Jahre alt ist, kann auf Antrag der Eltern am 1. August desselben Jahres in <strong>die</strong> Schule<br />
aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt.<br />
(2) In der Zeit vom 1. bis 8. Dezember eines jeden Jahres gibt der Schulleiter Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch<br />
bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und<br />
Förderschulen geschieht <strong>die</strong> Bekanntmachung <strong>für</strong> alle Schüler gemeinsam. Für jede <strong>Grundschule</strong> ist dabei der Schulbezirk<br />
anzugeben.<br />
(3) Die Eltern melden <strong>die</strong> Kinder in der Zeit vom 10. bis 20. Dezember an. Bei der Anmeldung sind <strong>die</strong> Geburtsurkunde oder<br />
das Familienstammbuch vorzulegen. Die Eltern unterrichten den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete<br />
Behinderung des Kindes.<br />
(4) Melden Eltern ihr Kind bei einer Schule in freier Trägerschaft an, so setzt <strong>die</strong>se davon <strong>die</strong> nach Absatz 1 Satz 1 oder 2<br />
zuständige Schule bis zum 31. Dezember in Kenntnis.<br />
(5) Eltern können ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch unmittelbar bei der zuständigen Förderschule<br />
anmelden. Melden Eltern ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer <strong>Grundschule</strong> an, so setzt <strong>die</strong>se davon <strong>die</strong><br />
zuständige Förderschule bis zum 31. Dezember in Kenntnis.<br />
(6) Der Schulleiter unterrichtet bei der Anmeldung <strong>die</strong> Eltern über das Verfahren zur Feststellung der körperlichen und<br />
geistigen Entwicklung nach § 120.<br />
§ 120 ThürSchulO Feststellung zur Entwicklung<br />
(1) Der Schulleiter meldet dem Schulamt und dem Gesundheitsamt bis zum 15. Januar <strong>die</strong> Namen der angemeldeten Kinder<br />
und <strong>die</strong> Anschriften der Eltern. Kinder mit offensichtlichem oder vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf sind<br />
namentlich mit der Anschrift der Eltern und der Art des Förderbedarfs aufzuführen.<br />
(2) Vom Gesundheitsamt wird im Einvernehmen mit dem Schulleiter <strong>die</strong> schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten<br />
Kinder vorgenommen. Die Eltern sind rechtzeitig vor der Untersuchung zu benachrichtigen. Sie haben das Recht, bei der<br />
Untersuchung anwesend zu sein.