Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
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§ 87 ThürSchulO Verschwiegenheitspflicht<br />
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie an der mündlichen Prüfung teilnehmende<br />
Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich<br />
anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommissionen schriftlich zur<br />
Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />
§ 88 ThürSchulO Gesamtqualifikation<br />
Die Gesamtqualifikation ist Voraussetzung <strong>für</strong> den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als Summe der<br />
Punktzahlen aus der Qualifikation<br />
1. im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 90) und<br />
2. im Bereich der Prüfung (§ 91).<br />
§ 89 ThürSchulO Einbringungspflicht<br />
Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer aus der Qualifikationsphase<br />
insgesamt 40 in <strong>die</strong> Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen. Verpflichtend einzubringen sind <strong>die</strong> vier<br />
Halbjahresergebnisse in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie in den Fächern der mündlichen Abiturprüfung<br />
und mindestens zwei Halbjahresergebnisse nach Wahl des Schülers je weiteres Pflicht- und Wahlpflichtfach. Aus dem Wahlfach<br />
können Halbjahresergebnisse eingebracht werden.<br />
§ 90 ThürSchulO Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse<br />
(1) Die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse setzt voraus, dass der Schüler mindestens 200 Punkte erreicht hat.<br />
Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens acht mit weniger als fünf Punkten bewertet worden<br />
sein und es darf kein Ergebnis null Punkte aufweisen.<br />
(2) Wurden Halbjahre in der Qualifikationsphase wiederholt, können nur <strong>die</strong> Ergebnisse des letzten Durchgangs in <strong>die</strong><br />
Qualifikation eingebracht werden.<br />
§ 91 ThürSchulO Qualifikation im Bereich der Prüfung<br />
In mindestens drei der fünf Prüfungsfächer müssen jeweils mindestens fünf Punkte erzielt werden. Die Ergebnisse werden bei<br />
der Ermittlung der Qualifikation im Prüfungsbereich vierfach gewertet. Im Prüfungsbereich müssen mindestens 100 Punkte<br />
erreicht werden.<br />
§ 92 ThürSchulO Umfang und Gliederung der Abiturprüfung<br />
(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung, wobei <strong>die</strong> schriftliche Prüfung in der<br />
Fremdsprache einen Anteil Hörverstehen enthalten kann. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern<br />
Biologie, Chemie und Physik kann <strong>die</strong> mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.<br />
(2) Die Wahl der Prüfungsfächer durch den Schüler ist so auszurichten, dass mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld<br />
nach § 77 vertreten ist. Unter den Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und<br />
Mathematik sein. Sport kann nur am Spezialgymnasium <strong>für</strong> Sport Prüfungsfach sein.<br />
(3) Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung (erstes, zweites und drittes Prüfungsfach) sind Fächer mit erhöhtem<br />
Anforderungsniveau nach Wahl des Schülers, davon muss mindestens eines Deutsch oder Mathematik sein. Die<br />
Wahlmöglichkeiten des Schülers an Spezialschulen und in Spezialklassen werden aufgrund der Spezialisierung nach Anlage 13<br />
B bis E eingeschränkt.<br />
(4) Die zwei Fächer der mündlichen Prüfung sind Fächer nach Wahl des Schülers. Die Seminarfachleistung kann an <strong>die</strong> Stelle<br />
einer mündlichen Prüfung treten. Wahlfächer können nicht Fächer der mündlichen Prüfung sein.<br />
(5) Der Schüler kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden.<br />
(6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das<br />
Ergebnis vom Halbjahresergebnis 12/II um mehr als sechs Punkte abweicht.<br />
§ 93 ThürSchulO Prüfungstermine<br />
Die Prüfungstermine werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.<br />
§ 94 ThürSchulO Meldung zur Prüfung<br />
(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 12/I meldet sich der Schüler schriftlich