08.11.2012 Aufrufe

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 87 ThürSchulO Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie an der mündlichen Prüfung teilnehmende<br />

Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich<br />

anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommissionen schriftlich zur<br />

Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />

§ 88 ThürSchulO Gesamtqualifikation<br />

Die Gesamtqualifikation ist Voraussetzung <strong>für</strong> den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als Summe der<br />

Punktzahlen aus der Qualifikation<br />

1. im Bereich der Halbjahresergebnisse (§ 90) und<br />

2. im Bereich der Prüfung (§ 91).<br />

§ 89 ThürSchulO Einbringungspflicht<br />

Der Schüler hat von den Halbjahresergebnissen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer aus der Qualifikationsphase<br />

insgesamt 40 in <strong>die</strong> Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einzubringen. Verpflichtend einzubringen sind <strong>die</strong> vier<br />

Halbjahresergebnisse in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau sowie in den Fächern der mündlichen Abiturprüfung<br />

und mindestens zwei Halbjahresergebnisse nach Wahl des Schülers je weiteres Pflicht- und Wahlpflichtfach. Aus dem Wahlfach<br />

können Halbjahresergebnisse eingebracht werden.<br />

§ 90 ThürSchulO Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse<br />

(1) Die Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse setzt voraus, dass der Schüler mindestens 200 Punkte erreicht hat.<br />

Dabei dürfen unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen höchstens acht mit weniger als fünf Punkten bewertet worden<br />

sein und es darf kein Ergebnis null Punkte aufweisen.<br />

(2) Wurden Halbjahre in der Qualifikationsphase wiederholt, können nur <strong>die</strong> Ergebnisse des letzten Durchgangs in <strong>die</strong><br />

Qualifikation eingebracht werden.<br />

§ 91 ThürSchulO Qualifikation im Bereich der Prüfung<br />

In mindestens drei der fünf Prüfungsfächer müssen jeweils mindestens fünf Punkte erzielt werden. Die Ergebnisse werden bei<br />

der Ermittlung der Qualifikation im Prüfungsbereich vierfach gewertet. Im Prüfungsbereich müssen mindestens 100 Punkte<br />

erreicht werden.<br />

§ 92 ThürSchulO Umfang und Gliederung der Abiturprüfung<br />

(1) Die Abiturprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung, wobei <strong>die</strong> schriftliche Prüfung in der<br />

Fremdsprache einen Anteil Hörverstehen enthalten kann. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern<br />

Biologie, Chemie und Physik kann <strong>die</strong> mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.<br />

(2) Die Wahl der Prüfungsfächer durch den Schüler ist so auszurichten, dass mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld<br />

nach § 77 vertreten ist. Unter den Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und<br />

Mathematik sein. Sport kann nur am Spezialgymnasium <strong>für</strong> Sport Prüfungsfach sein.<br />

(3) Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung (erstes, zweites und drittes Prüfungsfach) sind Fächer mit erhöhtem<br />

Anforderungsniveau nach Wahl des Schülers, davon muss mindestens eines Deutsch oder Mathematik sein. Die<br />

Wahlmöglichkeiten des Schülers an Spezialschulen und in Spezialklassen werden aufgrund der Spezialisierung nach Anlage 13<br />

B bis E eingeschränkt.<br />

(4) Die zwei Fächer der mündlichen Prüfung sind Fächer nach Wahl des Schülers. Die Seminarfachleistung kann an <strong>die</strong> Stelle<br />

einer mündlichen Prüfung treten. Wahlfächer können nicht Fächer der mündlichen Prüfung sein.<br />

(5) Der Schüler kann sich in den Fächern seiner schriftlichen Prüfung zusätzlich zur mündlichen Prüfung melden.<br />

(6) Die Prüfungskommission kann in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung vorsehen, wenn das<br />

Ergebnis vom Halbjahresergebnis 12/II um mehr als sechs Punkte abweicht.<br />

§ 93 ThürSchulO Prüfungstermine<br />

Die Prüfungstermine werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.<br />

§ 94 ThürSchulO Meldung zur Prüfung<br />

(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 12/I meldet sich der Schüler schriftlich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!