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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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(3) Der Schulleiter kann auf Antrag der Eltern im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz gestatten, dass ein Schüler bei<br />

Vorliegen besonderer Gründe abweichend von Absatz 2 ein zweites Mal <strong>die</strong> von ihm zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholt;<br />

§ 52 gilt entsprechend.<br />

(4) Schüler können auf Antrag der Eltern, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schulhalbjahr zu<br />

stellen ist, einmal in <strong>die</strong> nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten, sofern <strong>die</strong>se noch nicht wiederholt wurde und sofern sie<br />

im laufenden Schuljahr keine Klasse wiederholen. Am Ende der freiwillig wiederholten Klassenstufe ergeht keine<br />

Versetzungsentscheidung. Der Rücktritt ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich,<br />

davon einmal in der <strong>Thüringer</strong> Oberstufe. Über Ausnahmen entscheidet das <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Ministerium.<br />

§ 56 ThürSchulO Überspringen einer Klassenstufe<br />

(1) Einem besonders begabten und leistungswilligen Schüler ab der Klassenstufe 3 kann der Schulleiter auf Antrag der Eltern<br />

das Überspringen einer Klassenstufe gestatten. Voraussetzung ist, dass der Schüler in seinen Leistungen deutlich über seine<br />

Klasse hinausragt und seine Arbeitsweise erwarten lässt, dass er erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten kann. Die<br />

Klassenkonferenz ist vor der Entscheidung zu hören.<br />

(2) Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Der Schüler soll so beraten und in der<br />

aufnehmenden Klasse gefördert werden, dass sich <strong>die</strong> mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst<br />

verringern. Bei der Bewertung der Leistungen in der neuen Klassenstufe ist eine Nachholfrist bis zu einem halben Jahr<br />

einzuräumen.<br />

(3) Das Überspringen ist nur innerhalb derselben Schulart möglich. Die Klassenstufen 9 und 10 der Regelschule und der<br />

Gemeinschaftsschule sowie <strong>die</strong> Klassenstufen der Qualifikationsphase der <strong>Thüringer</strong> Oberstufe können nicht übersprungen<br />

werden.<br />

(4) Ein Überspringen kann nur zum Schulhalbjahres- oder zum Schuljahresende erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis<br />

vermerkt.<br />

§ 57 ThürSchulO Hausaufgaben<br />

Um Unterrichtsinhalte zu vertiefen und Kompetenzen selbstständig zu entwickeln, werden Hausaufgaben gestellt, <strong>die</strong> dem<br />

Prinzip der individuellen Förderung entsprechen. Diese sollen von einem Schüler der <strong>Grundschule</strong> mit durchschnittlichem<br />

Leistungsvermögen in etwa 30 Minuten bearbeitet werden können. In der Regelschule und im Gymnasium sollen <strong>die</strong><br />

Hausaufgaben in ein bis zwei Stunden bearbeitet werden können. Die Sätze 2 und 3 gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gemeinschaftsschule<br />

entsprechend. Auf Nachmittagsunterricht ist Rücksicht zu nehmen. Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben<br />

freizuhalten.<br />

§ 58 ThürSchulO Leistungsnachweise<br />

(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches<br />

schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise<br />

richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart, Klassenstufe und Kursart sowie der einzelnen Fächer. Nähere<br />

Festlegungen zu den Erfordernissen treffen <strong>die</strong> Lehrpläne. Leistungsnachweise <strong>die</strong>nen der Leistungsbewertung und als<br />

Beratungsgrundlage.<br />

(2) Klassenarbeiten müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben. In der <strong>Grundschule</strong> können sie<br />

angekündigt werden, in der Regelschule, im Gymnasium und in der Gesamtschule werden sie angekündigt. An zwei<br />

aufeinander folgenden Tagen darf insgesamt nur eine Klassenarbeit abgehalten werden.<br />

(3) Be<strong>die</strong>nt sich der Schüler bei der Anfertigung einer Klassenarbeit unerlaubter Hilfe, kann <strong>die</strong> Arbeit abgenommen und mit<br />

der Note "ungenügend" bewertet werden. Bei einem Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch <strong>die</strong><br />

Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.<br />

§ 59 ThürSchulO Leistungsbewertung<br />

(1) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie <strong>die</strong> gesamten während eines<br />

Schuljahres oder eines sonstigen Ausbildungsabschnitts in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs<br />

Notenstufen bewertet. Wechselt ein Schüler der Regelschule zum Schulhalbjahr den Bildungsgang, so sind <strong>die</strong> bis zum<br />

Wechsel erbrachten Leistungen bei der Bildung der Jahresnote angemessen zu berücksichtigen.<br />

(2) Den Noten sind folgende Wortbedeutungen und Definitionen zu Grunde zu legen:<br />

1. 1 = sehr gut;<br />

<strong>die</strong> Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn <strong>die</strong> Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.<br />

2. 2 = gut;<br />

<strong>die</strong> Note "gut" soll erteilt werden, wenn <strong>die</strong> Leistung den Anforderungen voll entspricht.<br />

3 = befriedigend;

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