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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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3. <strong>die</strong> Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn <strong>die</strong> Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.<br />

4. 4 = ausreichend;<br />

<strong>die</strong> Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn <strong>die</strong> Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den<br />

Anforderungen noch entspricht.<br />

5. 5 = mangelhaft;<br />

<strong>die</strong> Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn <strong>die</strong> Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch<br />

erkennen lässt, dass <strong>die</strong> notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und <strong>die</strong> Mängel in absehbarer Zeit<br />

behoben werden können,<br />

6. 6 = ungenügend;<br />

<strong>die</strong> Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn <strong>die</strong> Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst <strong>die</strong><br />

Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass <strong>die</strong> Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.<br />

Der Begriff "Anforderungen" bezieht sich auf den Umfang sowie auf <strong>die</strong> selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse,<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf <strong>die</strong> Art der Darstellung.<br />

(3) Zwischennoten werden nicht erteilt. Erläuterungen und Schlussbemerkungen können angebracht werden.<br />

(4) In der Schuleingangsphase werden <strong>die</strong> vom Schüler erbrachten Leistungen verbal eingeschätzt.<br />

(5) Bestehen bei einem Schüler Beeinträchtigungen, <strong>die</strong> den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse<br />

wesentlich erschweren, kann ihm vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz Nachteilsausgleich jeweils befristet auf<br />

ein Schulhalbjahr gewährt werden. Beeinträchtigungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gewährung von Nachteilsausgleich rechtfertigen können, sind<br />

insbesondere eine Behinderung, massive Beeinträchtigungen der Sprache, der Motorik oder der Sinneswahrnehmung und eine<br />

schwere Lese-Rechtschreib-Schwäche. Nachteilsausgleich kann in Form veränderter Modalitäten der Leistungserhebung und<br />

des Ablaufs der Leistungserhebung, insbesondere durch<br />

1. Verlängerung des zeitlichen Rahmens,<br />

2. Verwendung technischer Hilfsmittel,<br />

3. mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise,<br />

4. veränderte Formen der Aufgabengestaltung oder<br />

5. Leistungsfeststellung in der Einzelsituation<br />

gewährt werden. Die Eltern sind über <strong>die</strong> Gewährung des Nachteilsausgleichs und dessen Formen zu informieren. Das<br />

zuständige Schulamt ist über den gewährten Nachteilsausgleich zu unterrichten.<br />

(6) Auf <strong>die</strong> Bewertung der Leistungen eines Schülers durch Noten kann aus pädagogischen Gründen in Einzelfällen zeitweilig<br />

verzichtet werden; <strong>die</strong> Entscheidung erfolgt auf Beschluss der Klassenkonferenz durch den Schulleiter. Der Verzicht auf Noten<br />

kann auf einzelne Unterrichtsfächer oder Teilbereiche einzelner Unterrichtsfächer beschränkt werden. Das zuständige<br />

Schulamt ist über den zeitweiligen Notenverzicht zu unterrichten.<br />

(7) Hat ein Schüler aus einem von ihm zu vertretenden Grund an einer Leistungsfeststellung nicht teilgenommen oder <strong>die</strong><br />

Leistung verweigert, kann ihm hier<strong>für</strong> <strong>die</strong> Note "ungenügend" erteilt werden.<br />

§ 59a ThürSchulO Gespräch zur Lernentwicklung<br />

In den Klassenstufen 1 bis einschließlich 9 findet zur Beratung der Eltern und des Schülers mindestens einmal im Schuljahr<br />

mit <strong>die</strong>sen ein Gespräch zur Lernentwicklung des Schülers statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann das Gespräch zur<br />

Lernentwicklung in weiteren Klassenstufen vorgesehen werden.<br />

§ 60 ThürSchulO Zeugnisse<br />

(1) Erteilung und Bewertung der Zeugnisse richten sich nach § 48 Abs. 3 ThürSchulG. In den Klassenstufen 7 bis 10 der<br />

Regelschule, der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums sind Bewertungen von Mitarbeit und Verhalten des Schülers nach<br />

Maßgabe des Absatzes 2 in das Zeugnis, außer in Abgangs- und Abschlusszeugnisse, aufzunehmen. § 59 Abs. 6 Satz 1 gilt<br />

entsprechend. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann <strong>die</strong> Bewertung von Mitarbeit und Verhalten in den Klassenstufen 7 bis 9<br />

entfallen. Sie entfällt in der Klassenstufe 7 im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4. Mit Ausnahme der Abschluss- und<br />

Abgangszeugnisse sind <strong>die</strong> Fehlzeiten in den Zeugnissen anzugeben.<br />

(2) Mitarbeit und Verhalten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz unter Beachtung der an<br />

einen Schüler zu stellenden Erwartungen bewertet. Die Erwartung zur Mitarbeit beinhaltet vor allem <strong>die</strong> aktive Bereitschaft<br />

und das Bemühen des Schülers, selbstständig oder gemeinsam mit anderen schulische Aufgaben zu lösen und im Unterricht<br />

mitzuarbeiten. Die Erwartung zum Verhalten berücksichtigt <strong>die</strong> Rechte und Pflichten des Schülers, wie sie sich aus den<br />

geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben, wobei auch das Verhalten in der Gruppe einzubeziehen ist. Die Bewertung<br />

erfolgt mit:

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