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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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(5) Bei einer Anfertigung der Projektarbeit durch Schüler, <strong>die</strong> erst in der Klassenstufe 10 in <strong>die</strong> Regelschule eintreten oder <strong>die</strong><br />

unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 in <strong>die</strong> Klassenstufe 10 der Regelschule aufgenommen werden,<br />

ist <strong>die</strong> fehlende Vorbereitungszeit im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 angemessen zu berücksichtigen.<br />

§ 47b ThürSchulO Qualitätssiegel "Oberschule"<br />

Einer Regelschule wird auf Antrag beim zuständigen Schulamt und auf dessen Vorschlag das Qualitätssiegel "Oberschule"<br />

durch das <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Ministerium zuerkannt, wenn sie bei der Ausgestaltung ihrer Schulausgangsphase<br />

1. Organisationsstrukturen und Methoden <strong>für</strong> individuelles praxisorientiertes Lernen entwickelt hat,<br />

2. zur Realisierung des Praxisbezugs eine Vernetzung im lokalen und regionalen Raum mit der Wirtschaft, freien<br />

Trägern der Berufsvorbereitung, der Jugendhilfe oder anderen Partnern geschaffen hat,<br />

3. mit berufsbildenden Schulen zur langfristigen Schullaufbahnberatung, insbesondere zur Erlangung<br />

weiterführender Bildungsabschlüsse, kooperiert,<br />

4. eine Begleitung des Übergangs in <strong>die</strong> berufliche Ausbildung in Kooperation mit der Agentur <strong>für</strong> Arbeit oder<br />

anderen Partnern realisiert und<br />

5. eine kontinuierliche Qualitätssicherung organisiert<br />

sowie in Fragen der Schullaufbahnberatung mit den Eltern und <strong>Grundschule</strong>n des jeweiligen Schulbezirks zusammenarbeitet.<br />

§ 48 ThürSchulO Aufsicht<br />

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf <strong>die</strong> Zeit, in der <strong>die</strong> Schüler am Unterricht oder an sonstigen<br />

Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts<br />

oder der Schulveranstaltung. Als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts gelten 15 Minuten, als angemessene Zeit nach<br />

Beendigung des Unterrichts gilt <strong>die</strong> übliche Zeit bis zum Weggang der Schüler aus der Schulanlage. Auch in Freistunden sind<br />

<strong>die</strong> Schüler bis einschließlich Klassenstufe 9 zu beaufsichtigen. Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler in berechtigter<br />

Weise in der Schulanlage aufhalten, hat <strong>die</strong> Schule <strong>für</strong> eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen, soweit nicht<br />

anderweitige gesetzliche Aufsichtspflichten bestehen.<br />

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schüler.<br />

§ 49 ThürSchulO Horte<br />

(1) Zur außerunterrichtlichen Betreuung der Schüler an <strong>Grundschule</strong>n und Gemeinschaftsschulen geführte Horte sind<br />

organisatorisch Teil der Schulen (§ 10 Abs. 1 ThürSchulG).<br />

(2) Die Öffnungszeiten der Horte werden vom Schulleiter nach Anhörung der Schulelternvertretung mit Genehmigung des<br />

Schulamts festgelegt. Die Vorschriften des Personalvertretungsrechts bleiben unberührt. Der Schulträger ist zu informieren.<br />

Die Öffnungszeiten liegen zwischen 6.00 und 17.00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Zu Beginn des<br />

Schuljahres werden Schließungszeiten während der Sommerferien des nachfolgenden Jahres festgelegt. Die Schließungszeiten<br />

betragen drei Wochen; ansonsten bleibt der Hort bei Bedarf geöffnet. Die Eltern sind entsprechend zu informieren.<br />

§ 50 ThürSchulO Schuleingangsphase, Aufrücken und<br />

Versetzung in der <strong>Grundschule</strong><br />

(1) Der Schulbesuch in der Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre und kann auf ein Jahr verkürzt oder auf<br />

drei Jahre verlängert werden; er kann innerhalb der in § 45 Abs. 3 genannten Formen organisiert sein. Je nach dem<br />

Entwicklungsstand des einzelnen Schülers entscheidet <strong>die</strong> Klassenkonferenz bis zum Ende des ersten Schulbesuchsjahres über<br />

eine Verkürzung und bis zum Ende des zweiten Schulbesuchsjahres über eine Verlängerung der Schulbesuchszeit in der<br />

Schuleingangsphase. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören und zu beraten.<br />

(2) Ein Schüler der Klassenstufe 3 rückt in <strong>die</strong> Klassenstufe 4 auf. Aus der Klassenstufe 4 wird ein Schüler in <strong>die</strong> nächsthöhere<br />

Klassenstufe versetzt, wenn er in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens <strong>die</strong> Note "ausreichend" oder höchstens in<br />

einem <strong>die</strong>ser Fächer <strong>die</strong> Note "mangelhaft" erhalten hat. Wird in den Fächern Deutsch oder Mathematik <strong>die</strong> Note<br />

"ungenügend" erteilt, kann eine Versetzung nicht erfolgen.<br />

§ 51 ThürSchulO Aufrücken und Versetzung in der<br />

Regelschule und im Gymnasium<br />

(1) Ein Schüler der Klassenstufen 5 und 7 rückt in <strong>die</strong> nächsthöhere Klassenstufe auf. Aus den Klassenstufen 6 und 8 bis 10<br />

wird ein Schüler in <strong>die</strong> jeweils nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn er, <strong>die</strong> zweite Fremdsprache in der Klassenstufe 6

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