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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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ausgenommen,<br />

1. in allen Fächern mindestens <strong>die</strong> Note "ausreichend" erhalten hat oder<br />

2. in höchstens einem Fach <strong>die</strong> Note "mangelhaft" und im Übrigen keine schlechtere Note als "ausreichend"<br />

erhalten hat oder<br />

3. in höchstens einem Fach <strong>die</strong> Note "ungenügend" erhalten hat, <strong>die</strong>se aber nach Absatz 2 ausgleichen kann und<br />

im Übrigen keine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten hat oder<br />

4. in höchstens zwei Fächern <strong>die</strong> Note "mangelhaft" erhalten hat, <strong>die</strong>se beiden Noten aber nach Absatz 2<br />

ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten hat.<br />

(2) Ein Ausgleich ist gegeben<br />

1. <strong>für</strong> je eine Note "mangelhaft" durch zwei Noten "befriedigend" oder durch eine Note "gut" oder "sehr gut",<br />

2. Für eine Note "ungenügend" durch zwei Noten "gut" oder durch eine Note "sehr gut".<br />

Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie im Gymnasium ab der Klassenstufe 8 in der zweiten<br />

Fremdsprache können nur durch Noten in <strong>die</strong>sen Fächern oder im Wahlpflichtfach der Regelschule ausgeglichen werden.<br />

(3) Wurden Noten in einem Kurs erteilt, der auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, sind <strong>die</strong>se bei der<br />

Versetzungsentscheidung um eine Note höher anzusetzen Diese Regelung gilt nicht <strong>für</strong> Versetzungsentscheidungen in Klassen,<br />

<strong>die</strong> auf den Realschulabschluss vorbereiten.<br />

(4) Wurde ein Schüler in einer Klasse, <strong>die</strong> auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, nicht versetzt, kann er auf<br />

Beschluss der Klassenkonferenz bei Zustimmung des Schulleiters in <strong>die</strong> nächsthöhere Klasse, <strong>die</strong> auf den Erwerb des<br />

Hauptschulabschlusses vorbereitet, vorrücken, wenn von ihm dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.<br />

(5) In der Qualifikationsphase der <strong>Thüringer</strong> Oberstufe gilt § 81 Abs. 2.<br />

§ 52 ThürSchulO Versetzung aus anderen Gründen<br />

Ein Schüler kann abweichend von § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 und 2 bei Vorliegen besonderer Grunde wie Wechsel der Schule<br />

während des Schuljahrs oder längerer Krankheit versetzt werden, wenn <strong>die</strong>s bei Würdigung seines Leistungswillens<br />

gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse erwartet werden kann. Die Entscheidung<br />

trifft <strong>die</strong> Klassenkonferenz.<br />

§ 53 ThürSchulO Versetzung und Aufnahme in <strong>die</strong><br />

Klassenstufe 10 der Regelschule, zusätzliches 10. Schuljahr<br />

(1) Für <strong>die</strong> Aufnahme oder Versetzung in <strong>die</strong> Klasse 10 der Regelschule ist über <strong>die</strong> Anforderungen des § 51 hinaus<br />

Voraussetzung, dass der Schüler<br />

1. eine 9. Klasse besucht hat, <strong>die</strong> auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet, oder<br />

2. an mindestens drei von vier Kursen teilgenommen hat, <strong>die</strong> auf den Erwerb des Realschulabschlusses<br />

vorbereiten, oder<br />

3. an mindestens zwei von vier Kursen teilgenommen hat, <strong>die</strong> auf den Erwerb des Realschulabschlusses<br />

vorbereiten, und mit Erfolg an der Leistungsfeststellung zum Erwerb des Qualifizierenden<br />

Hauptschulabschlusses nach § 63 teilgenommen hat.<br />

(2) Die Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme in <strong>die</strong> Klassenstufe 10 erfüllt ebenfalls, wer am Ende der Klassenstufe 9 der<br />

Regelschule den Qualifizierenden Hauptschulabschluss und im Abschlusszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und<br />

erste Fremdsprache einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat. Noten in Kursen mit dem Anforderungsprofil <strong>für</strong><br />

den Realschulabschluss werden hierbei mit einer Note besser angesetzt. Wird der in Satz 1 geforderte Notendurchschnitt nicht<br />

erreicht, kann <strong>die</strong> Klassenkonferenz eine Empfehlung erteilen; § 52 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

(3) Ein Schüler wird in das zusätzliche 10. Schuljahr nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG aufgenommen, wenn zu erwarten ist, dass er<br />

mit dem Besuch <strong>die</strong>ser Klasse seine Ausbildungsfähigkeit stärkt; <strong>die</strong> Entscheidung trifft der Schulleiter nach einer Beratung der<br />

Eltern, in der auch über <strong>die</strong> Möglichkeit des Besuchs einer Berufsfachschule informiert wird.<br />

§ 54 ThürSchulO Einstufung und Umstufung in der

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