08.11.2012 Aufrufe

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(3) Das Gesundheitsamt benennt bis zum 15. Mai dem Schulamt und der zuständigen <strong>Grundschule</strong> unter Angabe von Gründen<br />

<strong>die</strong> Kinder, deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht noch nicht erwarten lässt. Satz 1 gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.<br />

(4) Die <strong>Grundschule</strong> führt bis zum 15. Mai <strong>für</strong> <strong>die</strong> vorzeitig zum Schulbesuch angemeldeten Kinder auf Antrag der Eltern<br />

Maßnahmen zur Feststellung der Entwicklung durch. Satz 1 gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gemeinschaftsschule nach § 119 Abs. 1 Satz 2<br />

entsprechend.<br />

§ 121 ThürSchulO Einschulung in <strong>die</strong> Förderschule<br />

Für Kinder, <strong>die</strong> auch bei besonderen Hilfen in der <strong>Grundschule</strong> oder Gemeinschaftsschule voraussichtlich nicht oder nicht<br />

ausreichend gefördert werden können, wird das Verfahren zur Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 8<br />

des <strong>Thüringer</strong> Förderschulgesetzes (ThürFSG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden<br />

Fassung eingeleitet.<br />

Zweiter Abschnitt Aufnahme in <strong>die</strong> Regelschule<br />

§ 122 ThürSchulO Aufnahme in <strong>die</strong> Regelschule<br />

(1) Die Aufnahme eines Schülers in <strong>die</strong> Regelschule erfolgt zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen<br />

Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.<br />

(2) Über <strong>die</strong> Aufnahme entscheidet der Schulleiter, er kann bei Schulwechsel und Schullaufbahnwechsel, soweit keine<br />

besonderen Bestimmungen bestehen, Regelungen im Einzelfall treffen.<br />

§ 123 ThürSchulO Wechsel vom Gymnasium an eine Regelschule<br />

Schulpflichtige Schüler, <strong>die</strong> das Gymnasium verlassen, treten nach Abschluss eines Schuljahres in der Regel in <strong>die</strong><br />

nächsthöhere Klassenstufe der Regelschule über. Sie treten während eines Schuljahres in der Regel in <strong>die</strong> Klassenstufe über,<br />

<strong>die</strong> sie im Gymnasium besucht haben. Über Ausnahmen sowie in sonstigen Fällen der Rückkehr entscheidet der Schulleiter der<br />

aufnehmenden Schule unter Berücksichtigung des Leistungsstandes des Schülers.<br />

Dritter Abschnitt Aufnahme in das Gymnasium<br />

§ 124 ThürSchulO Aufnahme in das Gymnasium<br />

(1) Zu Beginn eines Schuljahres können Schüler aus der Klassenstufe 4 der <strong>Grundschule</strong>, aus den Klassenstufen 5, 6 und 10<br />

der Regelschule sowie aus den Klassenstufen 4 bis 8 der Gemeinschaftsschule in das Gymnasium nach den Bestimmungen der<br />

§§ 125 bis 135 übertreten.<br />

(2) Die Aufnahme eines Schülers des gymnasialen Teils der kooperativen Gesamtschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines<br />

Schuljahres.<br />

(3) Die Aufnahme eines Schülers aus den Klassenstufen 5, 6 und 10 der integrierten Gesamtschule erfolgt in der Regel zu<br />

Beginn eines Schuljahres nach den Bestimmungen der §§ 125 bis 135.<br />

(4) Aus den Klassenstufen 7, 8 und 9 der integrierten Gesamtschule kann ein Schüler aus wichtigem Grund in der Regel zu<br />

Beginn eines Schuljahres in das Gymnasium übertreten, wenn er in den Fächern mit dem Anforderungsprofil des Kurses III<br />

jeweils mindestens <strong>die</strong> Note " ausreichend" erzielt hat. Nimmt ein Schüler nicht in allen Fächern mit Kursdifferenzierung am<br />

Unterricht mit dem Anforderungsprofil des Kurses III teil, so ist ein Übertritt an ein Gymnasium nur bei Vorliegen einer<br />

Empfehlung <strong>für</strong> den Bildungsgang des Gymnasiums oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung möglich. § 51 Abs. 3 Satz 1,<br />

§ 125 Abs. 4 und 6 sowie § 131 gelten entsprechend.<br />

§ 125 ThürSchulO Voraussetzung <strong>für</strong> den Übertritt<br />

(1) Voraussetzung <strong>für</strong> den Übertritt von der <strong>Grundschule</strong> und der Regelschule in <strong>die</strong> Klassenstufen 5 bis 7 sowie von der<br />

Gemeinschaftsschule in <strong>die</strong> Klassenstufen 5 bis 9 des Gymnasiums ist eine bestandene Aufnahmeprüfung. Einer<br />

Aufnahmeprüfung bedarf es nicht, wenn der Schüler<br />

1. <strong>die</strong> in Absatz 2 geforderten Leistungsvoraussetzungen erfüllt oder<br />

2. eine Empfehlung der Klassenkonferenz <strong>für</strong> den Bildungsweg des Gymnasiums erhält.<br />

(2) Leistungsvoraussetzung <strong>für</strong> den Übertritt ist, dass der Schüler im Zeugnis zum Schulhalbjahr<br />

1. der Klassenstufe 4 der <strong>Grundschule</strong> oder der Gemeinschaftsschule in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie<br />

Heimat- und Sachkunde oder

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!