Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
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(10) Über jede mündliche Prüfung fertigt der Schriftführer eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss <strong>die</strong> Namen der<br />
Mitglieder der Fachprüfungskommission und des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, <strong>die</strong> Prüfungsaufgaben, den Verlauf<br />
der Prüfung und <strong>die</strong> Noten mit Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Schüler<br />
<strong>die</strong> Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind der Niederschrift<br />
beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern der Fachprüfungskommission zu unterzeichnen.<br />
§ 102 ThürSchulO Ergebnis der Prüfung<br />
(1) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Schüler nach Abschluss der jeweiligen Prüfung mitgeteilt.<br />
(2) Wird in einem Fach schriftlich und zusätzlich mündlich geprüft, werden <strong>die</strong> beiden Prüfungsteile im Verhältnis zwei zu eins<br />
gewertet und nach Anlage 14 A berechnet.<br />
(3) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer <strong>die</strong> Qualifikation im Bereich der Prüfung (§ 91) erreicht hat.<br />
(4) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Schüler mitzuteilen und im Falle des<br />
Nichtbestehens schriftlich zu begründen.<br />
(5) Die Prüfungskommission stellt ferner <strong>die</strong> vom Schüler erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 88 fest und<br />
ermittelt nach der Anlage 15 <strong>die</strong> Durchschnittsnote.<br />
(6) Ein Schüler, der <strong>die</strong> Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der Mitteilung des<br />
Nichtbestehens den Unterricht des Halbjahres 11/II ohne dass ein Zeugnis <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Halbjahr ausgestellt wird. Der Schulleiter<br />
kann, gegebenenfalls abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, eine befristete Beurlaubung bis zum Schuljahresende<br />
aussprechen.<br />
(7) Ein Schüler, der <strong>die</strong> Prüfung nicht bestanden hat und <strong>die</strong> Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und<br />
Punktzahlen des Halbjahres 12/II.<br />
§ 103 ThürSchulO Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife<br />
(1) Wer <strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der<br />
Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.<br />
(2) Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und, soweit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 ein Vertreter der<br />
Schulaufsichtsbehörde oder nach § 85 Abs. 2 Satz 2 der Stellvertreter des Schulleiters den Vorsitz führte, vom Schulleiter<br />
unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule, bei der Prüfung durch eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier<br />
Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel des zuständigen Schulamtes zu versehen.<br />
(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.<br />
(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Zeugnisses ist das Schulverhältnis beendet.<br />
§ 104 ThürSchulO Einsichtnahme<br />
Der Schüler kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten<br />
und in <strong>die</strong> Niederschrift seiner mündlichen Prüfung nehmen. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Schülern<br />
auch den Eltern zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein des Schulleiters oder eines von ihm Beauftragten zulässig. Der<br />
Schulleiter bestimmt den Tag der Einsichtnahme.<br />
§ 105 ThürSchulO Rücktritt, Versäumnis<br />
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abiturprüfung<br />
oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er <strong>die</strong>s in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein<br />
ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann <strong>die</strong> Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses<br />
verlangen. Er entscheidet, ob eine vom Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung<br />
vor, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen<br />
werden angerechnet.<br />
(2) Muss <strong>für</strong> einen Prüfungsteilnehmer eine Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen stichhaltigen Gründen ausgesetzt oder<br />
abgebrochen werden, ist <strong>die</strong>se Prüfung nachzuholen. Die Entscheidung über das Aussetzen oder den Abbruch der Prüfung liegt<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung beim Vorsitzenden der Fachprüfungskommission, <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung beim Vorsitzenden der<br />
Fachprüfungskommission. Ein ärztliches Zeugnis ist unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann<br />
<strong>die</strong> Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />
(3) Ein freiwilliger Rücktritt nach Beginn des ersten Prüfungsteils ist nicht zulässig.<br />
(4) Die drei Prüfungsteile der Abiturprüfung sind <strong>die</strong> drei schriftlichen Prüfungen, <strong>die</strong> mündlichen Prüfungen und <strong>die</strong><br />
zusätzlichen mündlichen Prüfungen.<br />
(5) Durch vom Schüler zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.