Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
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Information der Eltern über <strong>die</strong> Empfehlung<br />
Die Schule übermittelt den Eltern <strong>die</strong> Empfehlung nach § 128 gegen Empfangsbestätigung.<br />
§ 130 ThürSchulO Anmeldung zum Gymnasium<br />
(1) Den Eltern obliegt <strong>die</strong> Anmeldung <strong>für</strong> das Gymnasium. Ort und Zeitraum (eine Woche von Montag bis Samstag) <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Anmeldung werden vom zuständigen Schulamt rechtzeitig bekannt gegeben.<br />
(2) Als Unterlage ist das Zeugnis zum Schulhalbjahr des laufenden Schuljahres oder <strong>die</strong> Empfehlung nach § 128 im Original<br />
vorzulegen. Das Zeugnis über den Realschulabschluss ist im Fall von § 125 Abs. 3 unverzüglich nach Erhalt nachzureichen.<br />
§ 131 ThürSchulO Aufnahmeprüfung<br />
(1) Eine Aufnahmeprüfung findet statt <strong>für</strong> Schüler, <strong>die</strong> von den Eltern <strong>für</strong> das Gymnasium angemeldet worden und nicht nach<br />
§ 125 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 und 3 von der Aufnahmeprüfung befreit sind.<br />
(2) Das zuständige Schulamt bestimmt <strong>die</strong> Gymnasien, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Aufnahmeprüfung durchführen. Die Aufnahmeprüfung besteht<br />
aus Probeunterricht an drei aufeinander folgenden Tagen mit jeweils vier Unterrichtsstunden. Der Probeunterricht erfolgt in<br />
einzelnen Fächern oder fächerübergreifend.<br />
(3) Die Inhalte <strong>für</strong> den Probeunterricht werden von einem Gymnasium des Schulamtsbereichs <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahmeprüfungen in<br />
<strong>die</strong>sem Schulamtsbereich vorbereitet.<br />
(4) Die Prüfungskommission wird vom zuständigen Schulamt bestellt und besteht aus zwei Lehrern, <strong>die</strong> am Gymnasium<br />
unterrichten, und einem Lehrer der Schulart <strong>Grundschule</strong> oder Gemeinschaftsschule <strong>für</strong> den Übertritt in <strong>die</strong> Klassenstufe 5<br />
oder einem Lehrer der Schularten Regelschule oder Gemeinschaftsschule <strong>für</strong> den Übertritt in <strong>die</strong> Klassenstufen 6, 7, 10 und<br />
11S oder einem Lehrer der Schulart Gemeinschaftsschule <strong>für</strong> den Übertritt in <strong>die</strong> Klassenstufen 8 und 9. Das Schulamt<br />
bestimmt einen der in Satz 1 genannten Lehrer zum Vorsitzenden der Prüfungskommission. Der Probeunterricht in den<br />
einzelnen Unterrichtsstunden wird von einem Mitglied der Prüfungskommission durchgeführt; <strong>die</strong> übrigen Mitglieder sind als<br />
Beobachter tätig.<br />
(5) Die Prüfungskommission setzt am Ende der Aufnahmeprüfung das Ergebnis fest; es lautet "bestanden" oder "nicht<br />
bestanden". Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn <strong>die</strong> Prüfungskommission einstimmig festgestellt hat, dass der<br />
Schüler <strong>für</strong> den Besuch des Gymnasiums offensichtlich ungeeignet ist.<br />
(6) Über <strong>die</strong> Aufnahmeprüfung wird ein Protokoll angefertigt, das den wesentlichen Verlauf der Prüfung,<br />
Unterrichtsbeobachtungen und das Prüfungsergebnis enthält.<br />
§ 132 ThürSchulO Mitteilung des Prüfungsergebnisses<br />
Das prüfende Gymnasium teilt den Eltern das Prüfungsergebnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbestätigung<br />
schriftlich mit und erstellt eine Übersichtsliste <strong>für</strong> das zuständige Schulamt.<br />
§ 133 ThürSchulO<br />
(weggefallen)<br />
§ 134 ThürSchulO Terminplan<br />
(1) Ein Terminplan <strong>für</strong> den Ablauf des Übertrittsverfahrens in das Gymnasium wird von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen<br />
Ministerium bekannt gegeben.<br />
(2) Bei Überschreitung der in dem Terminplan angegebenen Termine kann eine Aufnahme in das Gymnasium in der Regel nur<br />
im Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität nach Aufnahme der fristgemäß angemeldeten Schüler und bei Vorliegen der<br />
Aufnahmevoraussetzungen nach § 125 Abs. 1 erfolgen. Bei der Anmeldung nach Beginn der Aufnahmeprüfungen kann eine<br />
Aufnahme nur bei Vorliegen der Notenvoraussetzungen oder der Empfehlung <strong>für</strong> den Bildungsweg des Gymnasiums im<br />
Rahmen noch vorhandener Aufnahmekapazität erfolgen; <strong>die</strong> Aufnahmeprüfung kann nicht nachgeholt werden.<br />
§ 135 ThürSchulO Ausländische Schüler und Aussiedlerschüler<br />
(1) Ausländischen Schülern, <strong>die</strong> sich dem Aufnahmeverfahren in das Gymnasium zunächst nicht unterziehen wollen, kann der<br />
Schulleiter in stets widerruflicher Weise bis zum Ende des auf <strong>die</strong> Aufnahme folgenden Schuljahres den Besuch des Unterrichts<br />
in einzelnen oder in allen Fächern gestatten. Unterliegen solche Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen<br />
Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. Ein Zeugnis<br />
kann nur erteilt werden, wenn ein Schüler auf Grund des Aufnahmeverfahrens nach den §§ 128 oder 131 sowie des § 132 das<br />
Gymnasium besucht.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch <strong>für</strong> Aussiedlerschüler im ersten Jahr nach der Übersiedlung. Entsprechend kann auch bei deutschen<br />
Rückkehrern aus dem Ausland verfahren werden, <strong>die</strong> ihren Wohnsitz mehrere Jahre im Ausland hatten und dort keine<br />
anerkannte deutsche Auslandsschule besuchen konnten.