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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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Vormittag erteilt. Er wird möglichst gleichmäßig auf <strong>die</strong> Wochentage verteilt. Die Unterrichtszeiten werden von der<br />

Lehrerkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger und der Schulkonferenz festgesetzt.<br />

(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten; aus pädagogischen Gründen kann eine Verkürzung oder Verlängerung von<br />

Unterrichtsstunden vorgesehen werden, <strong>die</strong> Gesamtunterrichtszeit je Unterrichtsfach im Schuljahr bleibt unberührt. Die<br />

Pausenzeit zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden soll mindestens fünf Minuten betragen. Insgesamt sind ausreichende<br />

Pausen vorzusehen. Diese betragen am Unterrichtsvormittag insgesamt mindestens 30 Minuten. Dem Nachmittagsunterricht<br />

soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorangehen. Über <strong>die</strong> Pausen entscheidet <strong>die</strong> Schulkonferenz.<br />

(3) Über vorzeitige Unterrichtsbeendigung, insbesondere bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen oder an Tagen mit<br />

Zeugnisausgabe, entscheidet der Schulleiter, gegebenenfalls in Absprache mit benachbarten Schulen. Erfordern <strong>die</strong><br />

Wetterverhältnisse Unterrichtsausfall <strong>für</strong> einen ganzen Schultag, entscheidet hierüber der Schulleiter in Absprache mit dem<br />

jeweiligen Schulträger; über Unterrichtsausfall <strong>für</strong> einen längeren Zeitraum entscheidet das Schulamt in Absprache mit dem<br />

jeweiligen Schulträger.<br />

(4) Die Schulkonferenz kann an einem Tag, an dem mündliche Prüfungen an der Schule stattfinden, Unterrichtsbefreiung<br />

vorsehen.<br />

§ 47 ThürSchulO Fächer, individuelle Förderung und<br />

besondere Fördermaßnahmen<br />

(1) Der Unterricht in der <strong>Grundschule</strong>, der Regelschule, der Gemeinschaftsschule und im Gymnasium gliedert sich in<br />

verschiedenen Bereichen in Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer und Arbeitsgemeinschaften. Die individuelle Förderung<br />

der Schüler ist durchgängiges Prinzip des Lehrens und Lernens sowie der außerunterrichtlichen Angebote. Darüber hinaus sind<br />

bei Bedarf besondere Fördermaßnahmen vorzusehen.<br />

(2) Der Unterricht in Pflichtfächern in gewählten Fächern muss von allen Schülern besucht werden, soweit nicht in<br />

Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind. Bei Wahlpflichtfächern ist innerhalb der von der Schule angebotenen Fächer<br />

oder Fächergruppen zu wählen. Bei Wahlfächern können <strong>die</strong> Eltern über <strong>die</strong> Anmeldung zum Unterricht entscheiden; über <strong>die</strong><br />

Zulassung entscheidet der Schulleiter.<br />

(3) Ein Wahlpflichtfach kann nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Schulleiters gewechselt werden.<br />

(4) Ein an der Schule eingerichtetes Wahlpflichtfach kann auch als Wahlfach besucht werden.<br />

(5) Der Besuch von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften darf nur zum Schulhalbjahr mit Genehmigung des Schulleiters<br />

beendet oder begonnen werden. Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs oder einer Arbeitsgemeinschaft<br />

entscheidet der Schulleiter.<br />

(6) Schüler mit nicht deutscher Herkunftssprache erhalten entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf, insbesondere zum Erwerb<br />

der deutschen Sprache, besondere Fördermaßnahmen, um sie zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht zu befähigen.<br />

(7) In den Schulen sollen besondere Fördermaßnahmen <strong>für</strong> Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten im Lesen und im<br />

Rechtschreiben, in Mathematik und in den Fremdsprachen sowie <strong>für</strong> Schüler, <strong>die</strong> des Sportförderunterrichts bedürfen,<br />

eingerichtet werden.<br />

(8) Bei Bedarf werden Schülern, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme in <strong>die</strong> Klassenstufe 10 der Regelschule nach § 53<br />

Abs. 2 erfüllen, besondere Fördermaßnahmen, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache,<br />

angeboten.<br />

(9) Schüler, <strong>die</strong> nicht versetzt werden oder bei denen <strong>die</strong> Versetzung bereits zum Schulhalbjahr fraglich erscheint, erhalten<br />

besondere Fördermaßnahmen. Satz 1 gilt auch <strong>für</strong> Schüler, <strong>die</strong> in Klassenstufen, in denen keine Versetzungsentscheidung<br />

getroffen wird, <strong>die</strong> Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen würden.<br />

§ 47a ThürSchulO Projektarbeit<br />

(1) Schüler der Klassenstufe 10 der Regelschule sowie Schüler der Gemeinschaftsschule, <strong>die</strong> den Realschulabschluss<br />

anstreben, haben eine Projektarbeit zu einem fächerübergreifenden Thema vorzulegen und zu präsentieren. Die Projektarbeit<br />

wird in Gruppen von drei bis fünf Schülern erstellt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.<br />

(2) Das Thema der Projektarbeit ist zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 9 auszuwählen und bedarf der<br />

Genehmigung durch den Schulleiter. Die Projektarbeit ist bis einen Monat nach Ausgabe der Schulhalbjahreszeugnisse der<br />

Klassenstufe 10 vorzulegen.<br />

(3) Die Präsentation der Projektarbeit erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Termin vor einer Fachprüfungskommission,<br />

<strong>die</strong> vom Schulleiter unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts der Projektarbeit gebildet wird. Für <strong>die</strong> Bildung der<br />

Fachprüfungskommission und das Beschlussverfahren gilt § 85 Abs. 6, 7, 9 und 10 entsprechend.<br />

(4) Die Gesamtnote <strong>für</strong> <strong>die</strong> Projektarbeit setzt sich aus den Teilnoten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung des Projekts einschließlich der<br />

schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte, <strong>für</strong> das Projektergebnis sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Präsentation zusammen. Auf der<br />

Grundlage der individuellen Leistung des einzelnen Schülers werden <strong>die</strong> beiden erstgenannten Teilnoten vom betreuenden<br />

Fachlehrer, <strong>die</strong> letztgenannte Teilnote sowie <strong>die</strong> Gesamtnote von der jeweiligen Fachprüfungskommission vergeben. Die<br />

einzelnen Teilnoten sind je nach Aufgabenstellung angemessen zu gewichten. Im Übrigen gilt § 59 Abs. 1 bis 3 und 7.

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