Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
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Prüfung beträgt in der Regel 15, höchstens 20 Minuten. § 70 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.<br />
(5) Für <strong>die</strong> Abiturprüfung gelten <strong>die</strong> §§ 108, 109, 111 und 113 bis 118 entsprechend. Abweichend von § 111 Abs. 3 Satz 1<br />
können nach Wahl des Schülers an <strong>die</strong> Stelle von höchstens zwei mündlichen Prüfungen <strong>die</strong> Zeugnisnoten des zweiten<br />
Schulhalbjahrs der Klassenstufe 13 in zwei der Fächer Biologie, Chemie, Musik oder Kunsterziehung treten. § 74 Abs. 1 gilt<br />
entsprechend.<br />
(6) Abweichend von § 69 Abs. 4 und § 110 in Verbindung mit § 85 können Lehrer der Waldorfschulen als Mitglied der<br />
Prüfungskommission oder Fachprüfungskommission berufen werden, wenn sie im Fall des 69 Abs. 4 über <strong>die</strong> <strong>für</strong> Lehrer an<br />
Regelschulen oder im Fall des § 110 in Verbindung mit § 85 über <strong>die</strong> <strong>für</strong> Lehrer in der Oberstufe des <strong>Thüringer</strong> Gymnasiums<br />
erforderliche Lehrerausbildung verfügen. Als Mitglied der Prüfungskommission oder der Fachprüfungskommissionen kann<br />
jeweils höchstens ein Lehrer der Waldorfschule berufen werden; sie können nicht als Vorsitzende bestellt werden. Im Übrigen<br />
gelten <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der Externenprüfungen entsprechend.<br />
Vierzehnter Teil Beendigung des<br />
Schulverhältnisses<br />
§ 152 ThürSchulO Beendigung des Schulverhältnisses<br />
(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schullaufbahn, dem Abgang oder dem auf Dauer verfügten Ausschluss<br />
von der Schule.<br />
(2) Das Schulverhältnis eines Schülers, der nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt, kann auch beendet werden<br />
1. durch schriftliche Abmeldung oder<br />
2. durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters, wenn der Schüler trotz wiederholter schriftlicher Mahnung und<br />
Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden<br />
ohne ausreichende Entschuldigung fortwährend versäumt und seit dem letzten vollständig besuchten<br />
Unterrichtstag mindestens 20 Unterrichtstage vergangen sind.<br />
Fünfzehnter Teil Schlussbestimmungen<br />
§ 153 ThürSchulO Gleichstellungsbestimmung<br />
Status- und Funktionsbezeichnung in <strong>die</strong>ser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.<br />
§ 153a ThürSchulO Übergangsbestimmungen<br />
(1) Für Schüler, <strong>die</strong> sich mit dem Schuljahr 2008/2009 bereits in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe befinden,<br />
gelten § 55 Abs. 1 Satz 3 sowie der Erste und Zweite Abschnitt des Achten Teils der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> in der bis zum<br />
Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> geltenden Fassung fort.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Abiturprüfung von Externen im ungeteilten Prüfungsverfahren und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abiturprüfung von Schülern an<br />
Waldorfschulen gilt bis einschließlich des Schuljahrs 2009/2010 <strong>die</strong> <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> in der bis zum Inkrafttreten der<br />
Zehnten Verordnung zur Änderung der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> geltenden Fassung fort. Erfolgt im Schuljahr 2009/2010 <strong>die</strong><br />
erste Teilprüfung eines zweigeteilten Prüfungsverfahrens <strong>für</strong> Externe, gilt <strong>die</strong> <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> in der bis zum<br />
Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> geltenden Fassung auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> zweite<br />
Teilprüfung fort.<br />
(3) Für Schüler, <strong>die</strong> sich im Schuljahr 2009/2010 in einer der Klassenstufen 6 bis 10 befinden, gelten § 44 Abs. 1, § 146<br />
Satz 1, § 148 Abs. 3 Satz 1 und § 149 Abs. 7 Satz 1 sowie <strong>die</strong> Anlagen 2 bis 11 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden<br />
Fassung fort. Schüler, <strong>die</strong> sich im Schuljahr 2009/2010 in der Klassenstufe 6 befinden, werden im Fall der Wiederholung der<br />
Klassenstufe nach § 55 nach der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung unterrichtet.<br />
(4) Auf Beschluss der Klassensprecherversammlung kann § 11 <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige Schule in der vor dem Inkrafttreten der<br />
Zwölften Verordnung zur Änderung der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> geltenden Fassung bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013<br />
weiter angewendet werden.<br />
(5) Bis zum Ende des Schuljahrs 2012/2013 finden § 60 Abs. 1 Satz 4 und § 60a in der vor dem Inkrafttreten der Zwölften<br />
Verordnung zur Änderung der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> geltenden Fassung weiter Anwendung. Auf Beschluss der<br />
Lehrerkonferenz der jeweiligen Schule können § 60 Abs. 1 Satz 4 und § 60a in der ab dem Inkrafttreten der Zwölften<br />
Verordnung zur Änderung der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> geltenden Fassung bereits ab dem Schuljahr 2011/2012 oder ab dem<br />
Schuljahr 2012/2013 angewendet werden.<br />
§ 154 ThürSchulO Inkrafttreten