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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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1. 'sehr gut', wenn <strong>die</strong> Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers besondere Anerkennung ver<strong>die</strong>nt;<br />

2. 'gut', wenn <strong>die</strong> Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers in vollem Umfang den Erwartungen entspricht;<br />

3. 'befriedigend', wenn <strong>die</strong> Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers den Erwartungen im Ganzen ohne<br />

wesentliche Einschränkungen entspricht;<br />

4. 'nicht befriedigend', wenn <strong>die</strong> Mitarbeit oder das Verhalten des Schülers nicht den Erwartungen entspricht. Die<br />

Bewertung mit 'nicht befriedigend' ist im Zeugnis zu begründen.<br />

Die Bewertung mit 'sehr gut', 'gut' und 'befriedigend' kann durch schriftliche Aussagen im Zeugnis ergänzt werden.<br />

(3) Am letzten Schultag vor den Winterferien werden Zeugnisse <strong>für</strong> das Schulhalbjahr, am letzten Schultag vor den<br />

Sommerferien Zeugnisse <strong>für</strong> das Schuljahr ausgegeben; § 95 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

(4) In den Zeugnissen der Schuleingangsphase wird das Ergebnis der verbalen Leistungseinschätzung in einem Wortgutachten<br />

beschrieben; Entsprechendes gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeugnisse der Klassenstufen 1 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule im Fall<br />

des § 147a Abs. 5 Satz 4. Die Zeugnisse der Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule können neben<br />

Noten eine verbale Leistungseinschätzung enthalten.<br />

(5) Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird durch eine allgemeine Bewertung bestätigt; auf Antrag der Eltern wird<br />

im Zeugnis eine Note erteilt. Ferner wird <strong>die</strong> Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften vermerkt.<br />

(6) In den Klassenstufen 7 bis einschließlich 9 der Regelschule enthalten <strong>die</strong> Zeugnisse Angaben darüber, welche Kurse oder<br />

welche abschlussbezogenen Klassen der Schüler besucht hat.<br />

(7) In den Zeugnissen <strong>für</strong> das Schuljahr der Klassenstufe 4 der <strong>Grundschule</strong>, der Klassenstufen 6 und 8 bis 10 der Regelschule<br />

und des Gymnasiums sowie der Klassenstufen 8 bis 10 der Gemeinschaftsschule wird vermerkt, ob der Schüler in <strong>die</strong><br />

nächsthöhere Klassenstufe versetzt wird. Lassen es <strong>die</strong> Leistungen des Schülers im ersten Schulhalbjahr <strong>die</strong>ser Klassenstufen<br />

fraglich erscheinen, ob er am Ende des Schuljahres versetzt werden kann, wird <strong>die</strong> Gefährdung im Zeugnis <strong>für</strong> das<br />

Schulhalbjahr angegeben.<br />

(8) Zeugnisse müssen den von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. Die<br />

Zeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.<br />

(9) Die Zeugnisnoten werden vom Klassenlehrer im Einvernehmen mit den in der Klasse betreffenden Fach unterrichtenden<br />

Lehrern auf Grund der Einzelnoten <strong>für</strong> schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer<br />

Verantwortung festgesetzt. Hat der Schüler in einem Fach aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund keine<br />

Leistungsnachweise erbracht, so erhält er an Stelle einer Zeugnisnote eine Bemerkung.<br />

(10) In den Zeugnissen zum Schuljahresende soll <strong>die</strong> Tätigkeit in der Schülermitwirkung und bei sonstigen freiwilligen<br />

Tätigkeiten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schulgemeinschaft vermerkt werden.<br />

§ 60a ThürSchulO Bemerkungen zur Lernentwicklung<br />

In den Klassenstufen 3 bis einschließlich 9 erhalten <strong>die</strong> Schüler neben dem Zeugnis, mit Ausnahme der Abschluss- und<br />

Abgangszeugnisse, Bemerkungen zur Lernentwicklung, mit denen <strong>die</strong> personale, soziale und sachliche Kompetenzentwicklung<br />

des Schülers eingeschätzt wird. Dabei werden <strong>die</strong> Bemerkungen zur Lernentwicklung des Schülers, <strong>die</strong> sich zum Schulhalbjahr<br />

auf in pädagogischer Verantwortung ausgewählte Schwerpunkte beziehen können, zum Schuljahresende erweitert<br />

fortgeschrieben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht <strong>für</strong> Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Klassenstufen 3 bis einschließlich 7 der Gemeinschaftsschule im Fall des § 147a Abs. 5 Satz 4.<br />

§ 61 ThürSchulO Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse<br />

(1) Am Ende der Klassenstufe 9 der Regelschule werden bei Erreichen des Hauptschulabschlusses Abschlusszeugnisse in<br />

doppelter Ausfertigung ausgestellt. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung nach § 63 wird<br />

ein Zeugnis über den Qualifizierenden Hauptschulabschluss in doppelter Ausfertigung ausgestellt.<br />

(2) In der Klassenstufe 10 der Regelschule werden in doppelter Ausfertigung Abschlusszeugnisse <strong>für</strong> Schüler ausgestellt, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> zehnte Klassenstufe erfolgreich besucht und <strong>die</strong> Abschlussprüfung bestanden haben. Das Abschlusszeugnis bestätigt den<br />

Realschulabschluss. § 60 Abs. 5 gilt entsprechend. Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf der<br />

Grundlage der Jahresfortgangsnoten ein Zeugnis <strong>für</strong> das Schuljahr.<br />

(3) Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Schule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis in doppelter<br />

Ausfertigung. Auf dem Zeugnis ist der Zeitraum des Besuchs der Schule anzugeben. § 60 Abs. 9 gilt entsprechend.<br />

Siebter Teil Abschlüsse und Prüfungen an der<br />

Regelschule und Bescheinigung einer

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