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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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eim Schulleiter zur Prüfung.<br />

(2) Bei der Meldung zur Prüfung benennt der Schüler seine schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer. Dabei erfolgt <strong>die</strong><br />

Benennung der zwei mündlichen Prüfungsfächer vorbehaltlich der möglichen Einbringung des Ergebnisses der<br />

Seminarfachleistung anstelle einer mündlichen Prüfung nach § 92 Abs 4. Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt<br />

des Zeugnisses des Halbjahres 12/II bestätigt der Schüler <strong>die</strong> bereits benannten mündlichen Prüfungsfächer oder, bei<br />

Einbringung der Seminarfachleistung, das verbleibende mündliche Prüfungsfach.<br />

(3) In das Halbjahr 12/II tritt ein, wer <strong>die</strong> Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreichen kann und <strong>die</strong> Oberstufe<br />

bis zum Ende des Halbjahres 12/I nicht länger als sieben Schulhalbjahre besucht hat. Volle Schulhalbjahre, in denen der<br />

Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen oder wegen Beurlaubung den Unterricht nicht besucht hat, zählen bei der<br />

Berechnung nicht mit.<br />

(4) Ein Schüler, der <strong>die</strong> Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt, darf in das Halbjahr 12/II nicht eintreten, <strong>die</strong> von der<br />

Prüfungskommission getroffene Entscheidung teilt der Vorsitzende dem Schüler innerhalb einer Woche unter Angabe der<br />

Gründe schriftlich mit.<br />

(5) Ein Schüler, der sich zur Prüfung nicht meldet oder in das Halbjahr 12/II nicht eintreten darf, besucht den Unterricht des<br />

Halbjahres 11/II. Würde der erneute Besuch der Halbjahre 11/II und 12/I zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer von<br />

vier Jahren in der Oberstufe führen, muss der Schüler <strong>die</strong> Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und<br />

Punktzahlen des Halbjahres 12/I.<br />

(6) Bei einem freiwilligen Rücktritt in der Qualifikationsphase setzt der Schüler <strong>die</strong> bisherige Arbeit an der Seminarfacharbeit<br />

fort und nimmt im Rahmen der Prüfung der Seminarfachgruppe am Kolloquium zur Seminarfacharbeit teil. Der Vorsitzende der<br />

Prüfungskommission kann in begründeten Fällen eine andere Festlegung treffen.<br />

§ 95 ThürSchulO Zeugnisausgabe, Zulassung zur schriftlichen Prüfung<br />

(1) Vier Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das Zeugnis des Halbjahres 12/II ausgegeben. Mit der<br />

Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des Halbjahres 12/II.<br />

(2) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Zeugnisausgabe teilt der Schüler verbindlich mit, welche Halbjahresergebnisse in <strong>die</strong><br />

Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse einbezogen werden sollen.<br />

(3) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer <strong>die</strong> Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse erreicht und <strong>die</strong><br />

Seminarfachleistung mit mindestens einem Punkt abgeschlossen hat.<br />

(4) Über <strong>die</strong> Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet <strong>die</strong> Prüfungskommission. Der Vorsitzende teilt <strong>die</strong> Entscheidung<br />

dem Schüler zwei Unterrichtstage nach der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses 12/II mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu<br />

begründen.<br />

(5) Wird der Schüler nicht zugelassen, weil er <strong>die</strong> Qualifikation im Bereich der Halbjahresergebnisse nicht erreicht oder <strong>die</strong><br />

Seminarfachleistung mit null Punkten abgeschlossen hat, besucht er den Unterricht des Halbjahrs 11/II, ohne dass ein Zeugnis<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Halbjahr ausgestellt wird. Im Übrigen gilt § 107 Abs. 2 entsprechend. Falls er <strong>die</strong> Oberstufe bereits im achten<br />

Halbjahr besucht, muss er <strong>die</strong> Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des<br />

Halbjahres 12/II.<br />

§ 96 ThürSchulO Art der schriftlichen Prüfung<br />

(1) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach.<br />

(2) Ist Sport oder Musik zweites Prüfungsfach, tritt an <strong>die</strong> Stelle der schriftlichen Arbeit eine besondere Fachprüfung, <strong>die</strong> auch<br />

einen schriftlichen Teil enthält.<br />

§ 97 ThürSchulO Aufgabenstellung<br />

(1) Die Prüfungsaufgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Prüfungsfächer werden den Gymnasien durch das <strong>für</strong> das Schulwesen<br />

zuständige Ministerium über das zuständige Schulamt übergeben.<br />

(2) Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Das<br />

<strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.<br />

§ 98 ThürSchulO Durchführung der schriftlichen Prüfung<br />

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden <strong>die</strong> Schüler auf <strong>die</strong> Bestimmungen über Täuschungen und<br />

Täuschungsversuche nach § 106 hingewiesen.<br />

(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrern angefertigt.<br />

(3) Über jede schriftliche Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift anzufertigen, in <strong>die</strong> Beginn und Ende<br />

der Prüfung sowie <strong>die</strong> besonderen Vorkommnisse aufzunehmen sind.<br />

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten, jedoch im Fach Deutsch 330 Minuten und in der ersten Fremdsprache 300

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