Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Sonderregelungen <strong>für</strong> das Musikgymnasium 143<br />
Internate 144<br />
Erweiterung des Ausbildungsgangs 145<br />
Stundentafel 146<br />
Ausscheiden aus einem Spezialgymnasium, einer Spezialklasse 147<br />
Elfter Teil<br />
Gemeinschaftsschule<br />
Gemeinschaftsschule 147a<br />
Zwölfter Teil<br />
Gesamtschule<br />
Erster Abschnitt<br />
Kooperative Gesamtschule<br />
Kooperative Gesamtschule 148<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Integrierte Gesamtschule<br />
Jahrgangsklassen, Gruppenbildung, Ein- und Umstufung, Unterrichtsorganisation 149<br />
Abschlüsse und Prüfungen 150<br />
Dreizehnter Teil<br />
Prüfungen <strong>für</strong> Schüler an Waldorfschulen<br />
Prüfungen <strong>für</strong> Schüler an Waldorfschulen 151<br />
Vierzehnter Teil<br />
Beendigung des Schulverhältnisses<br />
Beendigung des Schulverhältnisses 152<br />
Fünfzehnter Teil<br />
Schlussbestimmungen<br />
Gleichstellungsbestimmung 153<br />
Übergangsbestimmungen 153a<br />
Inkrafttreten 154<br />
Erster Teil Allgemeines<br />
§ 1 ThürSchulO Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Schulordnung</strong> gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> staatliche <strong>Grundschule</strong>, <strong>die</strong> staatliche Regelschule, <strong>die</strong> staatliche Gemeinschaftsschule, das<br />
staatliche Gymnasium und <strong>die</strong> staatliche Gesamtschule sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> staatlichen Prüfungen an <strong>die</strong>sen Schulen.<br />
§ 2 ThürSchulO Volljährige Schüler<br />
Volljährige Schüler nehmen <strong>die</strong> nach <strong>die</strong>ser Verordnung den Eltern zukommenden Rechte und Pflichten mit Ausnahme der<br />
Mitwirkungsrechte der Eltern selbst wahr.<br />
142