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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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<strong>die</strong> Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln mit.<br />

(3) Wird einer Empfehlung der Schulkonferenz nach Absatz 1 Satz 2 von der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entscheidung zuständigen Stelle nicht<br />

entsprochen, so ist <strong>die</strong>s gegenüber der Schulkonferenz zu begründen. Für <strong>die</strong> Beschlüsse nach § 38 Abs. 5 ThürSchulG gilt<br />

§ 30 Abs. 3 entsprechend.<br />

§ 43 ThürSchulO Geschäftsgang, Beschlussfassung<br />

(1) Die Schulkonferenz wird vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr einberufen. Sie ist ferner auf<br />

Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Tagesordnung.<br />

(2) Die Schulkonferenz tagt öffentlich, wenn nicht schützenswerte Belange von Einzelpersonen berührt sind. Sie ist<br />

beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens <strong>die</strong> Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die<br />

Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br />

(3) Die Schulkonferenz kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Lehrer, Erzieher und Schüler der Schule, Eltern<br />

der Schüler, Vertreter des Schulträgers, Vertreter von Behörden und Kirchen sowie den Schularzt oder den Schulpsychologen<br />

hinzuziehen.<br />

(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über <strong>die</strong> ihnen bei ihrer Tätigkeit in der<br />

Schulkonferenz bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Tatsachen, <strong>die</strong><br />

offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.<br />

Sechster Teil Unterrichtsorganisation,<br />

Unterrichtsinhalte und Förderung<br />

§ 44 ThürSchulO Rahmenstundentafel,<br />

Lehrpläne, Stundenplan<br />

(1) Der Unterricht bestimmt sich nach den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 12. Das <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige<br />

Ministerium kann <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer eines Schuljahres oder zweier in den Rahmenstundentafeln zusammengefasster Klassenstufen<br />

Änderungen vorsehen und Ausnahmen gestatten. Die Rahmenstundentafeln können unter Einhaltung der in den Anlagen<br />

ausgewiesenen Gesamtstundenzahlen <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweils genannten Klassenstufen geändert werden. Für <strong>die</strong><br />

schulinterne Stundentafel ist eine Planung des Lehrens und Lernens auszuweisen. Unterricht in Form von Projekten, <strong>die</strong> sich<br />

auch auf mehrere Unterrichtstage erstrecken können, sowie Unterricht in Epochen ist auf <strong>die</strong> Stundenzahlen der<br />

entsprechenden Fächer anzurechnen. In kleinen Klassen, Kursen oder Lerngruppen ist eine Reduzierung der nach den<br />

Rahmenstundentafeln vorgesehenen Stundenzahlen möglich, wenn <strong>die</strong> Erfüllung der Ziele der jeweiligen Lehrpläne<br />

gewährleistet wird.<br />

(2) Die Unterrichtsinhalte werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Lehrpläne vorgegeben. Der<br />

<strong>Thüringer</strong> Bildungsplan <strong>für</strong> Kinder bis zehn Jahre ist zu beachten. Das Erreichen der Bildungsstandards ist sicherzustellen.<br />

(3) Der Stundenplan wird vom Schulleiter festgesetzt.<br />

§ 45 ThürSchulO Jahrgangsklassen, Gruppenbildung<br />

(1) Der Unterricht wird in der Regel in Klassen erteilt, <strong>die</strong> <strong>für</strong> ein Schuljahr gebildet werden (§ 45 Abs. 1 ThürSchulG). Für <strong>die</strong><br />

Klassenstufen 7 bis 9 der Regelschule gilt Absatz 2 und <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Thüringer</strong> Oberstufe gelten <strong>die</strong> §§ 72 bis 80.<br />

(2) Ab der Klassenstufe 7 der Regelschule wird in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache, spätestens ab der<br />

Klassenstufe 9 im Fach Deutsch sowie im Fach Physik in der Klassenstufe 9 in Kurse differenziert. Kurs I entspricht dem<br />

Anforderungsprofil der Hauptschule, Kurs II dem der Realschule nach den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz. Ab der<br />

Klassenstufe 7 können auf den Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss bezogene Klassen geführt werden (§ 6<br />

Abs. 2 ThürSchulG).<br />

(3) Der Unterricht kann vom Schulleiter fächerübergreifend, klassenübergreifend, klassenstufenübergreifend und zeitweise<br />

kursübergreifend eingerichtet werden. Er kann bei entsprechendem Bedarf auch <strong>für</strong> Schüler mehrerer Schulen gemeinsam<br />

durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können <strong>für</strong> das ganze Schuljahr oder <strong>für</strong> Teile des Schuljahres eingerichtet<br />

werden. Über <strong>die</strong> Grundsätze der schulinternen Stundentafel, insbesondere das Angebot in den Ergänzungsstunden und<br />

besonderen Fördermaßnahmen der <strong>Grundschule</strong> das Angebot von Wahlpflichtfächern, Wahlfächern, Arbeitsgemeinschaften<br />

und besonderen Fördermaßnahmen in der Regelschule und im Gymnasium, sowie über <strong>die</strong> Differenzierung im Fach Deutsch<br />

nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet <strong>die</strong> Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz. Satz 4 gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Gemeinschaftsschule entsprechend.<br />

§ 46 ThürSchulO Unterrichtszeit<br />

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen, in Spezialgymnasien an fünf oder sechs Wochentagen, in der <strong>Grundschule</strong> sowie<br />

in der Regelschule, der Gemeinschaftsschule und im Gymnasium in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern in der Regel am

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