Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet
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Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.<br />
(7) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr, nachdem der Schüler <strong>die</strong> Schule<br />
verlassen hat, zu sperren. Sie dürfen von <strong>die</strong>sem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass <strong>die</strong><br />
Verarbeitung<br />
1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,<br />
2. aus sonstigem, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen<br />
oder<br />
3. im rechtlichen Interesse eines Dritten unerlässlich ist oder<br />
4. der Betroffene eingewilligt hat.<br />
(8) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hier<strong>für</strong> geltenden<br />
Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.<br />
(9) Verwenden Lehrer bei der Speicherung und der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern<br />
andere als vom Schulträger zu <strong>die</strong>sem Zweck zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte, haben sie durch besondere<br />
Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, dass ausschließlich sie selbst Zugang zu <strong>die</strong>sen Daten haben. Auf Verlangen des<br />
Schulleiters, eines Be<strong>die</strong>nsteten der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Landesbeauftragten <strong>für</strong> den Datenschutz sind<br />
<strong>die</strong>se Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Absatz 6 sowie <strong>die</strong> Bestimmungen des <strong>Thüringer</strong> Datenschutzgesetzes finden<br />
Anwendung.<br />
(10) In Krisen- oder Notfällen kann das zuständige Schulamt <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Klassen- oder Kursbücher nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1<br />
bis 3 und 8 erhobenen Daten im automatisierten Verfahren abrufen.<br />
(11) Im Rahmen des Kinderschutzes nach § 55a Abs. 2 ThürSchulG auf der Grundlage des § 57 Abs. 3a ThürSchulG erhobene<br />
Daten sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu löschen.<br />
§ 137 ThürSchulO Schulwechsel<br />
(1) Tritt ein Schüler an eine andere staatliche Schule über, so benachrichtigt <strong>die</strong> abgebende Schule <strong>die</strong> aufnehmende Schule.<br />
Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt der Schulleiter<br />
das Schulamt.<br />
(2) Auf Anforderung der aufnehmenden Schule übermittelt <strong>die</strong> abgebende Schule den Schülerbogen, <strong>die</strong> Zeugnisabschriften<br />
und den Einschätzungsbogen. Beim Übertritt in eine berufsbildende Schule wird nur der Schülerbogen (§ 136 Abs. 3)<br />
weitergeleitet. Soweit nach § 55a Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 3a ThürSchulG eine Dokumentation erstellt wurde, ist<br />
auch <strong>die</strong>se an <strong>die</strong> aufnehmende Schule weiterzuleiten.<br />
§ 138 ThürSchulO Überweisung an eine Förderschule<br />
(1) Der Klassenlehrer informiert den Schulleiter schriftlich über alle Schüler, bei denen sich im Laufe des Schuljahres ergibt,<br />
dass sie in der Grund- oder Regelschule, dem Gymnasium oder der Gesamtschule nicht ausreichend gefördert werden können<br />
und voraussichtlich einer Förderung in einer Förderschule bedürfen. Ein Bericht über <strong>die</strong> Schulleistungen, das Lern- und<br />
Sozialverhalten sowie <strong>die</strong> bisher durchgeführten Fördermaßnahmen sind beizufügen.<br />
(2) Der Schulleiter leitet das Verfahren zur Prüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 8 Abs. 4 FSG) ein und<br />
unterrichtet gleichzeitig <strong>die</strong> Eltern. Er teilt Name und Anschrift der Schüler der zuständigen Förderschule sowie dem<br />
zuständigen Schularzt mit.<br />
§ 139 ThürSchulO Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt<br />
Personen mit schulpflichtigen Kindern ohne ständigen festen Aufenthalt müssen im Besitz eines Heftes sein, in das <strong>die</strong> Zeit des<br />
Schulbesuchs von der jeweils besuchten Schule eingetragen wird.<br />
Zehnter Teil Spezialgymnasium,<br />
Spezialklasse<br />
§ 140 ThürSchulO Aufgabe des Spezialgymnasiums, der<br />
Spezialklasse<br />
(1) Die Spezialgymnasien und Spezialklassen <strong>die</strong>nen der Begabtenförderung.<br />
(2) Die Eltern melden ihre Kinder zum Besuch des Spezialgymnasiums oder der Spezialklasse an.