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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.<br />

(7) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr, nachdem der Schüler <strong>die</strong> Schule<br />

verlassen hat, zu sperren. Sie dürfen von <strong>die</strong>sem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass <strong>die</strong><br />

Verarbeitung<br />

1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,<br />

2. aus sonstigem, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen<br />

oder<br />

3. im rechtlichen Interesse eines Dritten unerlässlich ist oder<br />

4. der Betroffene eingewilligt hat.<br />

(8) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hier<strong>für</strong> geltenden<br />

Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.<br />

(9) Verwenden Lehrer bei der Speicherung und der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern<br />

andere als vom Schulträger zu <strong>die</strong>sem Zweck zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte, haben sie durch besondere<br />

Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, dass ausschließlich sie selbst Zugang zu <strong>die</strong>sen Daten haben. Auf Verlangen des<br />

Schulleiters, eines Be<strong>die</strong>nsteten der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Landesbeauftragten <strong>für</strong> den Datenschutz sind<br />

<strong>die</strong>se Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Absatz 6 sowie <strong>die</strong> Bestimmungen des <strong>Thüringer</strong> Datenschutzgesetzes finden<br />

Anwendung.<br />

(10) In Krisen- oder Notfällen kann das zuständige Schulamt <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Klassen- oder Kursbücher nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1<br />

bis 3 und 8 erhobenen Daten im automatisierten Verfahren abrufen.<br />

(11) Im Rahmen des Kinderschutzes nach § 55a Abs. 2 ThürSchulG auf der Grundlage des § 57 Abs. 3a ThürSchulG erhobene<br />

Daten sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu löschen.<br />

§ 137 ThürSchulO Schulwechsel<br />

(1) Tritt ein Schüler an eine andere staatliche Schule über, so benachrichtigt <strong>die</strong> abgebende Schule <strong>die</strong> aufnehmende Schule.<br />

Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt der Schulleiter<br />

das Schulamt.<br />

(2) Auf Anforderung der aufnehmenden Schule übermittelt <strong>die</strong> abgebende Schule den Schülerbogen, <strong>die</strong> Zeugnisabschriften<br />

und den Einschätzungsbogen. Beim Übertritt in eine berufsbildende Schule wird nur der Schülerbogen (§ 136 Abs. 3)<br />

weitergeleitet. Soweit nach § 55a Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 3a ThürSchulG eine Dokumentation erstellt wurde, ist<br />

auch <strong>die</strong>se an <strong>die</strong> aufnehmende Schule weiterzuleiten.<br />

§ 138 ThürSchulO Überweisung an eine Förderschule<br />

(1) Der Klassenlehrer informiert den Schulleiter schriftlich über alle Schüler, bei denen sich im Laufe des Schuljahres ergibt,<br />

dass sie in der Grund- oder Regelschule, dem Gymnasium oder der Gesamtschule nicht ausreichend gefördert werden können<br />

und voraussichtlich einer Förderung in einer Förderschule bedürfen. Ein Bericht über <strong>die</strong> Schulleistungen, das Lern- und<br />

Sozialverhalten sowie <strong>die</strong> bisher durchgeführten Fördermaßnahmen sind beizufügen.<br />

(2) Der Schulleiter leitet das Verfahren zur Prüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 8 Abs. 4 FSG) ein und<br />

unterrichtet gleichzeitig <strong>die</strong> Eltern. Er teilt Name und Anschrift der Schüler der zuständigen Förderschule sowie dem<br />

zuständigen Schularzt mit.<br />

§ 139 ThürSchulO Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt<br />

Personen mit schulpflichtigen Kindern ohne ständigen festen Aufenthalt müssen im Besitz eines Heftes sein, in das <strong>die</strong> Zeit des<br />

Schulbesuchs von der jeweils besuchten Schule eingetragen wird.<br />

Zehnter Teil Spezialgymnasium,<br />

Spezialklasse<br />

§ 140 ThürSchulO Aufgabe des Spezialgymnasiums, der<br />

Spezialklasse<br />

(1) Die Spezialgymnasien und Spezialklassen <strong>die</strong>nen der Begabtenförderung.<br />

(2) Die Eltern melden ihre Kinder zum Besuch des Spezialgymnasiums oder der Spezialklasse an.

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