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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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geändert werden.<br />

(3) Die Seminarfacharbeit ist zu einem von der Schule bestimmten Termin im Halbjahr 12/I vorzulegen.<br />

(4) In den Halbjahren 12/I oder 12/II findet ein Kolloquium statt, in dem <strong>die</strong> Schüler <strong>die</strong> Ergebnisse ihrer Seminarfacharbeit<br />

präsentieren und verteidigen. Das Kolloquium dauert 30 bis 60 Minuten. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission <strong>für</strong> das<br />

Seminarfach kann im Rahmen des Kolloquium Fragen von Zuhörern gestatten.<br />

(5) Die individuelle Leistung der Schüler ist <strong>die</strong> Grundlage der Bewertung. Einer gesonderten Bewertung unterliegen<br />

1. der Prozess der Erstellung der Seminarfacharbeit und <strong>die</strong> Vorbereitung des Kolloquiums,<br />

2. <strong>die</strong> Seminarfacharbeit sowie<br />

3. das Kolloquium zur Seminarfacharbeit.<br />

Für <strong>die</strong> Bewertung des Prozesses der Erstellung der Seminarfacharbeit sowie der Seminarfacharbeit durch den Fachlehrer gilt<br />

§ 59 Abs. 1 bis 3 und 7 sowie § 74. Für <strong>die</strong> Bewertung des Kolloquium zur Seminarfacharbeit gilt § 101 Abs. 8 und 9<br />

entsprechend. Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission kann fachkompetente Personen hören. Aus den<br />

Einzelergebnissen ist eine Gesamtnote <strong>für</strong> <strong>die</strong> Seminarfachleistung zu ermitteln, wobei der Prozess der Erstellung der<br />

Seminarfacharbeit und <strong>die</strong> Vorbereitung des Kolloquiums mit 20 v. H., <strong>die</strong> Seminarfacharbeit mit 30 v. H. und das Kolloquium<br />

mit 50 v. H. zu gewichten sind.<br />

§ 79 ThürSchulO Einrichtung von Kursen<br />

(1) Die Entscheidung über <strong>die</strong> Einrichtung eines Kurses trifft der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz.<br />

(2) Ein Anspruch des Schülers auf <strong>die</strong> Einrichtung eines bestimmten Kurses nach Absatz 1 besteht nicht.<br />

(3) Die Einrichtung von Kursen kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung und der<br />

organisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen.<br />

(4) Die Entscheidung über <strong>die</strong> Einrichtung eines Kurses in einem Fach, das nach § 76 Abs. 3 der Genehmigung bedarf, trifft<br />

das <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Ministerium.<br />

§ 80 ThürSchulO Regelungen <strong>für</strong> Schüler mit Realschulabschluss<br />

(1) Für Schüler mit Realschulabschluss können an bestimmten Gymnasien gesonderte Klassen eingerichtet werden, um einen<br />

unterschiedlichen Leistungsstand auszugleichen. Diese Klassen (Klasse 11 S) stellen <strong>die</strong> Einführungsphase der gymnasialen<br />

Oberstufe dar und werden nach einer eigenen Stundentafel (Anlage 5) unterrichtet.<br />

(2) Falls <strong>die</strong> Einrichtung der Klassen nach Absatz 1 wegen zu geringer Schülerzahl nicht möglich ist, können <strong>die</strong> Schüler in <strong>die</strong><br />

reguläre 10. Klasse eines Gymnasiums eintreten.<br />

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Schulamt.<br />

(4) Schüler, <strong>die</strong> in den Klassenstufen 7 bis 10 nicht durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen<br />

haben, müssen<br />

1. ihre erste Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe beibehalten und in der Qualifikationsphase als Fach mit<br />

erhöhtem Anforderungsniveau belegen,<br />

2. mit Beginn der Klassenstufe 10 oder der Klasse 11 S eine zweite Fremdsprache wählen und <strong>die</strong>se in der<br />

Qualifikationsphase als Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau belegen; <strong>die</strong> Fremdsprache darf in keinem<br />

Halbjahr mit null Punkten abgeschlossen werden.<br />

§ 81 ThürSchulO Versetzung in der <strong>Thüringer</strong> Oberstufe<br />

(1) Für <strong>die</strong> Versetzung von der Einführungsphase in <strong>die</strong> Qualifikationsphase gilt § 51 Abs. 1 und 2; Bestandteil der Versetzung<br />

ist <strong>die</strong> erfolgreiche Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 68. Bei Schülern mit Realschulabschluss ist <strong>die</strong><br />

besondere Leistungsfeststellung nicht Bestandteil der Versetzung.<br />

(2) In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung statt. Ein freiwilliger Rücktritt ist möglich.<br />

§ 82 ThürSchulO Verweildauer in der <strong>Thüringer</strong> Oberstufe<br />

Der Besuch der <strong>Thüringer</strong> Oberstufe dauert in der Regel drei Jahre, höchstens vier Jahre (§ 7 Abs. 5 ThürSchulG). Das Recht<br />

auf eine Wiederholung der Abiturprüfung bleibt davon unberührt.<br />

§ 82a ThürSchulO Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

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