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Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die ... - Kursnet

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(1) Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht haben und <strong>die</strong> Schule<br />

ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, erwerben <strong>die</strong> Fachhochschulreife, wenn sie <strong>die</strong> in Absatz 2<br />

genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende, mindestens einjährige berufliche Tätigkeit<br />

nachweisen.<br />

(2) Die Voraussetzungen <strong>für</strong> den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn von 15 anrechenbaren<br />

Halbjahresergebnissen aus zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase <strong>die</strong> Halbjahresergebnisse in<br />

zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau mit insgesamt mindestens 20 Punkten, davon höchstens zwei mit weniger als<br />

5 Punkten, und insgesamt neun Halbjahresergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in <strong>die</strong> Wertung einbezogen werden<br />

können; insgesamt müssen mindestens 95 Punkte erreicht werden. Es müssen je zwei aufeinander folgende<br />

Halbjahresergebnisse in den Fächern Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, in Mathematik, einer Naturwissenschaft<br />

(Biologie, Chemie oder Physik) und einer Gesellschaftswissenschaft (Geschichte, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht,<br />

Religionslehre oder Ethik) berücksichtigt werden. Von weiteren Unterrichtsfächern können höchstens je zwei aufeinander<br />

folgende Halbjahresergebnisse in <strong>die</strong> Berechnung einbezogen werden. Halbjahresergebnisse von null Punkten werden nicht<br />

angerechnet. Alle Halbjahresergebnisse werden einfach gewertet.<br />

(3) Der Schulleiter stellt fest, ob <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife vorliegen<br />

und ermittelt nach Anlage 16 Abschnitt A <strong>die</strong> Durchschnittsnote.<br />

(4) Schülern, <strong>die</strong> nach den vor dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der <strong>Thüringer</strong> <strong>Schulordnung</strong> vom<br />

19. März 2009 (GVBl. S. 323) geltenden Bestimmungen mindestens zwei Halbjahre <strong>die</strong> Qualifikationsphase besucht und ohne<br />

den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife <strong>die</strong> Schule verlassen haben, kann auf Antrag vom Schulleiter der besuchten Schule<br />

der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn folgende Bedingungen durch <strong>die</strong> Ergebnisse zwei<br />

aufeinander folgender Kurshalbjahre erfüllt sind:<br />

1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der<br />

zweifachen Wertung erreicht sein.<br />

2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in <strong>die</strong>sen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht<br />

sein.<br />

3. Unter den nach den Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse Deutsch, einer<br />

fortgeführten Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft<br />

(Biologie, Physik oder Chemie) sein. Außer aus den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens<br />

je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.<br />

4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse nach Nummer 1 und in sieben der elf anzurechnenden<br />

Grundkurse nach Nummer 2 müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.<br />

Mit null Punkten bewertete Kurse können nicht angerechnet werden. Aus der Gesamtpunktzahl von mindestens 95 Punkten,<br />

<strong>die</strong> sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach Anlage 16 Abschnitt B <strong>die</strong><br />

Durchschnittsnote ermittelt.<br />

Zweiter Abschnitt Abitur<br />

§ 83 ThürSchulO Zweck der Abiturprüfung<br />

(1) Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird <strong>die</strong> allgemeine Hochschulreife erworben.<br />

(2) Die Prüfung richtet sich nach den Lernzielen und Lerninhalten der jeweiligen Fächer.<br />

§ 84 ThürSchulO Information der Schüler<br />

Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülern in der Klassenstufe 10, 11 S oder 11 Sp erläutert.<br />

§ 85 ThürSchulO Prüfungskommission, Fachprüfungskommission<br />

(1) An jeder Schule, an der Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden, <strong>die</strong> aus fünf<br />

Mitgliedern besteht.<br />

(2) Vom zuständigen Schulamt wird der Schulleiter oder ein von der Schulaufsichtsbehörde Bestellter als Vorsitzender der<br />

Prüfungskommission eingesetzt.<br />

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission benennt als stimmberechtigte Mitglieder <strong>die</strong>ser Kommission:<br />

1. den Schulleiter der Schule (falls er nicht selbst Vorsitzender ist),<br />

2. den Oberstufenleiter,<br />

3. Vorsitzende der Fachprüfungskommissionen sowie

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