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Feb. / März 2012 - Senioren Journal

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Gerade viele ältere Menschen<br />

treibt die Sorge um,<br />

später einmal das geliebte<br />

„Häuschen mit Garten“ zugunsten<br />

des Sozialamtes<br />

aufgeben zu müssen, weil<br />

Rente und Erspartes auf<br />

Dauer nicht ausreichen, um<br />

eine notwendig gewordene<br />

Heimunterbringung zu bezahlen.<br />

In der Tat ist es so, dass<br />

das Sozialamt die Heimunterbringungskosten<br />

zu zahlen<br />

hat, wenn die bedürftige<br />

Person sie aus eigenen Mit-<br />

Dr. jur. Wolfgang Lange teln nicht aufbringen kann.<br />

Verfügt die bedürftige Person<br />

über Grundbesitz, kann<br />

es dazu kommen, dass er<br />

verwertet werden muss.<br />

Nach dem Gesetz (§ 90 II Nr. 8 SGB XII) darf die Sozialhilfe<br />

zwar nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz<br />

oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks,<br />

das u.a. von der bedürftigen Person bewohnt wird;<br />

dabei bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der<br />

Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der<br />

Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes<br />

sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich<br />

des Wohngebäudes. In sehr vielen Fällen ist es nun so,<br />

dass keine Angemessenheit im Sinne des Gesetzes vorliegt,<br />

was dazu führt, dass das Hausgrundstück „eingesetzt“,<br />

d.h. verwertet werden muss.<br />

Das Gesetz (§ 90 III SGB XII) enthält zwar eine sog. Härteregelung,<br />

die aber das Problem nicht löst, denn danach<br />

wird die Sozialhilfe in Form eines Darlehens bei dinglicher<br />

Sicherung gewährt, was zur wirtschaftlichen Aushöhlung<br />

des Grundbesitzes führt.<br />

Was ist also zu tun?<br />

Wer das Hausgrundstück in der Familie halten will, kann es<br />

mit oder ohne - besser mit - Gegenleistungen (z. B. Wohnungsrecht,<br />

Altenteil) auf einen (nahen) Angehörigen übertragen,<br />

wobei das Sozialamt innerhalb von zehn Jahren<br />

die Rückgewähr des Geschenkes wegen Notbedarfs des<br />

Schenkers verlangen kann (§ 528 BGB).<br />

Möglich - und vielleicht sogar besser - ist die Einbringung<br />

des Hausgrundstücks in eine sog. Familiengesellschaft bei<br />

Ausschluss des Kündigungsrechts zu Lebzeiten des einbringenden<br />

Eigentümers.<br />

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RECHT //// 49<br />

Grundbesitz vor dem Sozialamt retten!?<br />

Von Dr. jur. Wolfgang Lange, Rechtsanwalt u. Notar in Minden<br />

Da in dem zuerst genannten Fall die sog. Zehnjahresfrist<br />

zu beachten ist, sollte man nicht zu spät aktiv werden; der<br />

Eintritt in das Rentenalter erscheint als günstiger und in<br />

den allermeisten Fällen auch (noch) rechtzeitiger Zeitpunkt<br />

zum Handeln.<br />

Es muss nicht erwähnt werden, dass man das Hausgrundstück<br />

auch - rechtzeitig - verkaufen kann; mit dem Verkaufserlös<br />

kann man bekanntlich machen, was man will.<br />

Wichtig ist am Ende nur, dass Sie aktiv werden! Lassen Sie<br />

sich von dem Notar Ihres Vertrauens beraten!

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