Feb. / März 2012 - Senioren Journal
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50 RATGEBER<br />
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Vorsorge für die Nachfolge<br />
im Unternehmen<br />
Auch wenn sich niemand gerne all zu lange mit<br />
den Themen Krankheit, zeitweise Handlungsunfähigkeit<br />
oder sogar dem Tod beschäftigen möchte,<br />
können solche Ereignisse bei Unternehmen<br />
große Schäden anrichten und oftmals sogar das<br />
Aus bedeuten. Gerade Einzelunternehmer, Personengesellschaften<br />
und Familienunternehmen,<br />
die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie von<br />
einer bestimmten Person geleitet und geführt<br />
werden, stehen vor großen Problemen, wenn<br />
diese bestimmte Person vorübergehend oder für<br />
immer ausfällt. Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung<br />
muss auch für den Ausfall des<br />
Unternehmensleiters vorsorgen. Dafür muss ein<br />
fachlich qualifizierter Nachfolger bereit stehen,<br />
dem alle notwendigen Handlungs- und Bankvollmachten<br />
vorliegen.<br />
Viel zu oft gehen mit dem Menschen auch wichtige<br />
Angaben zum Unternehmen verloren und machen<br />
es den Hinterbliebenen sehr schwer, Informationen<br />
über das Unternehmen zusammenzutragen<br />
und die Verantwortung ohne ausreichende Vorbereitung<br />
zu übernehmen. Die Folgen sind ein<br />
führungsloses Unternehmen, mit beschränkten<br />
Handlungsmöglichkeiten und Streitigkeiten zwischen<br />
den Hinterbliebenen über das verbliebene<br />
Vermögen.<br />
Bei Gesellschaften sollte bereits der Gesellschaftsvertrag<br />
Regelungen für den Ausfall eines<br />
Gesellschafters enthalten. Hier ist es wichtig,<br />
dass nicht nur ein Gesellschafter die Gesellschaft<br />
nach außen vertreten darf, sondern dass mindestens<br />
zwei Gesellschafter Vertretungsmacht<br />
haben. Auch eine Vereinbarung über die Rechtsfolge<br />
sollte bereits in dem Gesellschaftsvertrag<br />
selbst getroffen werden. So ist insbesondere Vorsorge<br />
dagegen zu treffen, dass die Gesellschaft<br />
durch Erbstreitigkeiten der Nachfolger eines Gesellschafters<br />
das gesamte Unternehmen lahm<br />
gelegt wird.<br />
Willi Broshinski / Rechtsanwalt<br />
Eine Notfallakte<br />
macht Sinn<br />
Um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens<br />
nicht zu gefährden, ist es sinnvoll, die wichtigsten<br />
Dinge in einer Notfallakte festzuhalten.<br />
Dabei gibt es grundsätzliche Dinge, die für alle<br />
Unternehmer und Unternehmensformen gelten.<br />
Aber natürlich auch eine Vielzahl von individuellen<br />
Regelungen.<br />
So sollten die Vertretungsregelungen in dieser<br />
Notfallakte beschrieben sein. Hinweise darüber,<br />
wo sich die wichtigsten Firmendokumente und<br />
Verträge befinden. Welche Personen als erstes<br />
darüber informiert werden müssen, wenn der Gesellschafter<br />
für eine längere Zeit oder für immer,<br />
nicht mehr dem Unternehmen mit seiner Tätigkeit<br />
zur Verfügung steht. Wo sind die wichtigsten<br />
Fristen und Termine nachzulesen.<br />
Insbesondere bei kleineren Unternehmen wird<br />
durch das Alltagsgeschäft, dieser wichtige Punkt<br />
in der Unternehmerlaufbahn übersehen. Wenn<br />
Familienangehörige im Unternehmen mit tätig<br />
sind, lassen sich viele Dinge natürlich einfacher<br />
regeln. Aber auch hier müssen Vorkehrungen<br />
getroffen werden. Deshalb sollte der Unternehmer<br />
sich frühzeitig über mögliche Nachfolgeregelungen<br />
Gedanken machen. Zum Einen, um<br />
die steuerlichen Freibeträge zu nutzen. Zum Anderen,<br />
um den Fortbestand des Unternehmens<br />
zu sichern.<br />
Die Freibeträge im Bereich der Erbschaft- und<br />
Schenkungssteuer wurden ja neu geregelt. Für<br />
die Höhe der Freibeträge ist maßgebend, in<br />
welchem persönlichen Verhältnis der Erwerber<br />
zum Schenker oder Erblasser steht. So erhalten<br />
Ehegatten grundsätzlich einen Freibetrag in<br />
Höhe von 500.000,00 Euro, Kinder und Stiefkinder<br />
eine Freibetrag von 400.000 Euro. Für Betriebsvermögen<br />
gibt es noch besondere Steuerbefreiungsvorschriften.<br />
Hier muss im Einzelnen<br />
geprüft werden, welche Möglichkeiten genutzt<br />
werden können.<br />
Liane Klar / Steuerberaterin<br />
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